﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20021036</id><updated>2025-06-24T23:38:12Z</updated><additionalIndexing>2811;Strafverfahren;gerichtliche Untersuchung;Zeugenaussage;Papierlose/r</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-03-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4612</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0506010402</key><name>Papierlose/r</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05040102</key><name>gerichtliche Untersuchung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0504010502</key><name>Zeugenaussage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05040402</key><name>Strafverfahren</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-06-14T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-03-22T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2002-06-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>02.1036</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Wer rechtswidrig anwesende Ausländerinnen oder Ausländer beherbergt oder beschäftigt, macht sich gemäss Artikel 23 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) strafbar. Die Straftatbestände sind als Offizialdelikte ausgestaltet und werden durch die zuständige Behörde von Amtes wegen verfolgt. Strafverfolgung und Beurteilung dieser Widerhandlungen obliegt gemäss Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 24 Absatz 1 Anag den Kantonen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Jedoch sieht Artikel 23 Absatz 4 Anag vor, dass der Richter in besonders leichten Fällen von illegaler Beschäftigung von einer Bestrafung Umgang nehmen kann. Eine Selbstanzeige des Arbeitgebers oder Vermieters kann des Weiteren, je nach Tatumständen, als aufrichtige Reue und damit als strafmildernder Umstand im Sinne von Artikel 64 StGB betrachtet werden. Ebenso strafmildernd kann sich auswirken, wenn der Betreffende aus Mitleid oder ethischer Gesinnung und damit aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hat der Betreffende aber, indem er Wohnraum zur Verfügung gestellt oder Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat, in erster Linie finanzielle Vorteile angestrebt, so bleibt für eine solche Privilegierung des Täters kaum Raum.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit inskünftig die Schwarzarbeit noch besser bekämpft werden kann, schlägt der Bundesrat vielmehr eine Verschärfung der entsprechenden Strafbestimmungen vor (vgl. Entwurf und Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 16. Januar 2002). Das neue Gesetz soll auch zu einer Verminderung der Anzahl der rechtswidrig anwesenden Ausländerinnen und Ausländer beitragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Rundschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) und des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 21. Dezember 2001 hat Transparenz bezüglich der Praxis der Bundesbehörden bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen geschaffen. Die bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des Rundschreibens haben gezeigt, dass in begründeten Härtefällen regelmässig Aufenthaltsbewilligungen an rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer erteilt werden. Das BFA und das BFF haben seit Ende 2001 bis Anfang Mai 2002 Gesuche von 439 rechtswidrig anwesenden Personen geprüft. Bis anhin haben 11 Kantone solche Gesuche eingereicht. Bei 248 Personen wurde der Aufenthalt legalisiert. Den Gesuchen von 113 Personen konnte nicht entsprochen werden. Anfang Mai 2002 waren beim BFF noch Gesuche von 78 Personen und beim BFA keine Gesuche mehr hängig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Entgegennahme der Härtefallgesuche wenden die zuständigen kantonalen Behörden eine teilweise unterschiedliche Praxis an. Ein Teil der Kantone war bereit, anonymisierte Gesuche zu prüfen und/oder bezeichnete besondere Ombudsstellen. Die zuständigen Behörden prüfen erst seit Beginn dieses Jahres solche Gesuche in stärkerem Umfang. Eine allgemeine Praxis bei den Kantonen bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Arbeitgebern oder Vermietern hat sich daher noch nicht entwickelt. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die kantonalen Behörden im Sinn der eingangs erläuterten Grundsätze des Strafrechtes eine wohlwollende Praxis verfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sowohl der Bundesrat, die Kantone als auch der Nationalrat (Motion Zisyadis 01.3149, Aufenthaltsbewilligung für Papierlose in der Schweiz; Interpellation Hubmann 00.3370, Regularisierung der "sans-papiers"; Motion Fankhauser 97.3577, Amnestie für Papierlose) haben zudem bisher ausdrücklich eine generelle Amnestie für rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer abgelehnt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Vorsteherin des EJPD und der Bundesrat lehnen eine kollektive Regularisierung der "sans-papiers" - ausländische Personen ohne ordentliche Aufenthaltsbewilligung - im Sinne einer generellen Amnestie ab, sind aber bereit, jeweils im Einzelfall zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen "schwerwiegenden" Härtefall erfüllt sind und somit der Aufenthalt legalisiert werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In einem Rundschreiben an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden vom Januar 2002 haben das Bundesamt für Ausländerfragen und das Bundesamt für Flüchtlinge die "Härtefallkriterien" dargelegt und erläutert. Neben anderen Kriterien haben die Aufenthaltsdauer sowie die berufliche und wirtschaftliche Integration ein sehr grosses Gewicht. Um den Nachweis der erforderlichen Anwesenheitsdauer und der Erwerbstätigkeit erbringen zu können, sind die "sans-papiers" oft darauf angewiesen, dass Drittpersonen als Zeugen auftreten und z. B. als Wohnungsvermieterinnen und -vermieter oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Wohnungsmiete bzw. die Erwerbstätigkeit gegenüber den Behörden bestätigen. Diese Drittpersonen riskieren unter Umständen ein Strafverfahren - dies z. B. dann, wenn sie "sans-papiers" als Schwarzarbeiter angestellt oder bei sich beherbergt haben, die ausländerrechtlichen Bewilligungen nicht eingeholt oder es unterlassen haben, die bei ihnen beschäftigten Personen bei den Sozialversicherungen anzumelden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bereitschaft, als Zeuge für "sans-papiers" aufzutreten oder Angaben zu bestätigen, sinkt, je höher das Risiko ist, als unmittelbare Folge davon selber mit einem Strafverfahren rechnen zu müssen. Für viele "sans-papiers" droht damit die Regularisierung ihres Aufenthaltes daran zu scheitern, dass Drittpersonen sich weigern, die erforderlichen Nachweise z. B. über die Anstellung bzw. die Wohnungsvermietung beizubringen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Situation ist sehr unbefriedigend, da sie zu rechtsungleicher Behandlung führt. Sie zwingt faktisch "sans-papiers" dazu, ihren illegalen Aufenthaltsstatus fortzuführen, obwohl sie die Härtefallkriterien erfüllen, den Nachweis dazu aber nicht erbringen können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie beurteilt er die rechtliche Situation?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie ist die Praxis in den verschiedenen Kantonen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Empfehlung gibt er den Kantonen, um Drittpersonen vor einer Strafverfolgung zu schützen, wenn sie zugunsten von "sans-papiers" bestimmte Sachverhalte wie Erwerbstätigkeit oder Wohnungsmiete bestätigen und sich dadurch - z. B. bei Schwarzarbeit - selber belasten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Überprüfung der Härtefallkriterien für "sans-papiers". Stellung von Zeugen und Auskunftspersonen</value></text></texts><title>Überprüfung der Härtefallkriterien für "sans-papiers". Stellung von Zeugen und Auskunftspersonen</title></affair>