{"id":20021140,"updated":"2025-06-24T22:53:33Z","additionalIndexing":"2841;15;Arbeitnehmerschutz;Rechtsschutz;Taggeld;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer\/innen;Grenzgänger\/in;freier Personenverkehr;Gleichbehandlung;Taggeldversicherung","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-12-10T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010904","name":"Taggeldversicherung","type":1},{"key":"L06K111001130401","name":"Taggeld","type":1},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":1},{"key":"L05K0702020110","name":"Grenzgänger\/in","type":1},{"key":"L05K0702040201","name":"Arbeitnehmerschutz","type":1},{"key":"L04K05060204","name":"freier Personenverkehr","type":2},{"key":"L04K09020101","name":"Vertrag mit der EU","type":2},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2},{"key":"L06K070203030902","name":"Freizügigkeit der Arbeitnehmer\/innen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-03-07T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1039474800000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1046991600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.1140","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie der Bundesrat im Zusammenhang mit der Motion Rennwald 02.3578, \"Freizügigkeit in der Krankenversicherung im Rahmen der bilateralen Abkommen\", vom 3. Oktober 2002 erklärt hat, sieht das Personenfreizügigkeitsabkommen die Beteiligung der Schweiz an der Koordination der Sozialversicherungssysteme in der EU vor und ist ausschliesslich auf diese Systeme anwendbar. Seine Koordinationsregeln sind auf Sozialversicherungssysteme ausgerichtet, in denen die Versicherungsbedingungen und die Versicherungsleistungen gesetzlich festgelegt sind; sie sind nicht für privatrechtliche Regelungen vorgesehen. Die private Taggeldversicherung nach VVG ist keine Sozialversicherung und fällt nicht unter diese Koordinationsregeln.<\/p><p>Dies hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit von schweizerischen Privatversicherern. Grundsätzlich ist den Privatversicherern die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Ausland nach Massgabe des dortigen Versicherungsaufsichtsrechtes untersagt. Für Grenzgänger dürfen die Schweizer Privatversicherer daher grundsätzlich auch keinen Übertritt aus dem Kollektivversicherungsvertrag, der mit dem Arbeitgeber in der Schweiz abgeschlossen wurde, in die Einzelversicherung vornehmen.<\/p><p>Eine Ausnahme besteht für das Fürstentum Liechtenstein, mit dem die Zulässigkeit grenzüberschreitender Versicherungsgeschäfte durch ein Versicherungsabkommen ausdrücklich vereinbart wurde. Im Rahmen der \"Bilateralen II\" wird die gleiche Lösung auch mit den EU-Mitgliedstaaten angestrebt.<\/p><p>In Bezug auf die Gerichtsstandsfrage verweisen wir auf das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11; LugÜ), das von allen umliegenden Staaten ausser dem Fürstentum Liechtenstein ratifiziert worden ist. Artikel 8 LugÜ statuiert einen Gerichtstand gegen das ausländische Versicherungsunternehmen am Wohnsitz des Versicherungsnehmers, nicht aber des Versicherten. Im Rahmen einer Revision des LugÜ wird auch diese Bestimmung geändert und der Wohnsitzgerichtsstand auf die Versicherten und die Begünstigten ausgedehnt. Damit wird das LugÜ auch mit Artikel 9 der Europäischen Gerichtsstandsverordnung (EG-Verordnung 44\/2001 vom 22. Dezember 2000) in Übereinstimmung gebracht.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die gegen eine Verfügung, die ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) betrifft, Beschwerde erheben wollen, müssen sich an das Gericht am Ort des Sitzes des Versicherers wenden. Damit sind offensichtliche Schwierigkeiten verbunden (andere Sprache, keine Kenntnis der betreffenden Einrichtungen ....). Die in der Schweiz wohnhaften Versicherten dagegen können am Wohnort Beschwerde einreichen.<\/p><p>Auf diese Situation habe ich bereits vor Zeiten hingewiesen. Doch noch immer hat man sie nicht beseitigt und ebenso wenig hat man dazu Stellung genommen. <\/p><p>Zu dieser Ungleichbehandlung kommt eine weitere hinzu: Nach den Bestimmungen in den meisten Kollektivversicherungsverträgen zum Erwerbsausfall bei Krankheit nach VVG können Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung übertreten, wenn der Arbeitsvertrag während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird.<\/p><p>Stehen diese beiden Ungleichbehandlungen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Abkommens über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"VVG. Grenzgänger und bilaterale Verträge"}],"title":"VVG. Grenzgänger und bilaterale Verträge"}