{"id":20023155,"updated":"2024-04-10T09:06:28Z","additionalIndexing":"15;Interessenvertretung;Buchprüfung;Oligopol;Dienstleistungsunternehmen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2514,"gender":"m","id":492,"name":"Mariétan Fernand","officialDenomination":"Mariétan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4612"},"descriptors":[{"key":"L05K0703020202","name":"Buchprüfung","type":1},{"key":"L05K0703060201","name":"Dienstleistungsunternehmen","type":1},{"key":"L05K0703010105","name":"Oligopol","type":1},{"key":"L04K08020311","name":"Interessenvertretung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-09T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-05-29T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1016751600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1070924400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2401,"gender":"m","id":338,"name":"Lauper Hubert","officialDenomination":"Lauper"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2533,"gender":"f","id":511,"name":"Simoneschi-Cortesi Chiara","officialDenomination":"Simoneschi-Cortesi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2479,"gender":"m","id":455,"name":"Chevrier Maurice","officialDenomination":"Chevrier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2461,"gender":"m","id":419,"name":"Beck Serge","officialDenomination":"Beck Serge"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2470,"gender":"f","id":435,"name":"Meyer-Kaelin Thérèse","officialDenomination":"Meyer Thérèse"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2416,"gender":"m","id":353,"name":"Schmid Odilo","officialDenomination":"Schmid Odilo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2046,"gender":"f","id":63,"name":"Dormann Rosmarie","officialDenomination":"Dormann Rosmarie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2514,"gender":"m","id":492,"name":"Mariétan Fernand","officialDenomination":"Mariétan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3155","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Diskussion über \"corporate governance\" ist insbesondere seit Swissair und ABB nun auch in der Schweiz entfacht. Grundsätzlich gehen alle darin einig, dass eine gute Unternehmensführung eine Geschäftsethik erfordert, die auf Langfristigkeit und Transparenz ausgerichtet ist. Dies setzt u. a. eine klare Trennung der Kompetenzen, eine wirksame Aufsicht über die Lohnpolitik und insbesondere eine vollständige Transparenz und Offenlegung der relevanten Informationen voraus. Um dies zu gewährleisten, sind völlig unabhängige Finanzaufsichtskommissionen oder Aufsichtsorgane mit eindeutig definierten Aufgaben notwendig, umso mehr wenn man bedenkt, wie komplex heutige Unternehmen sind. In diesem Zusammenhang ist die Aufspaltung der Revisionsfirma Arthur Andersen sehr aufschlussreich; sie zeigt gewisse Systemmängel auf, die wir nicht einfach hinnehmen dürfen.<\/p><p>Andersen ist jene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die letzten Herbst auf Antrag der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) die ungenügende Deckung risikoreicher Kredite bei der waadtländischen Kantonalbank aufgedeckt hat. Diese Deckung war durch das vorhergehende Kontrollorgan jedoch gutgeheissen worden. Aufgrund dieses Berichtes wurde eine neue Methode zur Bildung von Rückstellungen eingeführt.<\/p><p>Derartige Vorfälle führen vor Augen, zu welchen möglicherweise dramatischen Folgen es kommen kann, wenn einheitliche Normen fehlen oder wenn Bezugsgrössen ungenau definiert sind und deren Anwendung dem Ermessen von Revisionsstellen überlassen wird, die nicht vollständig neutral und objektiv sind. Auch werden dadurch das Gewicht und die zentrale Bedeutung der Kontrollorgane deutlich.<\/p><p>Im Fall Arthur Andersen scheint die schweizerische Filiale zwar nur am Rande von dieser Angelegenheit betroffen, da die verschiedenen nationalen Gesellschaften finanziell nicht miteinander verflochten sind. <\/p><p>Dennoch gibt es Grund zur Beunruhigung. Andersen Schweiz hat in den letzten Monaten eine Umsatzsteigerung von 11,5 Prozent erwirtschaftet und erst kürzlich wieder Prüfungsmandate bei einer kantonalen Bank übernommen. Vor diesem Hintergrund kann man sich zu Recht fragen, ob es mit der Qualität der Aufsichts- und Kontrollverfahren wirklich aufwärts geht. Es stellt sich auch die Frage der Festlegung und der Anwendung von Normen: Wer setzt was fest?