﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023056</id><updated>2024-04-10T13:46:00Z</updated><additionalIndexing>2841;medizinische Diagnose;Krankenversicherung;Datenschutz;Fakturierung;Patient/in;Berufsgeheimnis</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2389</code><gender>m</gender><id>325</id><name>Guisan Yves</name><officialDenomination>Guisan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-03-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4612</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01050208</key><name>medizinische Diagnose</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050517</key><name>Patient/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020513</key><name>Datenschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040203</key><name>Berufsgeheimnis</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020203</key><name>Fakturierung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-10-04T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-05-15T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-03-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-10-04T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2076</code><gender>m</gender><id>326</id><name>Günter Paul</name><officialDenomination>Günter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2495</code><gender>m</gender><id>471</id><name>Gutzwiller Felix</name><officialDenomination>Gutzwiller</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2484</code><gender>m</gender><id>460</id><name>Dunant Jean Henri</name><officialDenomination>Dunant</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2524</code><gender>f</gender><id>501</id><name>Polla Barbara</name><officialDenomination>Polla</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2389</code><gender>m</gender><id>325</id><name>Guisan Yves</name><officialDenomination>Guisan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>02.3056</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Weitergabe von Diagnosedaten an Versicherer ist mit zahlreichen, bislang ungelösten Problemen verbunden. Versicherer und Leistungserbringer konnten sich deshalb in dieser Frage bis heute nicht einigen, weder im Rahmen der bisherigen Tarife noch im Rahmen des neuen Tarifsystems TarMed. Im Kanton Waadt hat dies zu missbräuchlichen Forderungen im Zusammenhang mit Vergütungen geführt. Schuld daran ist, dass hinreichende gesetzliche Grundlagen, oder zumindest eine eindeutige Auslegung der bestehenden Bestimmungen (Art. 42, 57, 84 und 84a KVG), fehlen. Der Datenschutzbeauftragte hält in seinem Bericht fest, dass im Allgemeinen detaillierte Angaben nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauensarzt dies verlangt. Eine Stellungnahme des EJPD plädiert im Gegensatz dazu für eine Ausweitung des Kreises der Berechtigten. Der Bundesrat scheint sich in seiner Antwort auf die Interpellation Sommaruga vom 5. Oktober 2001 zugunsten des Standpunktes des Datenschutzbeauftragen auszusprechen. Nebenbei ist klar, dass die Nomenklatur des Tarifwerkes TarMed unendlich viel detaillierter ist als diejenige der alten kantonalen Tarife und somit eine ganze Menge von Daten über die Patientin oder den Patienten erfasst werden kann. Die Verwendung dieser Informationen sollte strenger kontrolliert werden. Das geltende Recht (Art. 84 und 84a KVG) beschränkt die Datenbekanntgabe an Dritte, doch es existieren keine Bestimmungen zur internen Verwendung von Daten, insbesondere in Versicherungsgesellschaften, die neben der Krankenversicherung auch andere Versicherungen abdecken. Dies kann zu einer Selektion von Risiken führen, ja sogar zu einer unzulässigen Diskriminierung in anderen Bereichen, wie Erwerbsausfall, BVG oder Lebensversicherung. Schliesslich kann die Datenweitergabe grössere juristische Streitigkeiten auslösen, und zwar auch in zivilrechtlichen Situationen, die nicht direkt mit dem Verhältnis Leistungserbringer-Versicherer zusammenhängen. Zu nennen wären der Arbeitsmarkt und ganz allgemein der Stellenmarkt. Ohne strenge Regelung wird die Datenweitergabe zu einem Instrument der Selektion von Risiken und der Diskriminierung werden. An die Möglichkeiten, die sich in der Zukunft mit der genetischen Diagnose eröffnen, darf man erst gar nicht denken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausserdem müssen wir feststellen, dass es gegenwärtig keine zufriedenstellende Datengrundlage zu ambulanten Behandlungen gibt. Mit der Verwendung von Daten auf Rechnungen könnten solche Daten erfasst werden, ohne dass dafür ein neuer Verwaltungsapparat geschaffen werden müsste. Voraussetzung wäre natürlich, dass der Datenschutz wirklich gewährleistet ist. Zudem müsste man sich auf ein Klassifikationssystem einigen, das für die ganze Schweiz einheitlich ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat bestätigt die in der