{"id":20023126,"updated":"2025-06-25T02:26:36Z","additionalIndexing":"48;Nutzfahrzeug;Überwachung des Verkehrs;Lenkzeit;Fahrzeugausrüstung;Arbeitssicherheit;Sicherheit im Strassenverkehr;Arbeitsbedingungen;Geschwindigkeitsregelung;Fahrpersonal","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4612"},"descriptors":[{"key":"L04K07020502","name":"Arbeitsbedingungen","type":1},{"key":"L05K0702050202","name":"Arbeitssicherheit","type":1},{"key":"L05K1801020502","name":"Fahrpersonal","type":1},{"key":"L05K1803010103","name":"Nutzfahrzeug","type":1},{"key":"L04K18020407","name":"Überwachung des Verkehrs","type":1},{"key":"L05K1802020301","name":"Sicherheit im Strassenverkehr","type":2},{"key":"L04K18010401","name":"Fahrzeugausrüstung","type":2},{"key":"L04K18020402","name":"Geschwindigkeitsregelung","type":2},{"key":"L04K18020304","name":"Lenkzeit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-04-09T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1016665200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1355439600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2298,"gender":"m","id":105,"name":"Hämmerle Andrea","officialDenomination":"Hämmerle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2522,"gender":"m","id":499,"name":"Pedrina Fabio","officialDenomination":"Pedrina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2546,"gender":"m","id":525,"name":"Zanetti Roberto","officialDenomination":"Zanetti Roberto"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3126","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist sich der schwierigen Arbeitsbedingungen der Chauffeure bewusst. Die sich im Rahmen des derzeitigen Strukturwandels zuspitzende Konkurrenzsituation im nationalen wie internationalen Transportgewerbe sowie die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Produktionsweisen stehenden Anforderungen an die Transportbranche selbst wirken sich nicht zuletzt auch auf die zunehmend unter Druck stehenden Chauffeure aus. Darunter leiden die Arbeitsschutzbestimmungen, indem die Arbeits- und die Ruhezeitvorschriften teilweise nur ungenügend eingehalten werden. Letzteres wirkt sich wiederum unmittelbar negativ auf die Verkehrssicherheit aus.<\/p><p>Gerade im Hinblick auf die Verkehrssicherheit müssen die Arbeitsbedingungen im gesamten Transportgewerbe - ob Strasse oder Schiene - europäisch möglichst harmonisiert werden und den berechtigten Anliegen der Arbeitnehmerschaft Rechnung tragen. Diese Harmonisierung ist für die Schweiz sehr wichtig, weil nur so eine europäisch koordinierte Verkehrspolitik möglich ist. Ohne Abstimmung mit den europäischen Partnern kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, Umwegverkehr und anderen Nachteilen, welche den Zielsetzungen der Schweizer Verkehrs- und insbesondere der Verlagerungspolitik zuwiderlaufen.<\/p><p>Der Bundesrat unterstützt die Stossrichtung der Massnahmen. Da aber nicht alle Massnahmen in der gewünschten Form und Zeitspanne umgesetzt werden können, ist er bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.<\/p><p>Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Forderungen wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Der Fahrtschreiber dient als Kontrollmittel zur Einhaltung der Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Pausen. Die heute noch verwendeten mechanischen Fahrtschreiber werden in der Zukunft durch den digitalen Fahrtschreiber ersetzt. Die Hauptfunktion des digitalen Fahrtschreibers bleibt aber dieselbe wie beim heute noch verwendeten mechanischen Fahrtschreiber, nämlich die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie die Aufzeichnung der Lenk-, Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten des Chauffeurs. Einer der Hauptunterschiede und -vorteile zu heute liegt jedoch darin, dass nicht nur ein neues, verwendungssichereres Gerät eingeführt wird, sondern durch ein noch aufzubauendes, grenzübergreifendes und interoperables EDV-Systems (so genantes TACHOnet) die Kontrolltätigkeit wesentlich vereinfacht und verbessert wird.<\/p><p>Die Einführung des Systems des digitalen Fahrtschreibers, welches auf der Kombination von Aufzeichnungsgerät im Fahrzeug und verschiedenen Smartcards (Fahrer-, Kontroll-, Unternehmens- und Werkstattkarte) beruht, ist eine äusserst komplexe Angelegenheit (Vollzugs-, Datenaustausch-, Sicherheits-, Interoperabilitätsfragen) und erfordert einen hohen personellen und finanziellen Mitteleinsatz. Die entsprechende Verordnung trat in der EU am 25. August 2002 in Kraft, neue Fahrzeuge müssen nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem 5. August 2004 mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgestattet sein.