{"id":20023102,"updated":"2024-04-10T08:11:24Z","additionalIndexing":"2841;32;Universität;Koordination;medizinischer Unterricht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2391,"gender":"m","id":328,"name":"Gysin Remo","officialDenomination":"Gysin Remo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4612"},"descriptors":[{"key":"L04K13020306","name":"medizinischer 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Die erwähnten Ziele lassen sich nur durch eine gemeinsame Führung und eine integrierte Medizinische Hochschule Schweiz erreichen. Die Kantone sind mit der Führung medizinischer Fakultäten an der Grenze ihrer Leistungfähigkeiten oder bereits überfordert. Die bisherigen Trägerkantone brauchen Entlastung.<\/p><p>In der Bundesverfassung ist in Artikel 63 ausdrücklich die Möglichkeit für den Bund festgehalten, neben der ETH weitere Hochschulen zu führen. Ebenso hält Artikel 64 der Bundesverfassung fest, dass der Bund Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben kann.<\/p><p>Die Unterzeichnenden stellen sich die Zusammenarbeit wie folgt vor: Die Medizinische Hochschule Schweiz (MHS-CH) schliesst mit den \"Mutter-Universitäten\" oder den Standortkantonen Leistungsverträge betreffend das Angebot von Lehrleistungen ab. Ebenso schliesst sie mit den öffentlichen und privaten Trägern von Spitälern, auf denen ihre Lehre und Forschung basiert, Leistungsverträge ab, aufgrund derer sie den Titel \"Universitätsklinik\" vergibt.<\/p><p>Der Bund könnte die relativ bescheidene nationale Struktur finanzieren. Hinsichtlich der weiteren Finanzierungsfragen würden sich der Bund und die Trägerkantone verständigen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Gewährleistung und Förderung einer qualitativ hochstehenden Aus- und Weiterbildung der universitären Medizinalberufe in der Schweiz ist für den Bundesrat von hoher bildungs- und gesundheitspolitischer Bedeutung, und der Bundesrat erklärt sich prinzipiell mit den diesbezüglichen Zielen der Motion einverstanden. Er ist der Meinung, dass mit dem Universitätsförderungsgesetz (UFG), dem Forschungsgesetz (FG) und dem in Arbeit stehenden Medizinalberufegesetz (MedBG) die gesetzliche Grundlage vorhanden ist bzw. erarbeitet wird für die Erreichung der genannten Ziele, und dass auf dieser Grundlage die kantonalen universitären Hochschulen ihre Tätigkeiten bereits heute koordinieren.<\/p><p>Der Entwurf zum MedBG regelt die akademische Grundausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung sowie die Berufsausübung der Ärzte und Ärztinnen, der Zahnärzte und -ärztinnen, der Veterinäre und Veterinärinnen, der Apotheker und Apothekerinnen und (neu) der Chiropraktoren und -praktorinnen.<\/p><p>Sollten die Motionäre und Motionärinnen bei ihrem Vorschlag auch an das Modell der Medical School angelsächsischer Ausprägung gedacht haben, so ist zu bedenken, dass im angelsächsischen Modell die Vorklinik, also der Teil, der die naturwissenschaftlichen Grundlagen vermittelt, vor Eintritt in eine Medical School auf College-Niveau stattfindet. Im Rahmen der universitären Hochschulen in der Schweiz werden heute - abhängig von Studienjahr, Universität und Einführungsstand von Reformansätzen - die Inhalte zur Vorklinik in der Regel gemeinsam durch die naturwissenschaftlichen und medizinischen Fakultäten gelehrt.<\/p><p>Auch kann festgestellt werden, dass heute ein bis zu 50 Prozent reichender Anteil der Lehrstühle in den medizinischen Fakultäten durch \"Nichtmediziner\" besetzt ist und dass die heute verstärkt problemorientierten Studienansätze für die enge Kooperation von Naturwissenschaft und Medizin und somit für eine Beibehaltung eines integrierten Unterrichtes im Rahmen der universitären Hochschule sprechen.