Interpellation Sommaruga 01.3594 formulierte Auslegung von Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), die sich mit jener des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten deckt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der in der Interpellation erwähnten Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes handelt es sich um eine Rechtsauskunft, welche das Bundesamt für Justiz am 18. Juni 2001 der Preisüberwachung zugestellt hat. Dabei ging es um die Übermittlung von Daten durch das Bundesamt für Statistik, die sich auf die Spitäler als Leistungserbringer beziehen, aber keine individualisierten Informationen zu Patientinnen und Patienten enthalten. Folglich steht diese Stellungnahme, die sich nicht auf Artikel 42 KVG bezieht, nicht im Widerspruch zur Antwort auf die Interpellation Sommaruga.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./3. Als für den Vollzug eines Bundesgesetzes zuständige Organe unterstehen die KVG-Versicherer dem Bundesgesetz über den Datenschutz (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Bst. h DSG). Dabei ist jeder Versicherer für den Schutz der Daten verantwortlich, die er bei der Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt (Art. 16 Abs. 1 DSG). So müssen die Versicherer Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten schützen (Art. 7 DSG). Sie dürfen nur Daten bearbeiten, die sie für ihre Arbeit benötigen (vgl. Art. 4 Abs. 3 DSG) und müssen Personendaten anonymisieren, sobald die Identität der versicherten Person nicht mehr gebraucht wird (Art. 22 Abs. 1 Bst. a DSG). Ferner haben sie dafür zu sorgen, dass nur die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte von den ihnen übermittelten Daten Kenntnis haben (vgl. Art. 57 Abs. 6 und 7 KVG). Personen, die für einen Versicherer arbeiten, haben unter Strafandrohung gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 83 Abs. 1 und Art. 92 Bst. c KVG). Es ist auch wichtig, das Personal diesbezüglich zu informieren, denn der Datenschutz ist in erster Linie eine Frage des Bewusstseins und der Grundhaltung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ungeachtet dessen hat sich die Sensibilität gegenüber dem Schutz medizinischer Daten in den letzten Jahren verstärkt, nicht zuletzt wegen der Fortschritte in der Informatik. Diese Entwicklung hat die Bundesbehörden bewogen, die Meinung der interessierten Kreise einzuholen. Das Eidgenössische Departement des Innern und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement haben deshalb gemeinsam eine Expertenkommission - mit Vertretern der Leistungserbringer, der Versicherer und der Patientinnen und Patienten - damit beauftragt, die Frage des Datenschutzes in der Kranken- und Unfallversicherung zu prüfen. Ohne die Notwendigkeit infrage zu stellen, für die Durchführung der Krankenversicherung über medizinische Daten zu verfügen, enthält der Kommissionsbericht vom März 2001 eine Analyse der Rechtslage sowie die Standpunkte der interessierten Kreise. Es werden zudem Empfehlungen abgegeben, von denen einige aber weiterhin umstritten sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um sich ein genaueres Bild von der Praxis zu machen, hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten das Institut für Gesundheitsrecht der Universität Neuenburg mit einer Studie über die Bearbeitung medizinischer Daten in allen Sozialversicherungen beauftragt. Im Rahmen der Untersuchung werden auch die Versicherungsträger befragt. Die Ergebnisse sollten Ende 2002 vorliegen, so dass allfällige Gesetzes- oder Verordnungsänderungsvorschläge im Laufe des Jahres 2003 in die Vernehmlassung geschickt werden können, und zwar im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zu einem Bericht, den die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates im Postulat 00.3178 vom Bundesrat verlangt hatte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Frage des Verhältnisses zu anderen Versicherungen anbelangt, so dürfen die Krankenversicherer gemäss KVG ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person keine Personendaten an Privatversicherer weiterleiten (ausser an den Haftpflichtversicherer im Rahmen eines Regressverfahrens; vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. e KVG). Die Datenbekanntgabe an eine andere Sozialversicherung ist, ohne diese Einwilligung, nur dann möglich, wenn es sich aus einem Bundesgesetz ergibt (Art. 84a Abs. 2 Bst. b KVG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine vollständige Trennung zwischen obligatorischer Krankenversicherung und Krankenzusatzversicherung ist in der Praxis kaum möglich und würde Komplikationen und beträchtliche Mehrkosten mit sich bringen, denn die zwei Bereiche sind eng miteinander verbunden. Meist ist ein und die selbe Person für das Versichertendossier zuständig. Für die erwähnte Expertenkommission ist diese