{"id":20021043,"updated":"2025-06-24T23:02:22Z","additionalIndexing":"2841;Vertrag mit der EU;Kanton;Krankenversicherung;freier Personenverkehr;bilaterale Beziehungen;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Aufgabenteilung","affairType":{"abbreviation":"D.EA","id":13,"name":"Dringliche Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-04-15T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4613"},"descriptors":[{"key":"L04K09020101","name":"Vertrag mit der EU","type":1},{"key":"L04K10020104","name":"bilaterale Beziehungen","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L04K05060204","name":"freier Personenverkehr","type":1},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L07K08070102010101","name":"Beziehung Bund-Kanton","type":2},{"key":"L06K080701020101","name":"Aufgabenteilung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-05-08T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(1018821600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1020808800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.1043","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Im neuen Artikel 6a KVG wird ausdrücklich geregelt, dass es die Aufgabe der Kantone ist, die neu versicherungspflichtigen Personen über die Versicherungspflicht zu informieren. Mit dieser Änderung des KVG vom 6. Oktober 2000 wurden die Kantone, was die Informationsaufgaben betrifft, so weit wie möglich entlastet. Sie haben nur Personen zu informieren, die in ihrem Kanton wohnen oder arbeiten, die also einen aktuellen Anknüpfungspunkt an den Kanton haben. Die Familienangehörigen, die in einem EG-Staat wohnen, müssen die Kantone nicht direkt informieren (Art. 6a Abs. 2 KVG). Auch der gemeinsamen Einrichtung wurden Informationsaufgaben übertragen (Information der Rentnerinnen und Rentner, die beim Inkrafttreten des Abkommens in einem EG-Staat wohnen). Zudem wurde eine weitere Entlastung der Kantone bei ihren Informationsaufgaben ermöglicht, indem sie je nachdem durch die Krankenversicherer, die rentenauszahlenden Sozialversicherer, die Organe der Arbeitslosenversicherung, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und die Arbeitgeber unterstützt werden (Art. 6a Abs. 4 KVG; Art. 7b, Art. 10 Abs. 3 und Übergangsbestimmungen Abs. 4 KVV, Revision vom 3. Juli 2001). Der Gesetzgeber hat also eine klare Aufgabenteilung vorgenommen. Die den Kantonen verbleibenden - durch das Gesetz zugeteilten - Informationsaufgaben sind von ihnen auch wahrzunehmen.<\/p><p>Das BSV nimmt seine Unterstützungsaufgaben gegenüber den Kantonen wahr. Im März 2002 hat das Amt den Kantonen ein umfangreiches Informationsschreiben über die Auswirkungen des Abkommens auf die Krankenversicherung zugesandt. Darin werden vor allem die Themen Versicherungspflicht, Informationsaufgaben und Prämienverbilligung abgehandelt. Die Kantone haben auch Merkblätter für Grenzgängerinnen und Grenzgänger und für Aufenthalterinnen und Aufenthalter erhalten, welche sie den betroffenen Personen abgeben können. Zudem steht das BSV für Anfragen der Kantone jederzeit zur Verfügung.<\/p><p>Auch der Bundesrat ist der Ansicht, dass es nicht effizient ist, wenn jeder Kanton eigene Unterlagen erarbeitet. Er erachtet es als sinnvoll, wenn die Kantone zusammenarbeiten oder bestimmte Vollzugsaufgaben einer zentralen kantonalen Stelle übertragen. Dem Bundesrat ist bekannt, dass einige Kantone eng zusammenarbeiten und bestimmte Aufgaben unter sich aufteilen. Auf Ersuchen der Kantone sind die zuständigen Bundesstellen immer bereit, die Kantone zu unterstützen.<\/p><p>Wenn die gesetzlich zugeteilten Aufgaben von den betroffenen Stellen wahrgenommen werden, wird das Abkommen im Bereich Krankenversicherung korrekt umgesetzt werden. Davon ist der Bundesrat überzeugt.<\/p><p>3. Die im Ausland wohnenden und in der Schweiz versicherungspflichtigen Familienangehörigen gelten mit der Information der in der Schweiz wohnenden bzw. arbeitenden Person als ebenfalls orientiert. Die Kantone erhalten die für ihre Aufgaben notwendigen Angaben bezüglich der Familienangehörigen im Ausland deshalb durch die in der Schweiz wohnende bzw. erwerbstätige Person.<\/p><p>Das Bundesamt für Ausländerfragen führt ein automatisiertes Register der Ausländer, das zentrale Ausländerregister (ZAR), welches gewisse Daten über die zivilen Verhältnisse der in der Schweiz wohnenden Ausländer enthält. Im Einzelfall kann das Bundesamt für Ausländerfragen den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden jene Personendaten bekanntgeben, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Mit Hilfe des ZAR können daher diejenigen ausländischen Personen, die möglicherweise versicherungspflichtige Familienangehörige im Ausland haben, eruiert und angeschrieben werden.