﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20021161</id><updated>2025-06-24T23:11:40Z</updated><additionalIndexing>04;Informationsrecht;seco;Bundesamt für Sozialversicherung;Beziehung Bund-Kanton;Auskunftspflicht der Verwaltung;Ombudsstelle;Kompetenzkonflikt</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2365</code><gender>f</gender><id>298</id><name>Aeppli Regine</name><officialDenomination>Aeppli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-12-13T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4616</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K08060109</key><name>Ombudsstelle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010201</key><name>Informationsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K120102010101</key><name>Auskunftspflicht der Verwaltung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08070402</key><name>Kompetenzkonflikt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L07K08070102010101</key><name>Beziehung Bund-Kanton</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040607</key><name>seco</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040106</key><name>Bundesamt für Sozialversicherung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-03-07T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-12-13T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2003-03-07T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2365</code><gender>f</gender><id>298</id><name>Aeppli Regine</name><officialDenomination>Aeppli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>02.1161</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Im Rahmen der Vorlage über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 24. November 1999 wurden die einzelnen Sozialversicherungsgesetze sowie das Arbeitsvermittlungsgesetz an die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz angepasst.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesgesetz über den Datenschutz verlangt für die Bekanntgabe von Personendaten eine eindeutige gesetzliche Grundlage im Spezialgesetz oder die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person. Der Katalog von Tatbeständen, welche eine Bekanntgabe von Personendaten ohne Einwilligung der betroffenen Person ermöglichen, ist in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und im Arbeitsvermittlungsgesetz bewusst restriktiv gehalten (vgl. Art. 50a AHVG, Art. 66a IVG, Art. 86a BVG, Art. 84a KVG, Art. 97 UVG, Art. 95a MVG, Art. 29a EOG, Art. 25 FLG, Art. 97a Avig, Art. 34a AVG). Durch diese restriktiven Ausnahmeregelungen wird dem zentralen Anliegen des Datenschutzes die gebührende Beachtung geschenkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Einholen einer schriftlichen Einwilligung zur Datenbekanntgabe bzw. Akteneinsicht kann mit administrativen Umtrieben verbunden sein. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über den Datenschutz sind diese verhältnismässig und zumutbar. Die Einwilligung zur Datenbekanntgabe liegt zudem im Interesse der sich an die Ombudsperson wendenden Person, weshalb sie ihre Unterschrift kaum verweigern wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat ist nicht befugt, die betroffenen Vollzugsstellen zur Gewährung der Dateneinsicht ohne schriftliche Vollmacht anzuweisen, da diese eine spezialgesetzliche Grundlage voraussetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Um ohne schriftliche Einwilligung Daten an Ombudspersonen bekannt geben zu können, sind Gesetzesänderungen notwendig. Die Sozialversicherungsgesetze und das Arbeitsvermittlungsgesetz müssten durch Einfügen eines Tatbestandes ergänzt werden, der eine Datenbekanntgabe ohne Einwilligung der betroffenen Person an (kantonale) Ombudspersonen erlauben würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Jede Erweiterung der Anzahl Tatbestände, bei denen ein Datenaustausch ohne Einwilligung der betroffenen Person erlaubt ist, steht im Widerspruch zum zentralen Zweck des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Solche Gesetzesänderungen sollten nach Ansicht des Bundesrates demnach nur zurückhaltend vorgenommen bzw. vorliegend unterlassen werden, da das Unterschreiben einer Einwilligung zur Datenbekanntgabe an Ombudspersonen durchaus verhältnismässig und zumutbar ist.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss dem kantonalzürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) prüft die kantonale Ombudsperson, ob die Behörden nach Recht und Billigkeit verfahren. Als Behörden gelten alle Behörden und Ämter des Kantons und der Bezirke sowie alle unselbstständigen und selbstständigen kantonalen Anstalten. Dazu gehören auch die kantonale Sozialversicherungsanstalt, ihre Zweigstellen sowie das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Überprüfung kann aufgrund einer Individualbeschwerde oder auf Initiative der Ombudsperson eingeleitet werden. Zu diesem Zweck statuiert das VRG in Artikel 92 Absatz 2 die Verpflichtung der Behörden, die Ombudsperson in einem bestimmten Fall mit den Akten zu bedienen und ihr Auskunft zu erteilen. Diese Ermächtigung ist verbunden mit einem Hinweis auf Einschränkungen des Bundesrechtes. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Soll die Ombudsperson im konkreten Fall schlichten und vermitteln, ist sie zwingend darauf angewiesen, die einschlägigen Akten zu konsultieren. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die regionalen Arbeitsvermittlungsstellen und die Sozialversicherungsanstalt verweigern indessen die Akteneinsicht mit Hinweis auf das Bundesrecht und beharren auf einer schriftlichen Vollmacht. Durch die Beschwerde von Bürgerinnen und Bürgern wird der Ombudsmann indessen implizit bevollmächtigt, sich der vorgetragenen Sache anzunehmen und den Sachverhalt bzw. das Vorgehen der Behörden und die Verfahrensabläufe abzuklären. Mit dem Erfordernis der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht für diese Amtsstellen erschweren und verzögern sie die Tätigkeit der Ombudsperson unnötig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat an:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Sieht er eine Möglichkeit und ist er willens, die hauptsächlich betroffenen Bundesstellen (Seco und BSV) anzuweisen, den parlamentarischen Ombudspersonen die Akten in Fällen ihres Zuständigkeitsbereiches herauszugeben, ohne dass eine explizite Vollmacht der Beschwerdeführerschaft vorgelegt wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er der Meinung, dass es hierzu einer Gesetzesänderung bedarf?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Falls ja, ist er bereit, dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Einsichtsrecht parlamentarischer Ombudspersonen</value></text></texts><title>Einsichtsrecht parlamentarischer Ombudspersonen</title></affair>