{"id":20023038,"updated":"2024-04-10T11:53:13Z","additionalIndexing":"34;Wettbewerb;Interkonnektion;Swisscom;Monopol","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2511,"gender":"m","id":489,"name":"Loepfe Arthur","officialDenomination":"Loepfe"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-06T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4612"},"descriptors":[{"key":"L05K1202020107","name":"Swisscom","type":1},{"key":"L05K1202020104","name":"Interkonnektion","type":1},{"key":"L05K0703010103","name":"Monopol","type":1},{"key":"L03K070301","name":"Wettbewerb","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-19T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-09-10T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1015369200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1079650800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2395,"gender":"m","id":332,"name":"Imhof Rudolf","officialDenomination":"Imhof"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2571,"gender":"m","id":817,"name":"Imfeld Adriano","officialDenomination":"Imfeld Adriano"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2509,"gender":"m","id":485,"name":"Leutenegger Hansjakob","officialDenomination":"Leutenegger Hajo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2480,"gender":"m","id":456,"name":"Cina Jean-Michel","officialDenomination":"Cina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2316,"gender":"m","id":170,"name":"Raggenbass Hansueli","officialDenomination":"Raggenbass"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2381,"gender":"m","id":317,"name":"Ehrler Melchior","officialDenomination":"Ehrler Melchior"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2511,"gender":"m","id":489,"name":"Loepfe Arthur","officialDenomination":"Loepfe"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3038","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat hat hierzu umfangreiche Abklärungen vornehmen lassen und ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass für die Sicherstellung einer fortschrittlichen Infrastruktur in allen Landesteilen kein Monopol der Swisscom erforderlich ist. Er erwartet von einer Entbündelung der letzten Meile zwar nicht, dass neue Dienstleistungsanbieterinnen auf dieser Basis in erster Linie in den Randregionen auftreten werden. Solches ist bei neuen Technologien nie der Fall, weil diese der Nachfrage folgen und die Nachfrage zuerst in Agglomerationen auftritt. Er erwartet aber mittelfristig klar positive Effekte für die peripheren Gebiete.<\/p><p>Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist einerseits die vom Gesetzgeber vorgesehene Pflicht der Grundversorgungskonzessionärin, die vorgeschriebenen Dienstleistungen weiterhin für alle Kundinnen und Kunden in sämtlichen Landesteilen anzubieten. Im Bedarfsfall muss die Grundversorgung durch alle Anbieterinnen finanziert werden.<\/p><p>Auf dieses System hat die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses keinen negativen Einfluss, und der Bundesrat hat dessen Steuerung weiterhin in der Hand. <\/p><p>Andererseits werden über die Grundversorgung hinausgehende Infrastrukturen und Dienste in den Randgebieten mit der Entbündelung wahrscheinlich schneller aufgebaut werden als ohne Entbündelung. Durch die Entbündelung werden Markteintrittsbarrieren herabgesetzt und ein wettbewerbsfreundliches und innovationsförderndes Umfeld geschaffen. Die hiervon zu erwartenden positiven Effekte kommen nicht nur Zentren, sondern auch Randgebieten des Landes zugute.<\/p><p>2. Zwar wird die Swisscom mit der Entbündelung des Teilnehmeranschlusses ihre heutige Vorzugsstellung verlieren, weil der weitgehend alleinige Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen wegfallen wird. Die Swisscom hat diesbezüglich aber einen Anspruch auf eine Entschädigung, welche nicht nur die effektiven Kosten decken, sondern auch einen Ertragsanteil für das investierte Kapital umfassen muss. Mangels Kenntnis der genauen Kosten und der im Anwendungsfall nachgefragten Dienstleistungen lassen sich die finanziellen Auswirkungen auf die Swisscom nicht genau beziffern. Die Swisscom wird aber nach wie vor gerade im Bereich des Teilnehmeranschlusses einen hohen Marktanteil behalten.