<\/p><p>Bei der Bearbeitung des MedBG wurden auch die möglichen Konsequenzen des Bologna-Protokolls besprochen. Die Ausgestaltung des Studiums der universitären Medizinalberufe, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bologna-Protokolls, ist prinzipiell auch gemäss dem MedBG möglich, denn das MedBG überlässt die Ausgestaltung der Studiengänge (und damit auch die Bologna-relevanten Aspekte) ausdrücklich den Ausbildungsträgern.<\/p><p>Der Entwurf des MedBG übernimmt die Regelungen des UFG bezüglich Akkreditierung der Ausbildungsgänge und regelt diese analog für die Weiterbildung. <\/p><p>Innerhalb der schon bestehenden Strukturen (SUK; CRUS; SMIFK) können bereits heute die mit der Dachorganisation \"Medizinische Hochschule Schweiz\" angestrebten Koordinationsaufgaben wahrgenommen werden.<\/p><p>Unabhängig davon, wie die medizinischen Fakultäten organisiert und in welche Organisationen sie eingebunden sind, ergibt sich der Bedarf einer engen Kooperation zwischen den medizinischen Fakultäten und den mehrheitlich kantonalen bzw. öffentlichen Spitälern, die im Bereich der Aus- und Weiterbildung der Mediziner eine Schlüsselfunktion einnehmen. An diesem Kooperationsbedarf würde auch eine Leistungsvereinbarung durch den Bund nichts ändern. Die Problematik der Kostentransparenz und -allokation (Aufteilung zwischen Forschung, Lehre und medizinischer Dienstleistung) würde sogar zusätzlich verschärft.<\/p><p>Bemerkungen zu den einzelnen von den Motionären und Motionärinnen genannten Zielen:<\/p><p>- \"Koordination und Harmonisierung des Studienangebotes und der Studiengänge in der Schweiz\": Die bestehenden Strukturen erlauben das bereits heute. Die SMIFK deckt die fachspezifischen Aspekte ab (u. a. Schweizerischer Lernzielkatalog). Der Entwurf des MedBG soll die Orientierung mit den allgemeinen und berufsspezifischen Zielen vorgeben.<\/p><p>Der mit dem Entwurf des MedBG gewählte Ansatz der Vorgabe von Ausbildungszielen ermöglicht Freiheiten für unternehmerische und innovative Handlungsansätze, dies als wichtiger Gegenpol zur durchaus wünschbaren Standardisierung und Koordination von Einzelaspekten. <\/p><p>Generell kann der Bund bereits heute seine Subventionen davon abhängig machen, dass die Arbeitsteilung und Koordination sowie die Akkreditierung sichergestellt werden (Art. 11 UFG). Zudem hat der Bund seit Inkrafttreten des UFG die Möglichkeit, über die projektgebundenen Beiträge zusätzliche Anreize zur Koordination zu setzen.<\/p><p>- \"Landesweite Koordination von Spezialisierungen und Schwerpunkten\" und \"Förderung der <\/p><p>Forschungszusammenarbeit\": Prinzipiell ist dies ebenfalls mit den heutigen und geplanten Strukturen und nach Inkraftsetzung des MedBG möglich. Der Bundesrat hält fest, dass der Bund in wesentlichen Bereichen der Forschungsförderung durch Nationale Forschungsprogramme, Nationale Forschungsschwerpunkte und die Beteiligung an EU-Rahmenprogrammen eine Koordination und Zusammenarbeit unter den Universitäten anstrebt und auch erreicht. <\/p><p>Dasselbe gilt auch für den Bereich der landesweiten Koordination des Ressourceneinsatzes im medizinisch-klinischen Bereich. Hier weist der Bundesrat namentlich auf die laufenden Arbeiten im Projekt Nationale Gesundheitspolitik hin, wo die Kantone und der Bund gemeinsame Strategie- und Planungsunterlagen entwickeln, u. a. im Teilprojekt \"Kriterien der Angebotsplanung\/Spitzenmedizin\". Es erscheint dem Bundesrat nicht angezeigt, auf dem von der Motion vorgeschlagenen bildungspolitischen Weg eine zentrale Planung der medizinischen Versorgung in der Schweiz (u. a. im Bereich der Spitzenmedizin) zu versuchen.