{"id":20023140,"updated":"2024-04-10T13:14:43Z","additionalIndexing":"34;Massenmedium;Medienrecht;Informationsnutzung;Radio- und Fernsehgebühren;Urheberrecht;audiovisuelles Programm;Informationsverbreitung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2430,"gender":"m","id":366,"name":"Weigelt Peter","officialDenomination":"Weigelt"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4612"},"descriptors":[{"key":"L05K1202030103","name":"audiovisuelles Programm","type":1},{"key":"L04K12020501","name":"Massenmedium","type":1},{"key":"L04K12020405","name":"Medienrecht","type":1},{"key":"L04K16020403","name":"Urheberrecht","type":1},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":1},{"key":"L05K1202040105","name":"Radio- und Fernsehgebühren","type":2},{"key":"L04K12040104","name":"Informationsnutzung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-19T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-06-26T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1016665200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1079650800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2430,"gender":"m","id":366,"name":"Weigelt Peter","officialDenomination":"Weigelt"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3140","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Content wird zum Schlüssel künftiger Medienangebote. Denn audiovisuelle und digitale Medien werden mit traditionellen Printmedien zusammenwachsen und parallel mit immer neuen Angeboten aus der Telekommunikation um die Gunst der Konsumenten werben. In diesem innovativen Umfeld verliert die Distribution in der Informationsvermittlung ihre bestimmende Bedeutung, was auch in finanzieller Hinsicht zu einer entscheidenden Entschärfung führt. Dagegen wird die Frage der Content-Beschaffung zur Schlüsselgrösse jedes Veranstalters. Nimmt man diese Erkenntnis als Massstab, so erstaunt es, dass der Entwurf zu einem neuen RTVG diese Herausforderung nicht einmal ansatzweise aufnimmt. Die Gründe dafür sind wohl im Selbstverständnis der SRG zu suchen, welche sich in Sachen \"Content\" auf ihre bekannte \"Herr im Haus\"-Mentalität zurückzieht.<\/p><p>Gebührenfinanzierter Content muss jedoch allgemein zugänglich werden, denn was alle zahlen, sollen auch alle nutzen können. Zudem kann nur durch eine solche Mehrfachnutzung der Forderung nach einer effizienten Nutzung öffentlicher Mittel (gilt nicht nur für Gebühren, sondern auch für allgemeine öffentliche Mittel) entsprochen werden. Besondere Bedeutung kommt dem freien Zugang zu gebührenfinanziertem Content für private Radio- und TV-Veranstalter zu. Mit Blick auf die Entwicklung der Zukunftsbranchen im audiovisuellen und digitalen Kommunikationsbereich kann der freie Zugang zu einem breiten Content-Angebot innovative Impulse auslösen.<\/p><p>Als Beispiele für entsprechenden Content dienen Nachrichtensendungen und News-Magazine, aber auch Beiträge aus den Sparten Wissen, Bildung, Kultur, Unterhaltung, Sport usw. Kommt dazu, dass in vielen Fällen sehr viel mehr Material produziert wird, als letztlich Verwendung findet (Sportaufzeichnungen) und sich in den diversen Archiven höchst interessante Geschichten verbergen. Der freie Zugang zu diesem mit Gebühren finanzierten Content ist nicht nur für private Radio- und Fernsehstationen zukunftweisend, sondern unter dem Blickwinkel der Breitbandtechnologie zunehmend auch für Anbieter digitaler Plattformen im Informations- sowie im Aus- und Weiterbildungsmarkt. Diese Feststellung gilt selbst dann, wenn mit Rücksicht auf die SRG der freie Zugang mit Auflagen (zeitlich, urheberrechtlich usw.) beschränkt wird.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Inhalte (Content) für das Mediensystem und namentlich für private Anbieter von Radio- und Fernsehprogrammen bewusst. Er will allerdings die vom Motionär geschilderte Problematik auf andere Art lösen und wird im Entwurf zum Radio- und Fernsehgesetz einen unterschiedlichen Weg vorschlagen:<\/p><p>Durch die Ausrichtung von Gebührensplitting-Beiträgen an konzessionierte private Radio- und Fernsehveranstalter sollen diese in die Lage versetzt werden, eigenständig qualitativ hochstehende Inhalte zu produzieren, die sich erkennbar von denjenigen der SRG unterscheiden und eine publizistische Alternative darstellen. Dadurch kann dem verfassungsrechtlichen Gebot der Medienvielfalt auf einer inhaltlichen Ebene Nachachtung verschafft und den Gebührenzahlenden ein Mehrwert geboten werden.<\/p><p>Würde privaten Veranstaltern der kostenlose Zugriff auf Inhalte eröffnet, die von der SRG produziert worden sind, könnte das im Lichte der Medienvielfalt negative Folgen haben. Auf diesem Wege würden ökonomische Anreize gesetzt, auf eigene Recherchen und Eigenproduktionen zu verzichten und statt dessen Inhalte der SRG auszustrahlen. An die Stelle der erwünschten Medienvielfalt träte eine Angleichung der Programme zwischen privaten Anbietern und der SRG einerseits und zwischen den verschiedenen privaten Angeboten untereinander andererseits.<\/p><p>Neben diesen medienpolitischen Vorbehalten stellen sich zahlreiche urheberrechtliche Probleme. Auch wenn es sich bei den Radio- und Fernsehempfangsgebühren um eine Regalabgabe und damit um öffentliche Gelder handelt, heisst das nicht, dass Inhalte, die aus diesen Mitteln ganz oder zum Teil finanziert worden sind, der Öffentlichkeit gehören. Einer Übernahme der entsprechenden Sendungen stünde namentlich die urheberrechtliche Tatsache entgegen, dass die SRG Sendungen oder einzelne Beiträge nur zur Eigennutzung erwerben und diese nicht Dritten zur freien Verfügung stellen kann.<\/p><p>Neben der SRG hat der Motionär auch andere Produzentinnen und Produzenten von öffentlich finanzierten oder teilfinanzierten Inhalten im Auge. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob und inwieweit in solchen Fällen die entsprechenden Inhalte zur Verfügung gestellt werden können. Zu beachten ist allerdings, dass beispielsweise MeteoSchweiz den vom Bundesrat vorgeschriebenen Kostendeckungsgrad bei Annahme der Motion nicht mehr aufrecht erhalten könnte, da beträchtliche Einnahmenausfälle zu erwarten wären.<\/p><p>In diesem Sinne ist der Bundesrat - trotz grosser Bedenken im Medienbereich - bereit, die Motion in Form des Postulates entgegenzunehmen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, um eine freie Zweit- und Drittnutzung von gebührenfinanziertem Content zu gewährleisten.<\/p><p>Ergänzend ist zu prüfen, ob auch Content frei zugänglich gemacht werden kann, der durch allgemeine öffentliche Mittel (MeteoSchweiz, BAG, ARE, Buwal usw.) produziert wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Freie Verfügbarkeit von gebührenfinanziertem Content"}],"title":"Freie Verfügbarkeit von gebührenfinanziertem Content"}