{"id":20021035,"updated":"2025-11-14T08:25:48Z","additionalIndexing":"2841;ausländisches Unternehmen;Patentierung von Lebewesen;Embryo;Subvention;Forschungsvorhaben","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4612"},"descriptors":[{"key":"L06K010703040101","name":"Embryo","type":1},{"key":"L06K160204020202","name":"Patentierung von Lebewesen","type":1},{"key":"L05K0703060101","name":"ausländisches Unternehmen","type":1},{"key":"L05K1102030202","name":"Subvention","type":1},{"key":"L04K16020206","name":"Forschungsvorhaben","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-06-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1016751600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1025042400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.1035","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In seiner Sitzung vom 28. September 2001 hat der Stiftungsrat des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) entschieden, die Forschung mit importierten menschlichen embryonalen Stammzellen zu unterstützen, sofern die Forschungsprojekte die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:<\/p><p>1. Die Forschung muss vom nationalen Forschungsrat und den mit der Evaluation beauftragten Experten aus wissenschaftlicher Sicht als unterstützungswürdig beurteilt werden.<\/p><p>2. Die Projekte sind rein wissenschaftlicher und nicht kommerzieller Natur.<\/p><p>3. Sie verfolgen klar definierte therapeutische Ziele, die nicht auf anderem Weg oder mit anderen Stammzellen erreicht werden können.<\/p><p>4. Die zuständigen Ethikkommissionen machen keinerlei Vorbehalte bezüglich der Projekte geltend.<\/p><p>5. Die Stammzellen werden unentgeltlich aus einem Land bezogen, wo sie auf nicht kommerzieller Basis aus überzähligen, zu Fortpflanzungszwecken in vitro hergestellten Embryonen legal gewonnen wurden.<\/p><p>6. Die Spenderinnen der überzähligen Embryonen sind mit der Verwendung der Embryonen zu Forschungszwecken einverstanden.<\/p><p>In Anwendung dieser Kriterien hat der Stiftungsrat der finanziellen Unterstützung eines Projektes zugestimmt, welches von einer Gruppe von Forschenden des Universitätsspitals Genf vorgelegt wurde.<\/p><p>Der Bundesrat verzichtet darauf, sich zur Sachdienlichkeit der oben genannten Kriterien zu äussern. In seinen Stellungnahmen zu den parlamentarischen Vorstössen zum Thema der menschlichen embryonalen Stammzellen (insbesondere 01.3647, 01.3436, 01.3259, 01.441, 01.3700, 01.3531, 01.3530) hat er mehrfach die Notwendigkeit betont, die Bedingungen der Nutzung embryonaler Stammzellen in der Schweiz gesetzlich zu regeln. Überdies hat der Bundesrat am 22. Mai 2002 einen Entwurf zu einem \"Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen\" in die Vernehmlassung geschickt. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 30. August 2002.<\/p><p>Die im oben genannten Forschungsprojekt des SNF verwendeten Stammzellen wurden importiert. Im Anschluss an seine Arbeiten über die Gewinnung von menschlichen embryonalen Stammzellen wurde dem Hauptautor James Thomson, von der Universität Wisconsin in Madison, USA, ein Patent erteilt. In Übereinstimmung mit der Praxis an der Universität Wisconsin übertrug Thomson das Patent der nicht gewinnorientierten Stiftung Wisconsin Alumni Research Foundation (WARF), welche sich um die Patentierung und Vermarktung der an der Universität Wisconsin gewonnenen Forschungsergebnisse kümmert, Lizenzverträge aushandelt und abschliesst und jedem Vertrag eine Bestimmung einfügt, welche die freie und kostenlose Weitergabe des patentierten Materials zu Forschungszwecken regelt.