<\/p><p>Einige Kantone haben die Dienste des Bundesamtes für Ausländerfragen bei der Information der Grenzgängerinnen und Grenzgänger bereits in Anspruch genommen. Der Bundesrat erachtet deshalb die Zusammenarbeit der Kantone mit dem Bundesamt für Ausländerfragen bei der Information der in der Schweiz wohnenden und arbeitenden Personen als den geeigneten Weg, um die in der Schweiz versicherungspflichtigen Familienangehörigen im Ausland zu ermitteln. Da diese Zusammenarbeit in einigen Kantonen schon läuft, sind diesbezüglich keine Empfehlungen des Bundesrates nötig.<\/p><p>4. Bei der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Person sich aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit oder aufgrund der Bestimmungen des schweizerischen Krankenversicherungsrechtes befreien kann.<\/p><p>a. Im ersten Fall betrifft es die in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen, welche sich aufgrund des Optionsrechtes für die Krankenversicherung im Wohnstaat entschieden haben. Folgende Staaten gewähren ihren Bewohnern ein Optionsrecht: Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien, Österreich und teilweise auch Portugal und Spanien. Sind diese Personen der sozialen Krankenversicherung angeschlossen, so genügt für ihre Befreiung ein Versicherungsausweis. Die Prüfung der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes ist nicht notwendig.<\/p><p>Die privat versicherten Personen hingegen müssen eine Bescheinigung von ihrem Versicherer beibringen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der EG und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Freizügigkeitsabkommen und ist in Artikel 2 Absatz 6 KVV ausgeführt worden. Zusätzliche Nachweise für die Befreiung dieser Personen dürfen nicht verlangt werden.<\/p><p>b. Mit der Revision der Verordnung über die Krankenversicherung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens wurden auch die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Versicherungspflicht für Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung (Art. 2 Abs. 4 KVV) oder einer Lehr- oder Forschungstätigkeit (Art. 2 Abs. 4bis KVV) in der Schweiz aufhalten, gelockert.<\/p><p>Die Revision dieser Bestimmungen bewirkt in erster Linie eine Erweiterung des angesprochenen Personenkreises, indem die Teilnahme an einem Mobilitäts-, Vermittlungs- oder Austauschprogramm nicht mehr vorausgesetzt wird. Materiell hat sich jedoch insofern nichts geändert, als diese Personen weiterhin über einen Versicherungsschutz verfügen müssen, der während ihres Aufenthaltes in der Schweiz die Leistungen nach KVG abdeckt. In dieser Hinsicht bewirken die revidierten Bestimmungen keine Änderung in den Aufgaben der Kantone. Dieselbe Voraussetzung gilt auch für den neuen Absatz 7 von Artikel 2 KVV, der die Befreiung von Personen ohne Erwerbstätigkeit mit einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen vorsieht. Lediglich die so genannte Härtefallregelung in Artikel 2 Absatz 8 KVV verlangt einen weitergehenden Versicherungsschutz.<\/p><p>Zu beachten ist, dass in einigen ausländischen Krankenversicherungssystemen nicht alle Personen krankenversicherungspflichtig sind und sich freiwillig bei einer privaten Krankenkasse versichern können. Sie bestimmen also weitgehend selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes im In- und Ausland. Die Übernahme der Kosten von Behandlungen im Ausland richtet sich in solchen Fällen nicht nach den Regeln über die internationale Leistungsaushilfe, sondern nach dem jeweiligen Versicherungsverhältnis. Die privaten Versicherer unterstehen denn auch nicht der selben staatlichen Aufsicht und Kontrolle wie die sozialen Krankenversicherer.<\/p><p>Aufgrund dieser Umstände erachtet es der Bundesrat weder als sinnvoll noch als durchführbar, eine Liste der ausländischen privaten Krankenversicherer zu erstellen, welche einen gleichwertigen Versicherungsschutz bei einem Aufenthalt in der Schweiz bieten. Zudem würde eine Person für ihre Befreiung nach schweizerischem Krankenversicherungsrecht nicht vom persönlichen Nachweis entbunden, dass sie auch bei Auslandaufenthalten versichert ist und insbesondere die Leistungen nach KVG während ihres Aufenthaltes in der Schweiz gedeckt sind. Eine Auflistung der ausländischen Versicherer würde auch keine Gewähr dafür bieten, dass die Leistungen im Behandlungsfall auch tatsächlich übernommen werden.