Situation eine Konsequenz davon, dass nach dem KVG die Krankenversicherer auch Zusatzversicherungen anbieten dürfen. Zur Milderung der Auswirkungen schlägt sie in ihrem Bericht vor, dass das für die obligatorische Versicherung vorgesehene System der Vertrauensärzte auf die Zusatzversicherungen ausgeweitet wird. Dadurch könnten die Patientinnen und Patienten insbesondere verlangen, dass besonders schützenswerte Daten nur dem Vertrauensarzt bzw. der Vertrauensärztin des Versicherers bekannt gegeben werden. Dieser Vorschlag wird im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen geprüft werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Tatsache, dass bei der Bearbeitung medizinischer Daten durch die Krankenversicherer gewisse Verbesserungen angezeigt sind, hat indessen keinen Einfluss auf die Tragweite von Artikel 42 KVG. Die unter Ziffer 1 in Erinnerung gerufene Auslegung soll eben gerade verhindern, dass zu viele sensible Daten gesammelt werden. Zudem haben auch die verschiedenen anderen Gesetzesbestimmungen zum Datenschutz und zur Schweigepflicht einen Einfluss auf das Verhalten der Versicherer und ihrer Angestellten. Ferner ist festzuhalten, dass beim Datenschutz im Sozialversicherungsbereich immer zwei Aspekte zu berücksichtigen sind, nämlich einerseits der Schutz der Privatsphäre und andererseits die Bedürfnisse der Einzelfallbehandlung und der Kosteneindämmung. Letztere ist sowohl für das Gemeinwesen wie auch für das Individuum ebenfalls von grosser Bedeutung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Mit der Einführung des KVG hat der Gesetzgeber die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen und folglich auch der Rechnungen bewusst den Versicherern übertragen und auch den Wettbewerb unter den Versicherern gefördert. Es sollen diejenigen Organe mit der Kontrolle der Kosten beauftragt werden, die diese auch tragen. Die Art und Weise, wie jeder Versicherer die Kosten prüft, soll dabei einen entscheidenden Wettbewerbsfaktor darstellen. Wenn diese Aufgabe nun aber von einer dritten Stelle im Sinne der Interpellation ausgeführt würde, könnte man sich fragen, ob der Grundgedanke des Gesetzes weiterhin gewahrt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die rein formelle Abwicklung der Rechnungen über ein zentralisiertes elektronisches Kontrollsystem ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch, sofern die Sicherheit der Daten gewährleistet ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Es steht den Versicherern frei, mit sämtlichen ihnen zur Verfügung stehenden - auch aus den Rechnungen hervorgehenden - Angaben Statistiken zu erstellen, sofern die Daten anonymisiert werden, "sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt" (Art. 22 Abs. 1 Bst. a DSG). Diese Bedingung dient in erster Linie dem Schutz der Patientinnen und Patienten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Angaben aus Rechnungen sind auch eine wichtige Informationsquelle für die vom Bundesamt für Statistik geplante Erhebung der ambulanten Krankenpflege und der Pflege zu Hause. Diese Daten werden anonym erhoben.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich möchte dem Bundesrat folgende Fragen stellen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Gesetzesauslegung für die Weitergabe von Diagnosedaten hat verbindlichen Charakter, diejenige des Datenschutzbeauftragten oder diejenige des EJPD?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu treffen, um angesichts der komplizierten Situation das Patientengeheimnis zu schützen und den Datenschutz zu gewährleisten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Falls die Auslegung des EJPD Vorrang haben sollte, wäre es dann nicht notwendig, das Amtsgeheimnis und die interne Verwendung von persönlichen Daten und Diagnosen in Versicherungsgesellschaften mittels einer Verordnung präziser zu regeln, um den Schutz dieser Informationen zu gewährleisten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Sollte nicht auch die Schaffung einer neutralen und unabhängigen Stelle ("clearing house") ins Auge gefasst werden, die über die notwendigen Programme verfügt, um Missbräuche in der Rechnungstellung aufzudecken und die entsprechenden Datenbanken zu betreuen? Den Versicherern und anderen berechtigten Personen würden somit nur Daten übermittelt, wenn sie solche zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder wenn anonymisierte statistische Angaben fehlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Könnten Rechnungen als Grundlage dienen für statistische Erhebungen von Diagnosen und ambulanten Behandlungen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Weitergabe von Diagnosen an die Versicherer zur Risikoselektion und Diskriminierung?</value></text></texts><title>Weitergabe von Diagnosen an die Versicherer zur Risikoselektion und Diskriminierung?</title></affair>