<\/p><p>Im Falle der Stammzellen, deren Unterhalt, Vermehrung und Weitergabe ständig intensiv überwacht werden muss, gründete WARF eine weitere nicht gewinnorientierte Organisation, das WiCell Research Institute, dem James Thomson als wissenschaftlicher Leiter vorsteht. Die Genfer Forschungsgruppe erwarb, wie bislang etwa hundert weitere Forscher auch, die Stammzellen vom WiCell Research Institute. Vor der Abgabe der Stammzellen fordert das Institut die Empfänger auf, ein so genanntes \"Memorandum of understanding\" zu unterzeichnen. Darin wird die kostenlose Abgabe von Stammzellen an interessierte Forschende an folgende zentrale Auflagen geknüpft:<\/p><p>1. Die den Forschenden zur Verfügung gestellten Stammzellen verbleiben im Eigentum von WiCell.<\/p><p>2. Die Zellen dürfen nur zu nicht kommerziellen Lehr- und Forschungszwecken, nicht aber für die Diagnose oder die Therapie verwendet werden.<\/p><p>3. Die Zellen dürfen nur unter Einhaltung der geltenden Gesetze, Reglemente und Richtlinien verwendet werden. Insbesondere ist es untersagt,<\/p><p>- die Stammzellen mit intakten Embryos, sei es von Menschen oder anderen Lebewesen, zu vermischen;<\/p><p>- die Zellen in die Gebärmutter einzupflanzen;<\/p><p>- zu versuchen, aus den Zellen einen ganzen Embryo zu entwickeln.<\/p><p>4. Dient eine auf Stammzellen basierende wissenschaftliche Entdeckung als Grundlage für die Entwicklung eines kommerziell nutzbaren Produktes, so wird zwischen WiCell und dem Empfänger der Stammzellen eine separate schriftliche Vereinbarung getroffen, welche die wirtschaftliche Nutzung der Forschungsergebnisse regelt.<\/p><p>5. WiCell kann für die Vorbereitung und den Versand der Stammzellen an den Empfänger eine Gebühr erheben (diese Gebühr belief sich auf 5000 US-Dollar).<\/p><p>Bezüglich des letztgenannten Punktes ist Folgendes anzumerken: Laut Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e der Bundesverfassung darf \"mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen .. kein Handel getrieben werden\". Dieser Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Erwerb überzähliger Embryonen oder nicht veränderter Stammzellen, nicht aber auf die Vergütung von Kosten im Zusammenhang mit der Konservierung oder Abgabe überzähliger Embryonen bzw. mit der Herstellung, Konservierung oder Abgabe embryonaler Stammzellen. Die Schweizer Forschenden haben dieses \"Memorandum of understanding\" unterzeichnet, um menschliche embryonale Stammzellen zu erhalten.<\/p><p>Die Frage der Patentierbarkeit menschlicher embryonaler Stammzellen wird derzeit in Europa offen debattiert. In der Schweiz hat die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2002 vorgeschlagen, Patente für Embryonen, Organe, Zellen oder Zelllinien als solche zu verbieten. Stellungnahmen anderer Organisationen liegen noch nicht vor.<\/p><p>Der Vernehmlassungsbericht über die Teilrevision des Patentgesetzes, der unter der Federführung des Institutes für geistiges Eigentum vorbereitet wird, wird es dem Bundesrat erlauben, sich einen Überblick über die Meinungen und Optionen dieses Themas zu verschaffen.<\/p><p>Im Anschluss an diese Präzisierungen kann der Bundesrat zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung nehmen:<\/p><p>1. Im vorliegenden Fall verwendete die Patentinhaberin das Patent, um Forschenden weltweit die unentgeltliche Nutzung von Stammzellen zu ermöglichen. In einem Forschungsbereich mit enormem wirtschaftlichem Potenzial schützen gerade die Patentierung von Forschungsergebnissen seitens einer öffentlichen Universität und die Verwaltung des Patentes durch ein nicht gewinnorientiertes Institut die Grundlagenforschung, indem sie es dem Patentinhaber ermöglichen, sein Alleinrecht auszuüben und somit die Bedingungen für die Weitergabe des Forschungsmaterials an Forschungslabors festzulegen. In diesem Sinne unterstützt der Bund, namentlich durch die jüngste Revision des Forschungsgesetzes, die Valorisierung der Entdeckungen der Forschenden an den Hochschulen.