﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023090</id><updated>2024-04-10T12:44:20Z</updated><additionalIndexing>15;36;Gebühren;Reproduktion;literarisches und künstlerisches Eigentum;Urheberrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2002-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4612</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01060311</key><name>literarisches und künstlerisches Eigentum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107020401</key><name>Gebühren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010108</key><name>Reproduktion</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020403</key><name>Urheberrecht</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2002-06-05T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-05-15T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-03-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-06-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>02.3090</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat hat in seiner Antwort zur Motion Widrig (98.3389) festgehalten, dass der Reprographietarif Ende 2001 ablaufen werde und bereits Verhandlungen zwischen der Pro Litteris und den massgebenden Nutzerverbänden über einen neuen Tarif im Gange seien. Dieser neue Tarif ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006. An den Tarifverhandlungen mit der Pro Litteris nahmen nicht weniger als 36 Nutzerverbände und -organisationen teil. Die KMU waren durch den Schweizerischen Gewerbeverband, den DUN (Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer) und die economiesuisse vertreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Grundstruktur des Tarifs blieb zwar unverändert, aber gestützt auf die Erfahrungen der vergangenen Jahre erfolgten Korrekturen am Erhebungssystem. So wurde die für die Anwendung des Tarifs erforderliche Anzahl an Arbeitnehmern für verschiedene Bereiche der Wirtschaft erhöht. Das führt dazu, dass ungefähr 5000 Betriebe weniger vom Tarif erfasst werden. Der neue Tarif ist das Ergebnis zäher Verhandlungen mit den massgeblichen Nutzerorganisationen, also auch diejenigen der KMU, die seiner Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ausdrücklich zugestimmt haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch der im Genehmigungsverfahren konsultierte Preisüberwacher hat keine Einwände gegenüber dem Tarif erhoben, den die Schiedskommission in Anbetracht der mit den Nutzern erzielten Einigung über seine Struktur und die Höhe der Vergütungsansätze mit Beschluss vom 21. November 2001 genehmigt hat. Von der Möglichkeit, den Entscheid der Schiedskommission mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weiterzuziehen, hat niemand Gebrauch gemacht. Der am 27. Dezember 2001 im "SHAB" (Nr. 250 S. 10241ff.) veröffentlichte Tarif ist somit am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Er kann auf der Webseite der Pro Litteris eingesehen werden (www.prolitteris.ch).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Motion Widrig dazu bereit erklärt, die Einführung eines indirekten Abgabesystems (Geräteabgabe) im Rahmen seines Auftrages zur Anpassung des URG an die neuen Kommunikationstechnologien zu prüfen. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat im Sommer 2000 einen Vorentwurf zur Teilrevision des URG ausgearbeitet, mit dem auch die Einführung einer Geräteabgabe zur Diskussion gestellt wurde (Art. 20 Abs. 2 Vorentwurf). In Anbetracht der positiven Ergebnisse, die bei der Erneuerung des Reprographietarifs erzielt worden sind, scheint es zurzeit jedoch nicht notwendig, diesen Weg weiterzuverfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Es besteht nicht die Absicht, eine Gratislizenz für das Fotokopieren geschützter Werke zur Information und Dokumentation im innerbetrieblichen Bereich einzuführen; auch das hat der Bundesrat schon in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Motion Widrig festgehalten. Es wäre ein Eingriff in die Eigentumsgarantie, auf die sich auch die Urheber von Werken der Literatur und Kunst berufen können, wenn man den Betrieben das Fotokopieren geschützter Werke vergütungsfrei erlauben würde. Eine solche Gratislizenz würde aber auch den internationalen Verpflichtungen der Schweiz widersprechen, insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Für diese Art der Werknutzung ist deshalb an der Vergütungspflicht festzuhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung ist allerdings nur ein pauschales Vergütungssystem praktikabel; das gilt sowohl für die Nutzer als auch für die Geltendmachung der Ansprüche der zuständigen Verwertungsgesellschaft. Bei einem Abstellen auf die effektive Werkverwendung müssten sich die Nutzer einem rigorosen Kontrollsystem unterwerfen, das einen grossen administrativen Aufwand und hohe Kosten verursachen würde. Es wäre jedenfalls erheblich mühsamer und kostspieliger, die Vergütung gestützt auf die tatsächlich kopierten Werke festzusetzen, als jährlich eine relativ bescheidene Pauschalentschädigung zu erheben, die nach der Grösse der Betriebe und ihrer Branchenzugehörigkeit abgestuft ist. Dieses pauschale Vergütungssystem kommt nicht nur den Verwertungsgesellschaften, sondern auch den Nutzern entgegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Festlegung der Höhe der Pauschalentschädigung wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass nur ein kleiner Prozentsatz des Fotokopiervolumens geschützte Werke betrifft. Der Bundesrat ist schon in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Motion Imhof (99.3347) auf diese Problematik eingegangen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es trifft nicht zu, dass das Gesetz keine Beschwerdemöglichkeiten vorsieht. Einerseits nehmen die Nutzerorganisationen an der Ausarbeitung der Tarife vollumfänglich teil: Im Verhandlungsverfahren sind sie Diskussionspartner und im Genehmigungsverfahren sind sie paritätisch in der Schiedskommission vertreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Andererseits können die Nutzer gegen die Entscheide der Schiedskommission beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Zusätzlich hat der einzelne Nutzer die Möglichkeit ans Zivilgericht zu gelangen. Das Bundesgericht hat denn auch im Rahmen eines solchen Verfahrens den Reprographietarif in seiner aktuellen Struktur, welche nicht erlaubt, auf die effektive Nutzung abzustellen, bestätigt (BGE 125 III 141).