﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023189</id><updated>2025-06-25T01:53:52Z</updated><additionalIndexing>32;Studium;Wettbewerbsbeschränkung;Unterrichtsprogramm;Weiterbildung;ETH;Fachhochschule;Gleichbehandlung;Kosten des Schulbesuchs</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2398</code><gender>m</gender><id>335</id><name>Kofmel Peter</name><officialDenomination>Kofmel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-04-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4613</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1302050101</key><name>ETH</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13010310</key><name>Unterrichtsprogramm</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13010204</key><name>Kosten des Schulbesuchs</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1302050102</key><name>Fachhochschule</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13030203</key><name>Weiterbildung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13020110</key><name>Studium</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020303</key><name>Gleichbehandlung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-10-04T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-06-26T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-04-16T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-10-04T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2005-06-07T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2368</code><gender>f</gender><id>303</id><name>Bangerter Käthi</name><officialDenomination>Bangerter Käthi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2542</code><gender>m</gender><id>520</id><name>Wandfluh Hansruedi</name><officialDenomination>Wandfluh</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2430</code><gender>m</gender><id>366</id><name>Weigelt Peter</name><officialDenomination>Weigelt</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2380</code><gender>f</gender><id>316</id><name>Egerszegi-Obrist Christine</name><officialDenomination>Egerszegi-Obrist</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2077</code><gender>m</gender><id>100</id><name>Gysin Hans Rudolf</name><officialDenomination>Gysin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2495</code><gender>m</gender><id>471</id><name>Gutzwiller 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Peter</name><officialDenomination>Kofmel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>02.3189</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;ETH und Fachhochschulen sind beide und gleichermassen wichtige Standbeine der Schweizerischen Hochschullandschaft. Beiden Hochschultypen sind gesetzlich umschriebene Leistungsaufträge auferlegt, so die Weiterbildung und die Erbringung von Dienstleistungen (Know-how-Transfer). Während für den Dienstleistungsbereich zwei wortgleiche Gesetzesbestimmungen - "Bei allen Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden" - (für die ETH: Art. 10 Abs. 2 des ETH-Gesetzes; SR 414.11; für die Fachhochschulen: Art. 11 des Fachhochschulgesetzes; SR 414.71) für gleich lange Spiesse sorgen, ist die Wettbewerbssituation unter den Hochschulen im Weiterbildungsbereich durch eine Bestimmung, die nur für die Fachhochschulen gilt, verzerrt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 8 Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes auferlegt nämlich den Fachhochschulen, dass "Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen .... einen angemessenen Beitrag an die Kosten (leisten)." Durch diese Vorschrift werden die Fachhochschulen (zurecht) gezwungen, auch im Weiterbildungssektor eine Vollkostenrechnung anzustellen, um die "Angemessenheit" der Beiträge der Studierenden bestimmen zu können. Dies hat zur Folge, dass an sich gleichwertige Weiterbildungskurse von den Fachhochschulen gesetzlich verordnet teurer angeboten werden müssen, als solche der ETH. Das aus den Kursausschreibungen ersichtliche Kostengefälle ist dabei teilweise erheblich und der Verdacht liegt nahe, dass die ETH die Gesetzeslücke sogar aktiv ausnützen, um daraus einen (staatlich verordneten) Wettbewerbsvorteil zu ziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese stossende Situation darf als nicht gewollt angesehen werden und ist wahrscheindlich lediglich auf eine fehlende Voraussicht des Gesetzgebers zurück zu führen. Sie muss beseitigt werden, umso mehr, als der Gesetzgeber ja ein klares Bekenntnis zum freien Wettbewerb für den Dienstleistungssektor durch die gleich lautenden Vorschriften abgegeben, dort allerdings auf den Wettbewerb der Hochschulen mit Privaten reduziert hat.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich der Wichtigkeit von Weiterbildung in einer Zeit des beschleunigten technologischen und sozialen Wandels bewusst und setzt sich für eine Förderung der Kultur des lebenslangen Lernens ein. Ein wichtiger Schritt dazu ist das neue Bundesgesetz über die Berufsbildung, das zurzeit im Parlament beraten wird. Die Gesetzesvorlage umfasst alle Berufsbildungsbereiche und somit auch die berufsorientierte Weiterbildung; ausgenommen bleibt die Hochschulstufe. Die Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates 01.3425 fordert deshalb die Schaffung eines umfassenden Weiterbildungsgesetzes. Am 14. November 2001 hat der Bundesrat beantragt, diese Motion in ein Postulat umzuwandeln und hat gleichzeitig auf seinen Bericht vom 18. September 2000 über Elemente einer Bildungspolitik für die Weiterbildung in der Schweiz hingewiesen. Darin wird