<\/p><p>Weil die Entbündelung auf die Förderung des Wettbewerbes zielt, bietet sie einen Anreiz für die Swisscom, nach Effizienz und somit nach langfristiger Wettbewerbsfähigkeit zu streben. Die Vergabe mehrerer Mobilfunkkonzessionen hatte einen vergleichbaren Effekt. Ebenfalls zeigen die bisherigen Erfahrungen anderer Länder mit Entbündelungspflicht für marktbeherrschende Unternehmen, dass durch die Entbündelungspflicht die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nicht beeinträchtigt wurde.<\/p><p>3. Ein technologischer Graben könnte dann entstehen, wenn die Innovations- und Investitionsfreude beeinträchtigt würde. Zwar gibt es Stimmen, die geltend machen, marktbeherrschende Anbieterinnen könnten durch eine allfällige Regulierung ihrer Preise Investitionsanreize verlieren. Inwiefern die Swisscom wegen einer Entbündelungsverpflichtung auf weitere Investitionen verzichten wird, ist ein noch zu fällender operativer Entscheid ihrer Unternehmensführung.<\/p><p>Die Erfahrung in einigen Ländern mit schon mehrjähriger Entbündelungspflicht zeigt bisher eher das gegenteilige Bild. Der Bundesrat ist zudem der Ansicht, dass die Entbündelung nicht bezogen auf ein Unternehmen, sondern gesamtwirtschaftlich zu betrachten ist.<\/p><p>4. Zwar waren wie in allen Ländern auch in Deutschland bei der Umsetzung der Entbündelungsverpflichtung aufwendige technische, organisatorische und rechtliche Probleme zu bewältigen. Diese haben sich aber als überwindbar erwiesen und werden es auch für die Schweiz sein. Die Schweiz wird zudem zweifellos von den im Ausland gemachten Erfahrungen profitieren können.<\/p><p>5. Die technische Umsetzung der Entbündelung ist nach den ausländischen Erfahrungen tatsächlich eine Herausforderung. Bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Grundlagen kann aber davon ausgegangen werden, dass die zur Entbündelung verpflichteten Fernmeldedienstanbieterinnen auch bei der Lösung der technischen Probleme kooperieren werden. Ansonsten wird es bei der Comcom liegen, die entsprechenden Massnahmen zu verfügen. Ähnlich ist auch die bisherige Interkonnektion, die zum Teil auch komplexe Regelung bedingte, gemeistert worden.<\/p><p>6. Der Bundesrat hat sich mit den sich im Zusammenhang mit der letzten Meile und der Mietleitungsproblematik stellenden Fragen auseinander gesetzt. Dabei hat er sich insbesondere auch Gedanken über die gesetzliche Grundlage für eine Einführung der Entbündelung auf Verordnungsstufe gemacht. Gestützt auf diese Überlegungen und auf das Ergebnis des vom UVEK durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat am 26. Februar 2003 entschieden, die Entbündelung auf dem Verordnungsweg per 1. April 2003 einzuführen.<\/p><p>Der Bundesrat misst aber der Entbündelungsproblematik ein grosses politisches Gewicht zu und will die Einführung einer entsprechenden Verpflichtung gleichzeitig auch dem Parlament unterbreiten, wie dies verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer gefordert hatten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach den Entscheiden des Bundesgerichtes und der Comcom zur Entbündelung auf der letzten Meile stellen sich die folgenden Fragen:<\/p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das Monopol der Swisscom auf der letzten Meile nötig ist, um sicherstellen zu können, dass auch in Zukunft sämtliche Landesteile über eine fortgeschrittene Infrastruktur im Telekommunikationsbereich verfügen werden?<\/p><p>2. Ist er der Ansicht, dass das Monopol der Swisscom auf der letzten Meile notwendig ist, um die Wettbewerbsfähigkeit der Swisscom zu erhalten?<\/p><p>3. Ist er der Ansicht, dass das Monopol der Swisscom auf der letzten Meile zu einem \"technologischen Graben\" zwischen der Schweiz und der EU, welche auch die letzte Meile liberalisiert hat, führt?<\/p><p>4. Wie erklärt er es sich, dass die Entbündelung auf der letzten Meile beispielsweise in Deutschland ohne grössere Probleme bewerkstelligt werden konnte?<\/p><p>5. Gäbe es nach seiner Ansicht bei einer allfälligen Entbündelung auf der letzten Meile technische Schwierigkeiten, und wenn ja, was wären deren Konsequenzen?<\/p><p>6. Ist er der Ansicht, dass eine Entbündelung auf der letzten Meile auf Verordnungsstufe geregelt werden könnte, oder bräuchte es dazu eine Gesetzesänderung?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Monopol der Swisscom auf der letzten Meile"}],"title":"Monopol der Swisscom auf der letzten Meile"}