<\/p><p>So hat z. B. die EBK zwar eine gewisse Anzahl von Risikokriterien festgelegt. Doch wenn man sich das Beispiel der waadtländischen Bank vor Augen hält, muss man sich zu Recht fragen, ob diese hinreichend sind? Ist es angebracht, die Überprüfung der Risikosituation einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überlassen, die hofft, das Revisionsmandat später zu übernehmen - in Abhängigkeit der Feststellungen, die sie selbst formuliert hat?<\/p><p>Schliesslich stimmt auch die Konzentration nachdenklich, die sich in diesem bereits konkurrenzarmen Wirtschaftsbereich abzeichnet. Man denke dabei nur an die geplante Übernahme durch KPMG. Von den mehr als zehn grossen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die es in den Achtzigerjahren gab, werden bald nur noch vier existieren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Revisionsgesellschaft Andersen hat lediglich das Revisionsstellenmandat bei der Suva. Andere Revisionsstellenmandate bei Unternehmungen oder Organisationseinheiten, die dem dritten oder vierten Kreis des Verwaltungsmodelles zugeordnet sind, hält diese Gesellschaft zurzeit nicht. Über die bei Subventionsempfängern des Bundes eingesetzten Revisionsstellen besteht keine entsprechende Datensammlung.<\/p><p>2. Revision im Rahmen des Obligationenrechtes (OR)<\/p><p>Die minimalen Voraussetzungen an die Rechenschaftsablage eines Unternehmens, werden durch die Rechnungslegungsvorschriften vorgegeben. Diese sind je nach Rechtsform, Tätigkeitsgebiet und weiteren Kriterien (z. B. Börsenkotierung, Vorschriften in den Statuten) sehr unterschiedlich ausgestaltet.<\/p><p>Die Revisionsstelle prüft, ob die Rechnungslegung eines Unternehmens dem Gesetz, den Statuten und eventuell einem Rechnungslegungsstandard entspricht. Die Bestätigung der Revisionsstelle kann demnach über die wirtschaftliche und finanzielle Situation eines Unternehmens nicht mehr Aufschluss geben, als vom verwendeten Regelwerk im Minimum vorgeschrieben wird.<\/p><p>Die Bestimmungen über die Pflichten der Revisionsstelle sollen gemäss herrschender Lehre und Praxis auch die Allgemeinheit schützen. Die Arbeit der Revisionsstelle dient insbesondere auch dem Schutz Dritter, die gegenüber der Gesellschaft finanzielle Forderungen (Darlehen, Leasing usw.) geltend machen oder sich an ihr beteiligen. Die Revisionsstelle haftet für den Schaden, der Aktionären und Gläubigern infolge absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten entsteht.<\/p><p>Gläubiger haben grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in die Unterlagen des Rechnungswesens einer Gesellschaft. Aktionäre können nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss des Verwaltungsrates die Geschäftsbücher einsehen. Im Hinblick auf die Genehmigung der Bilanz bzw. die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens sind die Aktionäre und Gläubiger deshalb auf die Überprüfung der Jahresrechnung durch die Revisionsstelle angewiesen.<\/p><p>Da die Rechnungsprüfung Objektivität und Neutralität verlangt, ist die Unabhängigkeit der Revisionsstelle von fundamentaler Bedeutung. Die Revisionsstelle befindet sich de facto aber immer im Spannungsfeld der unterschiedlichen Interessen von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Aktionären, Gläubigern und Dritten. Es ist nicht möglich, diesen Interessenkonflikt zu vermeiden.<\/p><p>Jede Lösung, auch die der Rotation (vgl. unten), weist Vor- und Nachteile auf. Es gilt deshalb, sich bei der gesetzlichen Regelung der Unabhängigkeit auf einige elementare Grundsätze zu beschränken.<\/p><p>Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt höchstens drei Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist (Art. 727e Abs. 1 OR). Artikel 727c OR regelt in knapper Form die Unabhängigkeit der Revisionsstelle, die seit der Aktienrechtsrevision nicht nur tatsächlich, sondern auch dem Anschein nach nicht beeinträchtigt sein darf. Der Vorentwurf der Expertenkommission \"Rechnungslegungsrecht\" für ein Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (VE RRG) sieht eine Verschärfung der Unabhängigkeitsvorschriften und im Weiteren die Einführung eines Zulassungsverfahrens für Abschlussprüfer vor. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die Schaffung einer Zulassungsstelle begrüsst wird, die von den Experten vorgeschlagene Auslagerung aus der Verwaltung und die personelle Zusammensetzung aber umstritten ist.<\/p><p>Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, der internationalen Entwicklung und von Vorgaben von Aufsichtsbehörden, die auf eine griffigere Fassung der schwer messbaren Aspekte der Unabhängigkeit abzielen, hat die Schweizerische Treuhand-Kammer im Sinne einer Selbstregulierung neue Richtlinien zur Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer erlassen. Die sieben Grundsätze zur Unabhängigkeit sind auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten und stellen grundsätzlich taugliche Leitplanken zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dar. Sie müssen von den Kammermitgliedern sowie den Abschlussprüfern, die sich in ihrer Berichterstattung auf die Grundsätze der Treuhand-Kammer beziehen, zwingend beachtet werden. Es gilt abzuwarten, ob die vorgesehene schriftliche Bestätigung der Einhaltung der Richtlinien und die auf Freiwilligkeit basierende Anwendung durch Abschlussprüfer, die der Treuhand-Kammer nicht angehören, genügt, um die neuen Grundsätze zur Unabhängigkeit in der Praxis durchzusetzen. <\/p><p>Die Unabhängigkeit eines Revisors hängt im Einzelfall vor allem von der Charakterstärke der die Prüfung leitenden Personen ab und kann deshalb nicht durch gesetzliche Vorschriften garantiert werden. Die Durchsetzung der Unabhängigkeit und einer pflichtgemässen Aufgabenerfüllung der Revisionsstelle wird vor allem durch die Revisionshaftung sichergestellt.<\/p><p>Im Fall Enron konnten auch die im Vergleich zur Schweiz strengeren Vorschriften zur Unabhängigkeit nicht verhindern, dass die Revisionsstelle ihre Aufgaben nicht pflichtgemäss erfüllt hat.<\/p><p>Die Revisionshaftung wird in diesem Fall aber voraussichtlich dazu führen, dass eine der weltweit grössten Revisionsgesellschaften infolge Zahlungsunfähigkeit und Kundenabgängen liquidiert werden wird; dieser und andere Haftungsfälle werden ihre Signalwirkung für andere Revisionsgesellschaften sicher nicht verfehlen.<\/p><p>Die vorgeschlagene Rotation der Revisionsstelle muss sich nicht zwingend positiv auf die Unabhängigkeit und Qualität der Arbeit der Revisionsstelle auswirken: <\/p><p>- Die Rotation bringt bezüglich der Honorarabhängigkeit der Revisionsstelle nur scheinbar einen Vorteil. Ob die Amtszeit einer Revisionsstelle infolge ihrer konsequenten Prüfungsarbeit nicht verlängert wird oder ob sie nach Ablauf einer Sperrfrist deshalb nicht damit rechnen kann, erneut gewählt zu werden, hat auf ihr mittelfristiges Honorarvolumen die gleichen negativen Auswirkungen. <\/p><p>- Eine Beschränkung der Amtsdauer der Revisionsstelle kann die Qualität der Prüfungsarbeit vermindern, denn in der Regel verbessert sich der Einblick in ein Unternehmen mit zunehmender Prüfungsdauer. Bei komplexen Konzernstrukturen darf zudem die Einarbeitungszeit nicht unterschätzt werden. Eine länger andauernde Prüfungstätigkeit ermöglicht der Revisionsstelle, bei der Prüfungsarbeit jährlich gezielt Schwerpunkte zu setzen. Dieses Vorgehen erlaubt es dem Prüfer, punktuell einen vertieften Einblick in die Rechnungslegung des geprüften Unternehmens zu gewinnen und dadurch die Qualität der Prüfungsarbeit von Jahr zu Jahr zu verbessern.<\/p><p>Der Bedarf für die Verbesserung der Aufsicht über Aktiengesellschaften und die verschiedenen Handlungsalternativen (z. B. Rotation der Revisionsstelle oder des Mandatsleiters, Verschiebung von Teilen des Jahresberichtes in den prüfungspflichtigen Anhang, \"Peer Review\" für Revisionsstellen, Zulassungsverfahren für Revisionsstellen, Trennung von Prüfungs- und Beratungsgeschäft, transparentere Rechnungslegungsnormen) können nicht abschliessend beurteilt werden. Vertiefte Abklärungen sind im Rahmen des von der Motion Walker 01.3329, \"'Corporate governance' in der Aktiengesellschaft\" und des Postulates Walker 02.3086, \"'Corporate governance'\/Anlegerschutz\" geforderten Berichtes möglich.