{"id":20021049,"updated":"2025-06-24T23:12:37Z","additionalIndexing":"15;24;Lohn;Steuerausweichung;Kapitalgewinnsteuer;Gewinnbeteiligung der Belegschaft;Gehaltsprämie;Einkommenssteuer;Belegschaftsaktien;Derivate;Führungskraft","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-04-16T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4613"},"descriptors":[{"key":"L06K070204010103","name":"Gewinnbeteiligung der Belegschaft","type":1},{"key":"L05K0702010102","name":"Gehaltsprämie","type":1},{"key":"L04K11070601","name":"Steuerausweichung","type":1},{"key":"L05K0702010103","name":"Lohn","type":1},{"key":"L05K0702020204","name":"Führungskraft","type":1},{"key":"L03K110704","name":"Einkommenssteuer","type":2},{"key":"L05K1106010202","name":"Derivate","type":2},{"key":"L06K070204010102","name":"Belegschaftsaktien","type":2},{"key":"L04K11070406","name":"Kapitalgewinnsteuer","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-09-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(1018908000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1031695200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.1049","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. In der Regel unterbreiten die Unternehmen ihre Mitarbeiterbeteiligungspläne der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur steuerlichen Begutachtung, wenn sie Aktien oder Optionen ihren Mitarbeitern mit Wohnsitz in verschiedenen Kantonen abgeben wollen. Im Jahre 2001 haben über 30 grössere Unternehmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung neue Optionspläne unterbreitet. Welche Anzahl von Optionen, die Mitarbeiter schliesslich erworben haben, entzieht sich der Kenntnis der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Zahl der Unternehmen, die ihre Pläne bei kantonalen Steuerverwaltungen zur Begutachtung einreichen, dürfte weit grösser sein. Genaue Zahlen über den Umfang der Unternehmen, die Mitarbeiterpläne eingeführt haben, der abgegebenen Optionen und der begünstigten Mitarbeiter fehlen jedoch.<\/p><p>2. Anfang der Neunzigerjahre haben die ersten Unternehmen verschiedenartige Optionspläne eingeführt. Dabei stellte sich die Frage, ob die geldwerten Leistungen bei der Zuteilung oder bei Ausübung der Option zu versteuern waren. Seit der Publikation des Kreisschreibens Nr. 5 vom 30. April 1997 werden die so genannten bewertbaren, gesperrten Mitarbeiteroptionen bei der direkten Bundessteuer im Zeitpunkt der Zuteilung an die Mitarbeiter als geldwerte Leistung aus dem Arbeitsverhältnis besteuert. Diese Praxis stützt sich auf Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Der Sperrfrist bis zur Ausübbarkeit wird mit einem Abschlag auf dem Wert der Aktie, der in die Berechnung des Optionswertes einfliesst, Rechnung getragen. Der Bewertung können dann anerkannte finanz-mathematische Formeln mit verschiedenen Parametern zugrunde gelegt werden. Die nichtbewertbaren Optionen werden hingegen im Zeitpunkt der Ausübung besteuert, wobei die Differenz zwischen dem dannzumaligen Verkehrswert der Aktie und ihrem Erwerbspreis erfasst wird.<\/p><p>3. In der Praxis zeigte sich, dass mit dem Kreisschreiben nicht alle steuerlichen Fragen beantwortet werden konnten. Im Anschluss an die Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften wurde das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die steuerliche Behandlung der von neu gegründeten KMU abgegebenen Mitarbeiteroptionen durch Ergänzung des bisherigen Kreisschreibens in einer für den Unternehmensstandort förderlichen Weise zu konzipieren. Gleichzeitig wurde dem EFD auch der Auftrag erteilt, die Notwendigkeit einer normativen Lösung für die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen zu untersuchen.<\/p><p>a. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat hierauf gegen Ende des Jahres 2000 einen Vorschlag zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiteroptionen neu gegründeter KMU ausgearbeitet und dem Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz unterbreitet. An einer Sitzung vom 14. Dezember 2000 haben alle Vertreter der kantonalen Steuerverwaltungen die Notwendigkeit einer normativen Lösung bejaht. Eine rasche Ergänzung des Kreisschreibens wurde hingegen entschieden und einstimmig abgelehnt. Hauptgrund war, dass eine separate Lösung für Mitarbeiteroptionen der Start-Ups im Vergleich zu anderen Mitarbeiteroptionen aus Sicht der Kantone zu einer rechtsungleichen Behandlung geführt hätte.<\/p><p>b. Das EFD nahm von diesem Beschluss Kenntnis und beauftragte daher im Frühjahr 2001 eine gemischte Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Kantone, der Steuerberatung, der Wirtschaft und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Varianten einer normativen Regelung der Optionsbesteuerung auszuarbeiten und eine Lösung vorzuschlagen.<\/p><p>Der Bericht der Arbeitsgruppe liegt inzwischen vor. Er präsentiert ein klares Gesamtkonzept und enthält ausformulierte Vorschläge zur Anpassung des DBG sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden als auch zum Erlass einer bundesrätlichen Verordnung über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen. Der Bericht soll voraussichtlich im Frühherbst 2002 in die Vernehmlassung gesandt werden. Je nach den Ergebnissen der Vernehmlassung wird dann der Bundesrat eine Botschaft erarbeiten und diese den eidgenössischen Räten im ersten Semester des Jahres 2003 vorlegen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Optionen finden vor allem im oberen Kader immer mehr Anklang als Lohnbestandteil. Dies verringert das mögliche Steuersubstrat auf zwei Arten:<\/p><p>- Verringerung des steuerbaren Einkommens wegen kleinerem Lohn;<\/p><p>- Bei Ausübung der Option keine Besteuerung mangels Kapitalgewinnsteuer;<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:<\/p><p>- Kennt er den Umfang der Optionen als Lohnbestandteil?<\/p><p>- Ist die steuerliche Seite der geschilderten Problematik nach seiner Ansicht gesetzlich genügend geregelt?<\/p><p>- Falls ja, wie?<\/p><p>- Falls nein, was gedenkt er zu tun?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Optimale Besteuerung der Optionen?"}],"title":"Optimale Besteuerung der Optionen?"}