﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023120</id><updated>2025-06-25T01:54:45Z</updated><additionalIndexing>24;Steuerabzug;Besteuerungsgrundlage;Gewinnbeteiligung der Belegschaft;Beteiligung an Unternehmen;Einkommenssteuer;Belegschaftsaktien;Beteiligung der Arbeitnehmer/innen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2466</code><gender>m</gender><id>425</id><name>Schweiger Rolf</name><officialDenomination>Schweiger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2002-03-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4612</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K070204010102</key><name>Belegschaftsaktien</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070204010103</key><name>Gewinnbeteiligung der Belegschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040101</key><name>Beteiligung der Arbeitnehmer/innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030101</key><name>Besteuerungsgrundlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110704</key><name>Einkommenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010202</key><name>Beteiligung an Unternehmen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2002-06-05T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-05-22T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-03-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-06-05T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2005-05-03T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2357</code><gender>m</gender><id>276</id><name>Brändli Christoffel</name><officialDenomination>Brändli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2432</code><gender>f</gender><id>370</id><name>Forster-Vannini Erika</name><officialDenomination>Forster</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2559</code><gender>m</gender><id>538</id><name>Bürgi 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der Mitarbeiteroptionen bleibt ein dringendes Problem bei der Gründung von Startup-Unternehmen, die häufig nicht über die Mittel verfügen, ihre Mitarbeiter ihren Kompetenzen entsprechende Gehälter zu zahlen und daher die Gewährung von Optionen als Vergütung wählen. Es ist sehr wichtig, dass die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen einen Anreiz darstellt. Hierbei geht es auch um die wirtschaftliche Zukunft unseres Landes, das die Gründung von Unternehmen unbedingt unterstützen muss. Des Weiteren ist auch wichtig, die spezifischen Merkmale von Startup-Unternehmen zu berücksichtigen, d. h. ein durch eine von Anfang an internationale Konkurrenz, hohes Risiko und eine unterschiedliche potenzielle Rentabilitätsdauer gemäss den Bereichen (neue Technologien und Biotechnologie).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der vorliegende Antrag schlägt daher vor, die Optionen gemäss dem Zeitpunkt ihrer Ausübung zu besteuern, wobei der steuerpflichtige Anteil der Optionen gemäss der Dauer geändert wird, für die diese Optionen gehalten werden (z. B. 100 Prozent, wenn die Dauer weniger als ein Jahr beträgt, 80 Prozent, wenn sie unter zwei Jahren liegt, 60 Prozent, wenn sie unter drei Jahren liegt, 40 Prozent, wenn sie unter vier Jahren liegt, 20 Prozent, wenn sie unter fünf Jahren liegt und null nach fünf Jahren), anstatt der vom oben genannten Bericht vorgeschlagenen 50 Prozent (eventuell verhandelbar bei 30 Prozent). Eine derartige Degressivität berücksichtigt das Risiko, welches vom Mitarbeiter eines Startup-Unternehmens eingegangen wird. Die klassischen Unternehmen könnten ebenfalls von diesen Rahmenbedingungen als Anreiz profitieren, wodurch eine unterschiedliche Behandlung fortfallen würde. Auf diesen Punkt hatten die Finanzdirektoren auf Kantonsebene bei der jüngsten diesbezüglichen Konsultation besonderen Wert gelegt. Eine solche Vorgehensweise würde eine Reihe von Vorteilen aufweisen: sie findet potenziell für alle Unternehmen Anwendung; sie schafft die Unterschiede zwischen börsenkotierten und nicht börsenkotierten Unternehmen ab; das von den Angestellten von Startunternehmen eingegangene Risiko wird durch die Degressivität des steuerpflichtigen Einkommens abgedeckt, und vor allem ist dies eine sehr einfach einzurichtende und anzuwendende Lösung, welche die Schweiz im internationalen Vergleich attraktiv und wettbewerbsfähig machen würde.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen stützt sich auf Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), wonach alle Einkünfte aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte steuerbar sind. Die Zuteilung von Optionen kann einen solchen geldwerten Vorteil enthalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit der Publikation des Kreisschreibens Nr. 5 vom 30. April 1997 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung wird zwischen frei übertragbaren und gesperrten Mitarbeiteroptionen unterschieden. Dies mit folgenden Steuerkonsequenzen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Bei frei übertragbaren Optionen wird im Zeitpunkt der Zuteilung an den oder die Angestellte die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Erwerbspreis, den der bzw. die Angestellte eventuell zu bezahlen hat, als geldwerte Leistung aus dem Arbeitsverhältnis besteuert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Auch die so genannten bewertbaren, gesperrten Mitarbeiteroptionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als zehn Jahren und einer Sperrfrist von höchstens fünf Jahren werden bei der direkten Bundessteuer im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert. Der Sperrfrist bis zur Ausübbarkeit wird