<\/p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Motion und das Postulat entgegenzunehmen.<\/p><p>Revision im Rahmen des Banken- und Börsenrechtes<\/p><p>Die banken- und börsengesetzlichen Revisionsstellen unterliegen einer Spezialregelung. Sie spielen als \"verlängerter Arm\" der Eidgenössischen . Bankenkommission (EBK) im schweizerischen Aufsichtssystem bei der Prüfung und Überwachung von Banken und Effektenhändlern eine zentrale Rolle. Die Revisionsstellen haben strengen Anerkennungsvoraussetzungen zu genügen und ihre Aufgabe als externes Prüfungsorgan mit Unabhängigkeit, Sachkunde und Sorgfalt zu erfüllen (Art. 20 Abs. 4 BankG). Die EBK hat die Einhaltung der entsprechenden Normen und generell die Tätigkeit der Revisionsstellen zu überwachen.<\/p><p>Wegen der Erkenntnisse bei den Sanierungen der Kantonalbanken Genf und Waadt intervenierte die EBK bei allen Revisionsstellen, um zusätzliche Informationen zum Kreditmanagement sowie zur Identifikation und zu den Messmethoden der Kreditrisiken zu erhalten. Bei der Treuhand-Kammer hat die EBK zudem um eine Überprüfung der Richtlinien zur Bewertung von Aktiven, insbesondere von Immobilienkrediten, nachgesucht. Ferner beauftragte die EBK eine Arbeitsgruppe damit, Verbesserungen im Rahmen der laufenden Revision der Richtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften vorzuschlagen. <\/p><p>Die negativen Vorkommnisse bei der Waadtländer Kantonalbank und die eventuell strafbaren Handlungen der Revisionsgesellschaft Andersen im Kontext des Konkursfalles der amerikanischen Gesellschaft Enron haben gezeigt, welch grundlegende Bedeutung der Revisionstätigkeit zukommt. Das in der Schweiz praktizierte System der indirekten Aufsicht - d. h. via externe Revision, die durch private Gesellschaften durchgeführt wird, verbunden mit einer Oberaufsicht durch die EBK (dualistisches Aufsichtssystem) -, ist nach Auffassung der EBK nach wie vor sachgerecht.<\/p><p>Zu diesem Schluss ist auch die Expertenkommission Revisionswesen unter dem Vorsitz von Prof. Peter Nobel gelangt. Die Expertengruppe hatte gestützt auf eine Analyse des bestehenden Aufsichtssystems strategische Empfehlungen zur Prüfung und Überwachung von Banken und Effektenhändlern formuliert und ihren Bericht Ende 2000 der EBK zugeleitet. Unter der Leitung der EBK wurde anschliessend eine Arbeitsgruppe gebildet, welche die Vorschriften im erwähnten Bereich auf Gesetzes-, Verordnungs- und Rundschreibenstufe neu formulieren soll.<\/p><p>Die Empfehlungen der Expertengruppe Nobel zu Aufgaben, Funktion und Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaften sowie zur Aufsicht über komplexe Bank- und Finanzkonzerne und zur Konzernprüfung werden in der Arbeitsgruppe vorrangig behandelt; für Mitte 2002 ist ein Zwischenbericht vorgesehen.<\/p><p>Die EBK hat auf der Suche nach zusätzlichen Verbesserungsmöglichkeiten ferner beschlossen, innerhalb ihrer Abteilung Banken\/Effektenhändler eine neue, fünfköpfige Einheit zu schaffen, die sich ausschliesslich der Kontrolle der Revisionsstellen widmen wird. Im Sinne einer zweiten wichtigen Änderung soll die so genannte ausserordentliche Revision künftig nicht mehr Ausnahme- bzw. Sanktionscharakter haben, sondern zur Routineangelegenheit werden. Grundsätzlich soll jedes Finanzinstitut periodisch in bestimmten Bereichen durch eine andere Revisionsgesellschaft überprüft werden. Diese beiden Neuerungen lassen sich sofort und im Rahmen der bestehenden Gesetzesgrundlagen umsetzen. Allfällige weitere Neuerungen bzw. Gesetzesanpassungen werden im Rahmen der bestehenden Arbeitsgruppe geprüft, welche den Expertenbericht Nobel umsetzt.