<\/p><p>Durch das Vorhandensein eines Patentes an sich wird der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Erwerbes von Stammzellen nicht verletzt. Ein Patent ist ein Alleinrecht, das den Inhaber vor einer ungerechtfertigten Kommerzialisierung durch Dritte schützt. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass ein Patent es dem Inhaber nicht erlaubt, die allfälligen Bestimmungen bezüglich der Weitergabe embryonaler Stammzellen zu übertreten, die unter Umständen im künftigen Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen enthalten sein werden.<\/p><p>2. Das Patentrecht kennt keine Bestimmung, wonach Forschenden das Ergebnis ihrer Arbeiten aberkannt wird, weil sie mit Hilfe patentierter Objekte zustande gekommen sind. Im Gegenteil: Laut schweizerischem Recht sind aufgrund des \"Privilegs der Forschung\" Experimente an patentierten Objekten erlaubt, ohne dass der Patentinhaber seine Einwilligung dazu geben oder entschädigt werden muss. Im Falle der wissenschaftlichen Forschung bestehen keine Auflagen bezüglich des Erwerbes von biologischem Material, welches durch ein Patent geschützt ist. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können ihrerseits zu einer frei patentierbaren Erfindung führen, vorausgesetzt, das bereits vorhandene und das beantragte Patent überschneiden sich nicht.<\/p><p>Die von der Genfer Forschungsgruppe gewonnenen Daten verbleiben demnach in deren Besitz. Dies wird durch das bereits erwähnte \"Memorandum of understanding\" bestätigt. Lediglich im Falle einer möglichen kommerziellen Nutzung der Forschungsergebnisse müsste ein separater Vertrag mit der Patentinhaberin abgeschlossen werden. Für diese Frage ist allerdings das Vertragsrecht und nicht das Patentrecht massgebend.<\/p><p>Diese Praxis ist heute in Forschungskreisen allgemein üblich, und der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dar. Erwägen Forschende die kommerzielle Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, so sind sie heute verpflichtet, die zahlreichen bereits vorhandenen Patente zu prüfen. Im Falle der Life sciences handelt es sich dabei um sämtliche Patente, die sowohl die Methoden und Apparaturen als auch die Mikroorganismen, Zelllinien und genetisch modifizierten Proteine abdecken, die im Forschungslabor frei genutzt wurden.<\/p><p>Im vorliegenden Fall stellt sich das Problem einer allfälligen kommerziellen Nutzung der Stammzellen folgendermassen: Die importierten Zellen sind nicht rein genug, um therapeutisch genutzt werden zu können, da sie im Kontakt mit tierischen Nährmedien kultiviert wurden. Falls sich die Möglichkeit einer therapeutischen Anwendung stellt, so müssten notwendigerweise neue Stammzellen unter angemessenen Bedingungen kultiviert werden. Diese neuen, im Hinblick auf eine therapeutische Anwendung modifizierten Stammzellen wären jedoch von dem oben genannten Patent nicht direkt betroffen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Stiftungsrat des Schweizerischen Nationalfonds hat den Import von Stammzellen für ein Forschungsprojekt unter bestimmten Auflagen bewilligt. Eine der Auflagen lautet, dass die Linien von embryonalen Stammzellen \"unentgeltlich\" aus dem Ausland beschafft werden und im Ursprungsland \"auf nicht kommerzieller Basis\" gewonnen wurden.<\/p><p>1. Wie verträgt sich diese Forderung mit der Tatsache, dass die importierten Stammzellen patentiert sind und deshalb in durchaus kommerziellem Zusammenhang stehen?<\/p><p>2. Aufgrund des Patents sind die durch die importierten Stammzellen gewonnenen Daten nicht im Besitz der Forscherinnen und Forscher. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass mit öffentlichen Geldern Forschung finanziert wird, deren Ergebnisse einer ausländischen Firma gehören?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Stammzellen. Öffentliche Gelder für ausländische Unternehmen?"}],"title":"Stammzellen. Öffentliche Gelder für ausländische Unternehmen?"}