<\/p><p>Der Schweiz ist daran gelegen, das System des digitalen Fahrtschreibers möglichst rasch in Betrieb zu nehmen. Aus den dargelegten Gründen und namentlich wegen des systemimmanenten Erfordernisses der Interoperabilität ist es indessen ausgeschlossen, den digitalen Tachographen sofort und unabhängig vom Fahrplan der EU in der Schweiz einzuführen. Im Rahmen von Artikel 52 des Landverkehrsabkommens über die Entwicklung des Rechtes der beiden Vertragsparteien hat sich die Schweiz im \"Gemischten Landverkehrsausschuss Gemeinschaft\/Schweiz\" bereit erklärt, die Bestimmungen der EU-Verordnung in schweizerisches Recht überzuführen; sie hat sich indessen die gleiche Übergangsfrist wie die EU ausbedungen. Der digitale Fahrtenschreiber wird daher voraussichtlich bis zum 20. Juni 2005 in der Schweiz eingeführt (d. h. zwei Jahre nach dem Datum der formellen Genehmigung des geänderten Landverkehrsabkommens durch den Gemischten Ausschuss).<\/p><p>2. Die Zollbehörden nehmen schon heute Kontrollen vor und achten vor allem auf auffällige Fahrzeuge und Lenker. Sie sind auch bereit, diese Tätigkeit unter Einbezug der Polizei der Grenzkantone (z. B. Basel-Stadt) zu verstärken. Eine Intensivierung der Kontrollen ist allerdings äusserst schwierig, weil der Zoll ohnehin schon einen Engpass darstellt und derartige Kontrollen mithin die Zollabfertigung stören und Staus auf den Zufahrtsachsen bewirken würden.<\/p><p>3. Das Bundesrecht (ARV 1) verpflichtet die Vollzugsbehörden, auf den Strassen und in den Betrieben Kontrollen durchzuführen. Nach den Weisungen des UVEK vom 6. April 1998 müssen mindestens 20 Prozent der Betriebe jährlich kontrolliert werden. Der Vollzug dieser Aufgabe und die Bezeichnung der Behörden liegt in der Kompetenz der Kantone. Von Bundesseite wurde mit der Leistungsvereinbarung betreffend Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen ein Anreiz geschaffen, die Kontrollen auf der Strasse zu verstärken. Im Rahmen des sich zurzeit in Überarbeitung befindenden internationalen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) soll die Kontrolle der Betriebe verstärkt werden (jährlich mindestens 25 Prozent der Betriebe). Die Schweiz als AETR-Vertragsstaat wird diese Änderung zu gegebener Zeit übernehmen.<\/p><p>4. Wartezeit auf den Abstellplätzen gilt als Präsenzzeit und mithin als Arbeitszeit, weil sich der Chauffeur für die Weiterfahrt bereitzuhalten hat und nicht frei über seine Zeit verfügen kann. Der Fahrtschreiber ist deshalb entsprechend zu bedienen, und die kantonalen Kontrollorgane sind gehalten, das vorschriftsgemässe Verhalten der Chauffeure zu kontrollieren. Insofern stellt sich die Situation auf den Abstellplätzen nicht anders dar als während der übrigen beruflichen Tätigkeit des Fahrpersonals, z. B. bei sonstigen Verkehrsstaus oder bei der Zollabfertigung. In allen Fällen müssen die massgeblichen Bestimmungen der ARV 1 eingehalten werden.<\/p><p>Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verminderung der Nachteile für den Binnenverkehr aufgrund des Verkehrsmanagements am Gotthard und San Bernardino hat die Steuerungsgruppe \"Optimierung Schwerkverkehr A2\", welcher Vertreter der Kantone und der zuständigen Bundesämter angehören, jedoch vorgeschlagen, dass Wartezeiten auf den Dosierstellen und Abstellflächen als Pausen im Sinne von Artikel 8 ARV 1 anerkannt werden können.<\/p><p>Der Vorschlag war auch Bestandteil der Massnahmenpakete für den zweiten \"runden Tisch\" vom 2. Juli 2002, welchem u. a. Vertreter der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite angehörten. Er wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Das UVEK hat deshalb am 6. Dezember 2002 entsprechende Weisungen zur Umsetzung dieser Massnahme zuhanden der Vollzugsorgane erlassen. <\/p><p>Die Pausenanrechenbarkeit ermöglicht dem Chauffeur eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung. Die Wartezeit darf aber nur dann als Pausenzeit angerechnet werden, wenn während der Wartezeit eine Pausenzeit ansteht oder vor Ablauf einer Stunde seit dem voraussichtlichen Verlassen der Abstellplätze anstehen würde. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer der Pausen ist die Wartezeit nicht mehr als Pausenzeit anrechenbar. Damit bleiben allenfalls tangierte Arbeitnehmerschutzinteressen vollumfänglich gewahrt.