<\/p><p>Die sorgfältige Prüfung in jedem Einzelfall wird deshalb auch unter den neuen Bestimmungen notwendig sein. Die Kantone können die neuen Verordnungsbestimmungen über die Befreiung jedoch zurückhaltend anwenden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens über die Freizügigkeit müssen die Kantone im Zusammenhang mit der Umsetzung neuer Bestimmungen im Bereich der Krankenversicherung neue Aufgaben übernehmen. So müssen sie beispielsweise EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (einschliesslich der Grenzgängerinnen und Grenzgänger), Personen mit Wohnsitz in der EU, die eine Leistung der Arbeitslosenversicherung beziehen, und Personen, die eine Rente einer schweizerischen Sozialversicherung beziehen und nach dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge Wohnsitz in der EU nehmen wollen, über die Unterstellung oder Befreiung von der Versicherungspflicht informieren und die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse kontrollieren. Jeder Kanton muss somit komplizierte Formulare ausarbeiten, die alle Ausnahmefälle berücksichtigen müssen (Versicherungspflicht für Familienmitglieder in gewissen EU-Mitgliedstaaten, Optionsrecht in anderen Staaten). Die Kantone werden auch Regelungen für Befreiungsgesuche treffen und die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes in den verschiedenen Ländern überprüfen müssen.<\/p><p>Am 14. März 2002 übermittelte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) den Kantonen verschiedene Dokumente, damit diese die Umsetzung dieses Abkommens vorbereiten können: Informationen über die Auswirkungen des Abkommens in Bezug auf die Krankenversicherung sowie den Wortlaut der Änderungen des KVG vom 8. Oktober 1999 und vom 6. Oktober 2000 sowie der dazugehörigen Verordnungsänderungen vom 3. Juli 2001.<\/p><p>Offenkundig genügen diese Informationen nicht, denn die Materie ist sehr komplex und schwierig und übersteigt die Sachkenntnis und Erfahrungen der Kantone im Bereich der Krankenversicherung. Übrigens sind diese Informationen sehr allgemein gehalten und lassen einen grossen Spielraum für sehr unterschiedliche, unkoordinierte Anwendungspraktiken offen. Einmal mehr kommen hier die Nachteile des Föderalismus zum Tragen.<\/p><p>Um unterschiedliche oder gar unangemessene Anwendungspraktiken zu verhindern und um zu verhüten, dass die Kantone sich ausserstande sehen, den Anforderungen an die Durchführung der Abkommen angemessen nachzukommen, müssen die Synergien zwischen dem Bund und den Kantonen auf die bestmögliche Weise ausgeschöpft werden.<\/p><p>Zu diesem Zweck wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Müsste der Bundesrat nicht im Interesse der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit, aber auch der Kohärenz unverzüglich das BSV mit der Ausarbeitung von Informations- und Kontrollformularen bezüglich der Mitgliedschaft bei Krankenkassen beauftragen, angesichts der Tatsache, dass:<\/p><p>- das Abkommen auf nationaler Ebene ausgehandelt wurde;<\/p><p>- die Regelungen in Bezug auf Staatsangehörige von EU-Staaten in allen Kantonen die gleichen sind (in allen Kantonen wäre dasselbe Formular ausreichend, selbst wenn die Kontrollverfahren unterschiedlich sind);<\/p><p>- die individuelle Ausarbeitung von Formularen in jedem einzelnen Kanton eine Verschwendung von personellen und finanziellen Mitteln der Verwaltung bedeutet (Übersetzung) und die EU-Staatsangehörigen mit ebenso vielen Formularen konfrontieren würden, wie es Kantone gibt?<\/p><p>2. Wenn er dies nicht tun will, welche Gründe hat er für seinen Standpunkt? Kann er in diesem Fall eine angemessene Durchführung des Abkommens im Bereich der Krankenversicherung garantieren?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat im Übrigen der Ansicht, dass es wünschbar wäre, die Informationen, vor allem jene über die Familienmitglieder von EU-Staatsangehörigen, für welche die Versicherungspflicht bei einer Schweizer Krankenkasse gilt, mit dem Bundesamt für Ausländerfragen zu koordinieren? Wenn ja, welche Weisungen wird er erlassen? Wenn nein, warum nicht?<\/p><p>4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es für die Kantone unerlässlich ist, eine Liste der Versicherer in EU-Staaten zu erhalten, die einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Krankenpflege in der Schweiz anbieten? Ohne eine solche Liste sind die Kantone ausserstande, über Gesuche betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem geänderten Artikel 2 der Verordnung über die Krankenversicherung zu entscheiden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bilaterale Verträge Schweiz-EU und Krankenversicherung. Unterstützung der Kantone"}],"title":"Bilaterale Verträge Schweiz-EU und Krankenversicherung. Unterstützung der Kantone"}