﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20021148</id><updated>2025-11-14T06:53:46Z</updated><additionalIndexing>55;Europakompatibilität;Klärschlamm;Konsumenteninformation;Handel mit Agrarerzeugnissen;Bodendüngung;Abfallwirtschaft;Verunreinigung durch die Landwirtschaft;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften;Lebensmittelkontrolle</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2168</code><gender>m</gender><id>205</id><name>Seiler Hanspeter</name><officialDenomination>Seiler Hanspeter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-12-13T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4616</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0601040701</key><name>Klärschlamm</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K060102</key><name>Abfallwirtschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401020303</key><name>Bodendüngung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010506060201</key><name>Lebensmittelkontrolle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701020304</key><name>Handel mit Agrarerzeugnissen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06020317</key><name>Verunreinigung durch die Landwirtschaft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K09020206</key><name>Europakompatibilität</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K09010103</key><name>Angleichung der Rechtsvorschriften</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K09010404</key><name>Gemeinschaftsrecht-nationales Recht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070106030101</key><name>Konsumenteninformation</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-03-07T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-12-13T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-03-07T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2168</code><gender>m</gender><id>205</id><name>Seiler Hanspeter</name><officialDenomination>Seiler Hanspeter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>02.1148</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat hat Kenntnis von der Haltung der EU und den wissenschaftlichen Studien, über die sie verfügt. Er stellt fest, dass die Schlussfolgerungen der angesprochenen Studie 1 differenzierter sind, als sie Herr Seiler in seiner Eingabe vom 13.Dezember 2002 darlegt. Danach herrscht nämlich über die möglichen Risiken für die Gesundheit der Tiere und die Umwelt nach wie vor keine Gewissheit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist bekannt, dass Klärschlamm in kleinen, bisweilen kaum messbaren Mengen nahezu alle Substanzen enthält, die von den menschlichen Aktivitäten im Einzugsgebiet der Kläranlagen herrühren. Es handelt sich hierbei um pathogene Organismen, Schwermetalle, Hormone, Duftstoffe und Abbauprodukte von Medikamenten. Zudem weist Klärschlamm eine noch grössere Anzahl Chemikalien auf, die zurzeit nicht analysiert werden. Über die Auswirkungen der im Klärschlamm vorhandenen Spuren und Mischungen von Substanzen ist zurzeit nur wenig bekannt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der Ungewissheit über die Sicherheit von Klärschlamm und der Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten hat das UVEK einen Änderungsentwurf zur Stoffverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Dieser sieht für das Ausbringen von Klärschlamm auf Futter- und Gemüseflächen ein sofortiges Verbot und nach einer mehrjährigen Frist ein generelles Verbot der Klärschlammdüngung vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Weiteren haben die Konsumenten infolge der jüngsten Skandale, die dem Image der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Europa geschadet haben (Tiermehl und BSE, mit Dioxin verseuchtes Hühnerfutter, GVO-verunreinigte Nahrungsmittel) ihr Kaufverhalten geändert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist daher überzeugt, dass der Verzicht auf die Verwendung von Klärschlamm zu landwirtschaftlichen Zwecken das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die Erzeugnisse aus der schweizerischen Landwirtschaft stärken wird. Der Bundesrat hat die Endverfügung über ein eventuelles Verbot der Klärschlammdüngung noch nicht erlassen. Er wird hierzu den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen über mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken, den Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Produzenten als auch den im Ausland gängigen Praktiken und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere im Rahmen der WTO Rechnung tragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird im Falle eines Verbotes in der Schweiz nicht zwangsläufig eine den Bestrebungen der EU entgegengesetzte Lösung beschliessen. Die Richtlinie 86/278/EEG2, die den Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft regelt, räumt nämlich den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, falls notwendig strengere Massnahmen zu ergreifen, als sie die Richtlinie vorsieht. Aus diesem Grund stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der schweizerischen und europäischen Gesetzgebung eigentlich nicht, auch wenn sich die Anfrage auf die Situation im EU-Raum bezieht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Jahr 2001 hat die Schweiz aus der EU 15 landwirtschaftliche Grundstoffe und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs) in der Höhe von 6,2 Milliarden Franken eingeführt. Das sind 72 Prozent der gesamten Nahrungsmittelimporte (8,6 Milliarden Franken), welche 38 Prozent der Nahrungsmittelversorgung der Schweiz in Kalorien ausmachen. Die aus der EU importierte Menge Nahrungsmittel entspricht ungefähr einem Viertel des Inlandkonsums.