dargelegt, in welchem institutionellen Rahmen sich die Weiterbildung abspielt. Der Bund verfügt lediglich im Sektor der berufsorientierten Weiterbildung über eine umfassende Regelungskompetenz, die er nun im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes wahrnimmt. In der allgemeinen Erwachsenenbildung liegt das Primat bei den Kantonen. Im Hochschulbereich (ETH, kantonale Universitäten und Fachhochschulen) bestehen für die Weiterbildung (klassische Weiter- oder Fortbildungskurse, Nachdiplomkurse und Nachdiplomstudiengänge) aufgrund der unterschiedlichen Trägerschaften bis jetzt keine einheitlichen Rahmenbedingungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Vergleich der Regelungen zeigt aber, dass die Rahmenbedingungen für die Fachhochschulen gegenüber den ETH im Weiterbildungsbereich nicht grundsätzlich unterschiedlich sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 8 Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995  besagt: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;"Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungsveranstaltungen  leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991  enthält keine Norm zur Weiterbildung, doch die entsprechende Regelung für die beiden ETH findet sich in Artikel 6 der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Absatz 1: Wer an Nachdiplomstudiengängen teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld, das dem zweifachen Semesterschulgeld für das Diplomstudium entspricht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Absatz 4: Je nach Nachdiplomstudiengang oder Nachdiplomkurs ist zudem ein Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie Unterrichtsmaterial, Exkursionen und zusätzliches Personal zu leisten ....&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Absatz 5: Für die Teilnahme an Fortbildungskursen setzen die Anstaltsleitungen Gebühren fest, welche die entstehenden Kosten decken, und ziehen sie ein .... &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Demnach verfügen sowohl die Fachhochschulen als auch der ETH-Bereich über einen Ermessensspielraum für die Kostenbeteiligung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Nachdiplomkursen und Nachdiplomstudiengängen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im kürzlich vom Bundesrat für die parlamentarische Debatte verabschiedeten Entwurf der Teilrevision des ETH-Gesetzes ist vorgesehen, den Ermessenspielraum der ETH für die Kostenverrechnung von Studiengängen beizubehalten (Art. 34d der Gebührenverordnung ETH-Bereich).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Absatz 1: Die ETH und die Forschungsanstalten erheben für ihre Leistungen Gebühren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Absatz 2: Die Studiengebühren sind sozialverträglich zu bemessen. Die Gebühren für die übrigen Leistungen sind nach den Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz von Preis und Leistung zu bemessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Absatz 3: Der ETH-Rat erlässt die Gebührenordnung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Zusammenhang der Weiterbildung wird somit auch auf Gesetzesstufe festgehalten werden, dass klassische Weiterbildungskurse kostendeckend (bis jetzt in Art. 6 Abs. 5 der Gebührenverordnung ETH-Bereich) angeboten werden müssen. Für die Bemessung der Gebühren für Nachdiplomstudiengänge und Nachdiplomkurse soll der Spielraum der Kostenbemessung (im Rahmen der Sozialverträglichkeit) bestehen bleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund des Ermessensspielraums der einzelnen Hochschulen gibt es heute auf dem Gebiet der Weiterbildung auf Hochschulstufe in der Schweiz eine breite Streuung der Preise, wobei die ETH im Vergleich mit den Fachhochschulen tendenziell günstiger sind. Die Spannweite der Studiengebühren (Gesamtbetrag) für Nachdiplomstudiengänge beläuft sich an den ETH zwischen 2600 und 12 000 Franken und an den Fachhochschulen zwischen etwa 9000 und 26 000 Franken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die Grundlagen für einen Vergleich der verschiedenen Weiterbildungsangebote auf Hochschulstufe zu schaffen sind. Die ETH-Institutionen verfügen aufgrund der Autonomie des ETH-Bereiches über eine Kostenrechnung. Die Fachhochschulen verfügen ebenfalls über eine Kostenrechnung und sind ab 1. Januar 2003 auch gesetzlich verpflichtet, zur Vergleichbarkeit das Kostenrechnungsmodell des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie zu verwenden. Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass die Arbeitsgruppe der Weiterbildungsstellen der Schweizer Hochschulen und die Fachhochschulen miteinander die Kostenstruktur der Weiterbildung zusammenstellen und vergleichbar machen. Vor diesem Hintergrund wird es dann im Einzelfall möglich sein, abzuklären, ob ein spezifisches Weiterbildungsangebot einer Hochschule als wettbewerbsverzerrend zu beurteilen ist.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, dafür zu sorgen, dass sich ETH und Fachhochschulen inskünftig am Weiterbildungsmarkt unter gleichen Voraussetzungen beteiligen können. Im Besonderen ist den ETH durch eine Gesetzesänderung das Gleiche wie den Fachhochschulen aufzuerlegen, nämlich dass sich Studierende an den Kosten von Weiterbildungskursen angemessen finanziell zu beteiligen haben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Weiterbildung. Gleich lange Spiesse für ETH und Fachhochschulen</value></text></texts><title>Weiterbildung. Gleich lange Spiesse für ETH und Fachhochschulen</title></affair>