<\/p><p>Im Übrigen wird die Frage, ob die Wartezeit auf den Dosierstellen und Abstellflächen als bezahlte oder unbezahlte Arbeitszeit gilt, nicht in der ARV 1 geregelt. Die Regelung dieser Frage ist vielmehr Bestandteil der jeweiligen arbeitsvertraglichen Abmachungen zwischen Chauffeur und Arbeitgeber.<\/p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation seit der Umstellung der Schwerverkehrsbewirtschaftung am Gotthard-Strassentunnel (Tropfenzählersystem) deutlich entschärft hat, sodass die Problematiken der Fahrtschreiberbedienung im Allgemeinen sowie der Anrechenbarkeit von Arbeitszeit als Pausenzeit im Speziellen nurmehr ausnahmsweise aktuell werden können. Systematische Kontrollen, wie der Motionär sie wünscht, sind daher nicht angezeigt.<\/p><p>5. Die zulässigen Lenkzeiten sind sowohl nach nationalem als auch nach internationalem Recht für Arbeitnehmer und für Selbstständigerwerbende gleich. Die Arbeitszeit (für Arbeitnehmer) ist dagegen nur im schweizerischen Recht begrenzt. Insofern sind heute die schweizerischen Vorschriften hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes schärfer ausgestaltet als in der EU. Mit dem Erlass der Richtlinie 2002\/15\/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. März 2002 wird jedoch ab März 2005 auch im EU-Raum die wöchentliche Höchstarbeitszeit des unselbstständig erwerbenden Fahrpersonals begrenzt, wobei diese 48 Stunden grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen (Schweiz: 46 Stunden). Die Richtlinie lässt es aber zu, dass die Mitgliedstaaten strengere Anforderungen festlegen können. Die Einbeziehung selbstständig erwerbender Führer in den Geltungsbereich der Richtlinie ist auf März 2009 vorgesehen, sofern die Erfahrungen bei der Umsetzung der Richtlinie dies als angezeigt erscheinen lassen.<\/p><p>Im Rahmen von Artikel 52 des Landverkehrsabkommens über die Entwicklung des Rechtes der beiden Vertragsparteien überprüft der Bund die Übernahme dieser Richtlinie. Es geht dabei insbesondere um die Frage, ob und wie die Selbstständigerwerbenden in die Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit eingebunden werden sollen. Betroffen von der Richtlinie sind neben der ARV 1 auch das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen, das Mitwirkungsgesetz und das Obligationenrecht.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Unfall im Gotthard-Strassentunnel vom Oktober letzten Jahres hat zutage gefördert, dass im internationalen Strassentransport bezüglich Einhaltung der geltenden Vorschriften, teilweise katastrophale Zustände herrschen. Fehlende Fahrausweise, Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, Nichtbeachtung der Lenk- und Ruhezeiten, unterbezahlte und schlecht ausgebildete Fahrer und Fahrerinnen, nicht bezahlte Arbeitszeiten im Stau, systematische Überschreitung von Tempo- und Gewichtslimiten, nicht fahrtüchtige Fahrzeuge usw. sind an der Tagesordnung. Rechnet man die bei Polizeikontrollen festgestellten Verfehlungen auf die Gesamtmenge des die Alpen transitierenden Schwerverkehrs hoch, so ist täglich mit mindestens 1000 alpenquerenden Fahrten zu rechnen, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen.<\/p><p>Wir bitten den Bundesrat:<\/p><p>1. sofort und unabhängig vom Fahrplan der EU den technisch längst ausgereiften fälschungssicheren Fahrtenschreiber (Blackbox) einzuführen;<\/p><p>2. zusammen mit den zuständigen Grenzkantonen die Kontrolle des einfahrenden Schwerverkehrs an der Grenze entscheidend zu intensivieren;<\/p><p>3. zusammen mit allen Kantonen die Einhaltung der gesetzlichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten und der Gesundheitsschutzvorschriften im Strassentransport systematisch zu kontrollieren und dabei auch die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständigen Behörden mit einzubeziehen;<\/p><p>4. zur Verhinderung von unbezahlten Arbeitsstunden der Chauffeure die Kantone Tessin, Uri und Graubünden anzuhalten, an den Dosierstellen systematisch zu kontrollieren, ob die Fahrtenschreiber wirklich in Betrieb sind;<\/p><p>5. sich auf nationaler und internationaler Ebene für eine Senkung der wöchentlichen Arbeits- und Lenkzeit im Strassentransport einzusetzen und dabei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen selbstständig erwerbenden Chauffeuren gleichzustellen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Arbeitsbedingungen der Chauffeure"}],"title":"Arbeitsbedingungen der Chauffeure"}