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat erachtet eine Aufklärung der Konsumentinnen und Konsumenten über die genaue Beschaffenheit des Klärschlamms und das Schadstoffrisiko bei Lebensmitteln, für deren Produktion Klärschlamm als Düngemittel eingesetzt wurde, als wünschenswert. Falls die Düngung mit Klärschlamm untersagt werden sollte, wäre eine angemessene Information der Konsumentinnen und Konsumenten angezeigt. Zur Form der Information (Bekanntmachung und/oder negative bzw. positive Kennzeichnung) ist Folgendes festzuhalten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die Veröffentlichung eines Berichtes zu diesem Thema wäre sicher wünschenswert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes sieht für Erzeugnisse aus in der Schweiz zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbotener Produktion die "negative" Kennzeichnung vor ("Kann mit Klärschlamm als Düngemittel erzeugt worden sein").&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erfahrungsgemäss verursacht die Umsetzung einer solchen Lösung Probleme. Vor allem Überlegungen zur Effizienz, Umsetzbarkeit, Verhältnismässigkeit der Massnahmen im Vergleich zu den Zielsetzungen sowie internationale Auflagen, insbesondere aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Rahmen der WTO, bewegen den Bundesrat dazu, diese Informationsform nicht zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die positive Kennzeichnung 3 ("Die schweizerischen Agrarprodukte sind nicht mit Klärschlamm als Düngemittel hergestellt") stellt eine interessante Lösung dar, die sorgfältig geprüft werden soll. Das schweizerische Lebensmittelrecht steht der Positivauslobung von Lebensmitteln keineswegs entgegen. Die Grenze der zulässigen Angaben bildet jedoch das Täuschungsverbot.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein Verbot der Klärschlammdüngung die Kosten der landwirtschaftlichen Produktion im Vergleich zum Ausland nicht wesentlich erhöht. Ein Verbot trägt im Gegenteil zur Wahrung des Qualitätsimages bei, das die schweizerischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Vergleich zu den importierten Produkten heute haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Gewährung von Direktzahlungen an einen Grossteil der Landwirtschaftsbetriebe (die hierfür ökologische Auflagen zu erfüllen haben) könnte in den Augen der Öffentlichkeit an Berechtigung verlieren, wenn das Ausbringen von Klärschlamm auf Kulturböden gestattet wird. Denn gerade diese Direktzahlungen gelten u. a. die gemeinwirtschaftlichen Leistungen ab, die anforderungsreicher sind als in jenen Ländern, welche die Klärschlammdüngung erlauben oder sogar fördern.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Europäische Kommission hat Anfang April 2002 eine Studie vorgelegt, die das Verteilen von Klärschlamm als die ökonomisch und ökologisch beste Form der Beseitigung von Klärschlamm beurteilt: "Sowohl unter finanziellen Aspekten wie auch Aspekten der Kreislauf- und Abfallwirtschaft ist die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung demnach die beste Form der Entsorgung." Südeuropäische Länder können zudem auf den Einsatz von Klärschlamm aus ökologischen Gründen, z. B. Humusbildung, vorderhand nicht verzichten. Das vom Buwal angestrebte Verbot der Klärschlammdüngung steht im krassen Gegensatz zu den Bestrebungen der Europäischen Union (EU).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz bezieht bekanntlich einen beachtlichen Teil der Lebensmittel aus diesen europäischen Ländern, in denen nach wie vor an der Düngung mit Klärschlamm festgehalten wird. Der in der Schweiz "produzierte" Klärschlamm weist aufgrund der sehr strengen Vorschriften betreffend Schadstoffgrenzwerte und der entsprechend grossen, den Gemeinden aufgebürdeten Investitionen eine weit höhere Qualität auf als der Klärschlamm in den europäischen Ländern. Diese grossen, vom Bund geförderten Investitionen sollen nun durch ein Verbot zunichte gemacht werden, ohne dass hierfür fundierte wissenschaftliche Begründungen vorliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat deshalb um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Sind ihm diese Haltung der EU und die dort vorliegenden wissenschaftlichen Studien bekannt? Weshalb strebt er in der Schweiz eine entgegengesetzte Lösung an?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie gross sind die jährliche Menge der aus dem EU-Raum importierten Lebensmittel und die zur Produktion in der Schweiz verwendeten Grundstoffe?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Erachtet er beim eventuellen Erlass eines Verbotes der Klärschlammdüngung eine gleichzeitig stattfindende umfassende Information der Konsumentinnen und Konsumenten über die Klärschlammqualität und die Klärschlammverwendung in der EU und die damit verbundenen Schadstoffrisiken bei den aus diesem Raum importierten Lebensmitteln nicht auch als angebracht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass schweizerische Landwirtschaftsprodukte im Falle eines Klärschlammverbotes gegenüber der europäischen Konkurrenz zusätzlich benachteiligt werden, weil im Ausland infolge der dort gestatteten und teilweise geförderten preisgünstigen Klärschlammdüngung geringere Produktionskosten anfallen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Klärschlammdüngung. In der EU gefördert, in der Schweiz verboten?</value></text></texts><title>Klärschlammdüngung. In der EU gefördert, in der Schweiz verboten?</title></affair>