mit einem Abschlag auf dem Wert der Aktie, der in die Berechnung des Optionswertes einfliesst, Rechnung getragen. Der Bewertung liegt eine anerkannte mathematische Formel mit verschiedenen Parametern zugrunde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Haben die Mitarbeiteroptionen eine längere Laufzeit oder Verfügungssperre oder enthalten sie zahlreiche individuelle Bedingungen (wie z. B. der entschädigungslose Verfall bei Fusion oder Kündigung), so sind sie objektiv nicht bewertbar und gelten nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung als blosse Anwartschaften. Dasselbe gilt auch für Optionen, bei denen die für die Berechnung des Optionswertes notwendigen Parameter fehlen, was bei jungen, nicht börsenkotierten Firmen (so genannte Start-Ups) in der Regel zutrifft, aber auch bei Optionen etablierter Unternehmen zuweilen vorkommt. Deshalb nehmen die Steuerbehörden die Besteuerung dieser objektiv nicht bewertbaren Optionen am Tag der Ausübung vor. In Zeiten steigender Börsenkurse kann die Besteuerung der Differenz zwischen dem Aktienkurs und dem Ausübungspreis zu einem höheren steuerbaren Einkommen führen, als bei einer Besteuerung bei Zuteilung erwartet wurde. Darin erblicken die Vertreter der Start-Ups einen gravierenden Nachteil.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Anschluss an die Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften wurde das EFD beauftragt, die steuerliche Behandlung der von neugegründeten KMU abgegebenen Mitarbeiteroptionen durch Ergänzung des bisherigen Kreisschreibens in einer für den Unternehmensstandort förderlichen Weise zu konzipieren. Mit dieser Ergänzung des Kreisschreibens hätte innerhalb kurzer Zeit für die meisten Fälle von Start-Up-Optionen eine sachgerechtere Lösung angeboten werden sollen. Gleichzeitig wurde dem EFD auch der Auftrag erteilt, die Notwendigkeit einer normativen Lösung für die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen zu untersuchen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. An einer Sitzung des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 14. Dezember 2000 haben alle Vertreter der kantonalen Steuerverwaltungen die Notwendigkeit einer normativen Lösung bejaht. Eine rasche Ergänzung des Kreisschreibens wurde hingegen entschieden und einstimmig abgelehnt. Hauptgrund war, dass eine separate Lösung für Mitarbeiteroptionen der Start-Ups im Vergleich zu anderen Mitarbeiteroptionen aus Sicht der Kantone zu einer rechtsungleichen Behandlung geführt hätte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das EFD nahm von diesem Beschluss Kenntnis und beauftragte im Frühjahr 2001 eine gemischte Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Kantone, der Steuerberatung, der Wirtschaft und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Varianten einer normativen Regelung der Optionsbesteuerung auszuarbeiten und eine Lösung vorzuschlagen. Der Bericht der Arbeitsgruppe liegt inzwischen vor. Er präsentiert ein klares Gesamtkonzept und enthält ausformulierte Vorschläge zur Anpassung des DBG sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wie auch zum Erlass einer bundesrätlichen Verordnung über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat beabsichtigt, den Bericht der Arbeitsgruppe noch im Sommer 2002 in die Vernehmlassung zu geben. Damit werden alle interessierten Kreise Gelegenheit erhalten, zur Frage der steuerlichen Regelung der Mitarbeiteroptionen Stellung zu nehmen. Wenn die Ergebnisse der Vernehmlassung ausgewertet sind, wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen beschliessen und den eidgenössischen Räten eine Botschaft vorlegen. Da die Vorschläge der Motion von jenen der Arbeitsgruppe doch in mehreren Punkten abweichen, möchte er nicht durch vorschnelle Weichenstellungen die erst in einer späteren Phase zu treffenden Entscheide im Bereich der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen und -aktien präjudizieren. Deshalb empfiehlt er, den vorliegenden Vorstoss als Postulat entgegen zu nehmen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Vereinfachung der steuerlichen Regelungen für Mitarbeiteroptionen (im Vergleich zum Verfahren, das im Bericht vom 21. Dezember 2001 mit dem Titel "Besteuerung von Mitarbeiteroptionen" vorgestellt wurde) vorzuschlagen. Diese Vereinfachung sollte einerseits die spezifische Situation von Startup-Unternehmen berücksichtigen und andererseits potenziell und in zufrieden stellender Weise auf alle Unternehmenstypen angewandt werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es geht darum, die bei der Ausübung dieser Optionen erzielten Einkünfte zu besteuern. Der Anteil des steuerpflichtigen Einkommens wird in Abhängigkeit von der Dauer festgelegt, während der die Optionen gehalten wurden, ab dem Datum der Gewährung bis zum Datum der Ausübung der Option (z. B. 100 Prozent, wenn die Dauer weniger als ein Jahr beträgt, 80 Prozent, wenn sie unter zwei Jahren liegt, 60 Prozent, wenn sie unter drei Jahren liegt, 40 Prozent, wenn sie unter vier Jahren liegt, 20 Prozent, wenn sie unter fünf Jahren liegt und null nach fünf Jahren).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn die entsprechenden Aktien bei der Ausübung der Optionen nicht verkauft werden können (z. B. infolge von Börseneinschränkungen), wird die Besteuerung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs verschoben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Steuerliche Regelung der Mitarbeiteroptionen. "Stock options"</value></text></texts><title>Steuerliche Regelung der Mitarbeiteroptionen. "Stock options"</title></affair>