<\/p><p>Schliesslich ist fraglich, ob für die Forschungszusammenarbeit tatsächlich eine weitere Koordinationsplattform erforderlich ist. Aus Sicht des Bundesrates ist ein wesentlicher Teil dieser Zielsetzungen bereits abgedeckt mit dem UFG (Art. 4 Bst. b UFG) und dem FG; letzteres verpflichtet die Forschungsorgane (dazu gehören auch die kantonalen universitären Hochschulen, soweit sie Forschung betreiben; Art. 5 FG), Dringlichkeiten und Schwerpunkte festzusetzen (Art. 2 FG) und sich untereinander selbst zu koordinieren (Art. 17 und 18 FG). Schliesslich legt der Bund bereits heute die Ziele der schweizerischen Forschungspolitik fest (Art. 22 FG).<\/p><p>- \"Finanzielle Entlastung der Trägerkantone\": Die Entlastung der Trägerkantone wird mit dem UFG und mit dem FG bereits realisiert. Die Entlastung der Universitätskantone findet heute jedoch nicht nur durch den Bund, sondern auch durch die Kantone im Rahmen der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) statt. Die IUV-Beiträge haben in den letzten Jahren insbesondere im Bereich der Medizin (pro Studierenden von 9000 Franken 1998 auf 46 000 Franken 2002) deutlich zugenommen. Die Grundbeiträge des Bundes an die kantonalen Hochschulen wurden vom Parlament stark aufgestockt und weisen einen Zuwachs von 8 Prozent jährlich auf.<\/p><p>Tatsächlich ist die Frage des Mittelflusses (Finanzen) im Bereich der medizinischen Aus- und Weiterbildung sehr komplex, weshalb sich die Botschaft zum MedBG mit der Finanz-\/Kostenfrage beschäftigen wird.<\/p><p>- \"Landesweite Qualitätsförderung\": Qualitätsförderung ist ein zentrales Anliegen sowohl des UFG als auch des zukünftigen MedBG. Spezifisch für die universitären Medizinalberufe sieht der Entwurf des MedBG eine doppelte Qualitätssicherung vor, einerseits durch die Akkreditierungspflicht für die Aus- und Weiterbildungsprogramme, welche zu eidgenössischen Diplomen oder Weiterbildungstiteln führen, andererseits durch eine eidgenössische Schlussprüfung für die Absolventen (letztere zumindest so lange, bis sich das Akkreditierungsverfahren etabliert und bewährt hat).<\/p><p>Der Sonderrolle der universitären Medizinalberufe wird der Entwurf des MedBG u. a. in guter Weise gerecht, indem es die beteiligten Parteien auf die erforderliche Kontinuität zwischen Aus- und Weiterbildung hinweist, sie zu einer entsprechenden Zusammenarbeit verpflichtet und - anders als im UFG - ausdrücklich die Pflicht zur Akkreditierung der Aus- und Weiterbildungsgänge vorsieht.<\/p><p>Aufgrund obiger Überlegungen ist der Bundesrat der Meinung, dass die angestrebten Koordinationsaufgaben mit den bestehenden Strukturen wahrgenommen werden können. Zum Erreichen der genannten Ziele bilden das UFG, das FG und das zukünftige MedBG eine geeignete gesetzliche Grundlage. Daher lehnt der Bundesrat die Motion in der vorliegenden Form und Stossrichtung ab.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Trägerkantonen der medizinischen Fakultäten eine \"Medizinische Hochschule Schweiz\" zu gründen.<\/p><p>Diese übernimmt die Führung der bisherigen kantonalen Fakultäten und garantiert für die nächsten Jahre die Weiterführung der bisherigen fünf Standorte.<\/p><p>Ziele des Zusammenschlusses sind:<\/p><p>- die Koordination und Harmonisierung des Studienangebotes und der Studiengänge in der Schweiz;<\/p><p>- die landesweite Koordination von Spezialisierungen und Schwerpunkten;<\/p><p>- die Förderung der Forschungszusammenarbeit;<\/p><p>- eine finanzielle Entlastung der Trägerkantone;<\/p><p>- die landesweite Qualitätsförderung.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Medizinische Hochschule Schweiz"}],"title":"Medizinische Hochschule Schweiz"}