{"id":20021008,"updated":"2025-06-24T21:27:06Z","additionalIndexing":"28;Bankgeschäft;Behinderte\/r;Kampf gegen die Diskriminierung;Gleichbehandlung;automatisierte Bankdienstleistung;Bank","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2545,"gender":"m","id":523,"name":"Zäch Guido","officialDenomination":"Zäch"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-12T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4612"},"descriptors":[{"key":"L04K11040101","name":"Bank","type":1},{"key":"L04K01040201","name":"Behinderte\/r","type":1},{"key":"L04K11040203","name":"automatisierte Bankdienstleistung","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":1},{"key":"L03K110402","name":"Bankgeschäft","type":2},{"key":"L03K050204","name":"Kampf gegen die Diskriminierung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-05-15T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1015887600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1021413600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2545,"gender":"m","id":523,"name":"Zäch Guido","officialDenomination":"Zäch"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.1008","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat dem Parlament mit Botschaft vom 11. Dezember 2000 den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen unterbreitet (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; BBl 2001 1715). Der Ständerat hat diese Vorlage im Herbst 2001 als Erstrat bereits beraten. Zurzeit ist die vorberatende Kommission des Nationalrates mit der Vorlage befasst.<\/p><p>Der Entwurf des BehiG, das Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung konkretisieren wird, soll die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderungen verbessern. Benachteiligungen sollen weitestmöglich verhindert oder abgebaut werden. Der Bundesrat dokumentiert mit diesem Gesetzentwurf seinen Willen, vorhandene Barrieren, die Menschen mit Behinderungen den Alltag unnötig erschweren, möglichst zu vermeiden bzw. abzubauen. <\/p><p>Die rechtlichen Möglichkeiten für die Umsetzung dieser Leitgedanken sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen privaten Anbieter von Dienstleistungen oder um das Gemeinwesen handelt. Das BehiG sieht in Artikel 7 Absatz 2 subjektive Beschwerde- und Klagemöglichkeiten der Direktbetroffenen vor, mit denen Ansprüche bezüglich Dienstleistungsangeboten gegenüber dem Gemeinwesen, den SBB und den konzessionierten Transportunternehmen durchgesetzt werden können. Für die übrigen, privaten Anbieter von Dienstleistungen gälte gemäss Gesetzentwurf dagegen bloss ein Diskriminierungsverbot (Art. 6 BehiG) und ein Recht auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3); sie könnten nicht zu positiven Massnahmen gezwungen werden. <\/p><p>1. Die Anliegen der Menschen mit Behinderungen sind unserer Gesellschaft oft noch zu wenig bewusst. Menschen mit Behinderungen geraten oft an unnötige Hindernisse und Barrieren, die es ihnen erschweren, sich im öffentlichen Raum zu bewegen und alltägliche Verrichtungen vorzunehmen. Die Arbeiten am BehiG und die Diskussionen um die Volksinitiative \"Gleiche Rechte für Behinderte\" werden diese Sachverhalte breiten Kreisen deutlicher vor Augen führen. <\/p><p>Der Bundesrat ist sich der Vorbildfunktion des Bundes bewusst und bemüht sich, seine Gebäude behinderten Menschen zugänglich zu machen und seine Dienstleistungen behindertengerecht auszugestalten. <\/p><p>Mit dem BehiG werden zusätzliche Massnahmen möglich. Das BehiG enthält in Artikel 12 eine Bestimmung, die es dem Bund erlaubt, Programme für die bessere Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft durchzuführen. Danach käme dem Bund also eine aktive Rolle bei der Sensibilisierung der Bevölkerung für die Anliegen der Menschen mit Behinderungen zu. <\/p><p>2. Die Tatsache, dass Automaten nicht durchweg auf die Bedürfnisse der behinderten Menschen ausgerichtet sind, ist bedauerlich. So lange es sich um Automaten Privater (z. B. der Banken) handelt, sind die Handlungsmöglichkeiten des Bundes von Verfassungs wegen beschränkt. Zwar enthält Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung einen Gesetzgebungsauftrag, der sich namentlich an den Bund richtet, aber dieser muss ihn im Rahmen der Grundrechte, des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der verfassungsmässigen Kompetenzenverteilung umsetzen. Das BehiG verbietet in Artikel 6 die Diskriminierung der Menschen mit Behinderungen, aber entsprechend der Vertragsfreiheit geht es nicht so weit, dass private Anbieter positive Massnahmen treffen müssen, damit ihre Dienstleistungen behinderten Menschen zugänglich werden (BBl 2001 1780). Danach wäre es wegen (indirekter) Diskriminierung wohl unzulässig, Menschen mit Behinderungen einen Zuschlag für Geldbezüge zu verrechnen, wenn sie wegen nicht behindertengerechten Automaten gezwungen sind, Schalterpersonal zu beanspruchen. Der Bundesrat schlägt mit dem BehiG wenigstens eine teilweise Lösung dieses Problems vor.<\/p><p>3. Das BehiG schöpft den Handlungsspielraum betreffend private Dienstleistungen, den die Verfassung einräumt, weitgehend aus. Soweit das Verhalten privater Personen Menschen mit Behinderungen zwar benachteiligt, jedoch nicht diskriminiert, kann der Bund versuchen, über die im BehiG vorgesehenen Programme Einfluss auszuüben und zusammen mit den Dienstleistungsanbietern auf freiwilliger Basis konkrete Lösungen, beispielsweise in der Form von Zielvereinbarungen, zu suchen. Er könnte beispielsweise die Anbieter von Dienstleistungen dafür zu gewinnen versuchen, die Anliegen der Menschen mit Behinderungen an die Ausgestaltung von Geräten möglichst früh in die Planung einzubeziehen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Kleine Bankfilialen werden aus Kostengründen geschlossen. Dafür entstehen grosse Bereiche mit Automaten, die die gleichen Dienstleistungen wie ein Bankschalter erfüllen sollen. Damit werden jedoch ältere Kunden und Menschen mit einer Behinderung zu Unrecht bestraft. Im Gegenzug werden teilweise schon Gebühren bei jenen Personen erhoben, die trotzdem einen Bankschalter aufsuchen wollen. Die meisten Bancomaten in der Schweiz sind jedoch nicht behindertengerecht ausgestattet oder angebracht, obwohl seit mehr als zehn Jahren bekannt ist, wie ein Bancomat für alle Kategorien der Betroffenen behindertengerecht ausgestattet werden kann. Eine Veränderung dieser unter Umständen sogar diskriminierenden Situation ist zum jetztigen Zeitpunkt nicht absehbar.<\/p><p>Auch die Banken haben eine gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen, die über den kerngesunden, gut verdienenden Kunden hinausgeht und behinderte Menschen einschliesst statt ausgrenzt.<\/p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat, die Banken an ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung zu erinnern? Wird sich der Bundesrat für die Anliegen der Behinderten aktiv und direkt einsetzen?<\/p><p>2. Inwiefern wird das vorgesehene Behindertengleichstellungsgesetz diese Situation konkret verbessern können?<\/p><p>3. Gibt es weitere Möglichkeiten, die Sensibilität für derartige Fragen in der Wirtschaft zu stärken?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Banken behindern Behinderte"}],"title":"Banken behindern Behinderte"}