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Pro Litteris ist im Besitze einer Bewilligung des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum zur Verwertung der Rechte, die der Bundesaufsicht unterstellt sind. Sie ist dabei gemäss Gesetz verpflichtet, die Verwertung nach dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen und darf daher nicht einen Nutzer bevorzugen, indem sie auf ihre Forderung verzichtet, wenn der Nutzer die Bezahlung verweigert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Anbetracht der Schwierigkeiten beim Inkasso sah sich die Pro Litteris gezwungen, den Dienst einer darauf spezialisierten Firma in Anspruch zu nehmen. Dieses Inkassobüro wird erst dann tätig, wenn die Bemühungen der Pro Litteris (Versand der Rechnung und Mahnungen) ergebnislos bleiben. Das Inkassobüro handelt stets unter Aufsicht und Verantwortung der Pro Litteris.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist zu betonen, dass der Beizug des Inkassobüros in keiner Weise zu erhöhten Kosten für die Nutzer führt. Gemäss vertraglicher Vereinbarung zwischen der Pro Litteris und der Intrum Justitia AG werden keine zusätzlichen Kosten erhoben, vielmehr werden der Pro Litteris nur 50 Prozent ihrer Forderungen vergütet. Wenn also ein Nutzer die Bezahlung wiederholt verweigert, entstehen ihm dadurch keine zusätzlichen Kosten. Dieses Verhalten führt vielmehr zu einer erheblichen Einbusse an Einnahmen für die Pro Litteris und somit zu niedrigeren Entschädigungen für die Rechteinhaber.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Pro Litteris ist wie die Mehrheit der Verwertungsgesellschaften genossenschaftlich organisiert. Ihre Mitglieder sind die Inhaber von Urheberrechten. Die Pro Litteris wahrt die Rechte ihrer Mitglieder und verteilt ihnen die Einnahmen abzüglich der Verwaltungskosten. Gemäss URG dürfen die Verwertungsgesellschaften keinen eigenen Gewinn anstreben. Daher ist es auch nicht korrekt von einer "Kommission" zu sprechen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es trifft zu, dass 10 Prozent des Verwertungserlöses der Urheber- und Verlegerfürsorgestiftung zukommt. Das URG hat diese Verwendungsmöglichkeit ausdrücklich vorgesehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft (Art. 48 Abs. 2 URG). Es waren also die Rechteinhaber selbst, die an der Generalversammlung der Pro Litteris vom 28. Juli 1980 beschlossen haben, einen Teil des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge zu verwenden, und damit ihre Solidarität zum Ausdruck brachten. Andere Berufsgruppen haben ebenfalls die Möglichkeit, Vorsorgeeinrichtungen aufzubauen; es besteht kein Grund, den Inhabern von Urheberrechten Entsprechendes zu verbieten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes am 1. Juli 1993 hat die darin vorgesehene Erhebung von Gebühren für Fotokopien bei den KMU, dem Gewerbe und den Selbstständigerwerbenden zu heftigen Protesten geführt. Diese Proteste werden anhalten, denn es besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem immer wieder bekräftigten Willen, diesen Wirtschaftssektor mit dem grössten Angebot an Arbeitsplätzen zu fördern, und ständig neuen Belastungen in den verschiedensten Bereichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. In seiner Antwort auf die Motion Widrig 98.3389 schreibt der Bundesrat, dass der Tarif nur noch bis Ende 2001 gilt. Ist der Bundesrat über den aktuellen Stand der Verhandlungen zwischen der Pro Litteris und den betroffenen Nutzerverbänden informiert? Wie gedenkt der Bundesrat konkret die inzwischen gemachten Erfahrungen und den anhaltenden Widerstand gegen die Gebühren für Fotokopien bei der Anpassung und Verbesserung des geltenden Erhebungssystems zu berücksichtigen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Gesetz sieht eine Befreiung von der Gebühr für die Vervielfältigung von Dokumenten für den Eigengebrauch vor, die durch das Urheberrecht nicht geschützt sind, wie Briefe, Gesetze, Cheques, Protokolle, Werbeprospekte usw. Welche Regelung käme für den Bundesrat infrage, damit verhindert werden kann, dass diese Ausnahme zu leicht geltend gemacht werden kann? Eine klare Regelung ist deshalb äusserst wichtig, weil das Gesetz keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Bewilligung wurde der Pro Litteris erteilt. Mit dem Inkasso wurde aber die Intrum Justitia AG beauftragt. Welche Beziehungen bestehen zwischen der Pro Litteris und der Intrum Justitia AG? Kann der Bundesrat versichern, dass die Einbindung der Intrum Justitia AG nicht zu erhöhten Erhebungskosten führt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Um ihre Aufwendungen zu decken, erhebt die Pro Litteris eine Kommission von 15 bis 20 Prozent auf die erhobenen Gebühren. Vom verbleibenden Betrag werden zusätzlich 10 Prozent zugunsten der Urheber- und Verlegerfürsorgestiftung abgezogen. Kann der Bundesrat dies bestätigen und, wenn ja, rechtfertigen, warum die Benutzerinnen und Benutzer für die Urheber- und Verlegerfürsorge aufkommen müssen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Erhebung der Gebühren für Fotokopien. Stand?</value></text></texts><title>Erhebung der Gebühren für Fotokopien. Stand?</title></affair>