<\/p><p>3.a. Fusionen, die zwischen Unternehmen erfolgen, die umsatzmässig oder aufgrund ihrer Stellung auf dem Markt eine bestimmte Grösse erreichen, werden gestützt auf Artikel 9ff. des Kartellgesetzes durch die Wettbewerbskommission geprüft, um zu verhindern, dass durch die Fusion eine marktbeherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen begründet oder eine allenfalls schon bestehende marktbeherrschende Stellung verstärkt wird, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, ohne dass eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt wird, die die Nachteile dieser marktbeherrschenden Stellung überwiegt. <\/p><p>Die Fusionskontrolle verfolgt deshalb den Zweck, die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern, falls sie zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führt. Fusionen können vor allem auf Märkten, die stagnieren und auf denen internationaler Wettbewerb nicht funktioniert, problematisch sein. Auf dynamischen Märkten, die in der Regel auch von internationalem Wettbewerb geprägt sind, könnten Fusionen volkswirtschaftlich erwünschte Strategien sein. Vielfach werden mit Fusionen Grössen- oder Verbundvorteile realisiert, welche einen verbesserten Ressourceneinsatz zur Folge haben. Dies bewirkt die Erhöhung der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Effizienz. Führt eine Fusion zur Optimierung der Betriebsgrösse auf einem Markt, steigt zudem die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen.<\/p><p>3.b. Die Wettbewerbskommission hat den Markt der Revision bereits im Jahre 1998 im Rahmen des Zusammenschlusses zwischen Revisuisse Price Waterhouse\/STG-Coopers &amp; Lybrand geprüft. Dabei ist sie zu folgenden Schlüssen gelangt:<\/p><p>- Weltweit war in den vergangenen Jahren ein Konzentrationsprozess festzustellen. Die Gruppe der grössten Revisionsunternehmen wurde zunehmend kleiner, wobei die Unternehmen, die umsatzmässig zur Spitzengruppe zu zählen sind, mit der Fusion Revisuisse Price Waterhouse\/STG-Coopers &amp; Lybrand auf fünf reduziert wurden. <\/p><p>- Auf dem schweizerischen oder regionalen Markt für die Revision von KMU herrscht nach den Kenntnissen der Wettbewerbsbehörden wirksamer Wettbewerb. Eine Vielzahl von Revisionsunternehmungen bieten die Wirtschaftsprüfung für diese Unternehmen an.<\/p><p>- Es wurde festgestellt, dass auf dem Markt der Revision von Grossunternehmen sowie Banken im Wesentlichen die fünf grössten und auf dem Markt der Revision von Versicherungen drei Wettbewerber verblieben sind. Insofern lässt sich gestützt auf die Erkenntnisse aus dieser Fusion die Frage nach der Entstehung eines Oligopols für die Revision von Grossunternehmen sowie Banken und Versicherungen bejahen. Hingegen wurde festgestellt, dass sich auch auf diesen Märkten die verbleibenden Wettbewerber einen harten Konkurrenzkampf liefern.<\/p><p>Abschliessend ist festzuhalten, dass die zur Wettbewerbssituation auf dem Markt der Wirtschaftsprüfung gemachten Ausführungen auf der vertieften Prüfung dieses Marktes durch die Wettbewerbsbehörden im Jahre 1998 basieren. Ob diese Schlussfolgerungen auch noch den heutigen Gegebenheiten gerecht werden, ergibt sich erst im Zug eines konkreten Zusammenschlussvorhabens. Ein solches wird bei entsprechenden Voraussetzungen von den Wettbewerbsbehörden einzelfallweise auf seine wettbewerbsrechtlich relevanten Auswirkungen auf den Markt abgeklärt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Gibt es Aktiengesellschaften oder andere Unternehmen, an denen der Bund direkt oder indirekt beteiligt ist und die durch die Revisionsfirma Arthur Andersen geprüft werden?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat angesichts der jüngsten Entwicklungen nicht auch der Ansicht, dass die Normen zur Aufsicht über Aktiengesellschaften oder andere Unternehmen revidiert werden sollten, und dass gegebenenfalls eine Rotationspflicht für Revisionsstellen eingeführt werden sollte, um Interessenkonflikten vorzubeugen?<\/p><p>3. Die ausseramerikanischen Ableger von Andersen und KPMG haben ein Fusionsabkommen angekündigt.<\/p><p>a. Ist der Bundesrat der Meinung, dass solche Abkommen mit dem Grundsatz des freien Wettbewerbes zu vereinbaren sind?<\/p><p>b. Müssen wir nicht die Entstehung eines Oligopols der Wirtschaftsprüfer befürchten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Andersen-Pleite. Bald ein Oligopol der Revisionsgesellschaften?"}],"title":"Andersen-Pleite. Bald ein Oligopol der Revisionsgesellschaften?"}