{"id":20023196,"updated":"2025-06-25T01:54:25Z","additionalIndexing":"2841;Suchtprävention;Spielunternehmen;Spiel;Sucht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-04-17T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4613"},"descriptors":[{"key":"L05K0101010602","name":"Spielunternehmen","type":1},{"key":"L04K01010106","name":"Spiel","type":1},{"key":"L04K01010201","name":"Sucht","type":1},{"key":"L06K010505070201","name":"Suchtprävention","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-10-04T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-09-11T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1018994400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1033682400000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1118095200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2520,"gender":"m","id":497,"name":"Mugny Patrice","officialDenomination":"Mugny Patrice"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2268,"gender":"m","id":9,"name":"Baumann Ruedi","officialDenomination":"Baumann Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2300,"gender":"f","id":113,"name":"Hollenstein Pia","officialDenomination":"Hollenstein"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2457,"gender":"f","id":407,"name":"Genner Ruth","officialDenomination":"Genner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2478,"gender":"f","id":454,"name":"Chappuis Liliane","officialDenomination":"Chappuis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2374,"gender":"m","id":310,"name":"Chiffelle Pierre","officialDenomination":"Chiffelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2481,"gender":"m","id":457,"name":"Cuche Fernand","officialDenomination":"Cuche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2493,"gender":"m","id":469,"name":"Glasson Jean-Paul","officialDenomination":"Glasson Jean-Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2491,"gender":"f","id":524,"name":"Garbani Valérie","officialDenomination":"Garbani Valérie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2521,"gender":"m","id":498,"name":"Neirynck Jacques","officialDenomination":"Neirynck"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2276,"gender":"f","id":33,"name":"Bühlmann Cécile","officialDenomination":"Bühlmann Cécile"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2483,"gender":"f","id":459,"name":"Dormond Béguelin Marlyse","officialDenomination":"Dormond Béguelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2513,"gender":"m","id":491,"name":"Maillard Pierre-Yves","officialDenomination":"Maillard Pierre-Yves"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3196","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Öffnung neuer Spielcasinos wird mit ziemlicher Sicherheit zusätzliche gesundheitliche und soziale Probleme nach sich ziehen, denn die Zahl der Spielsüchtigen wird wahrscheinlich ansteigen. In Erwartung dieser Entwicklung verpflichtet der Gesetzgeber die Spielbanken, die um eine Konzession nachsuchen, ein Sozialkonzept vorzulegen. So hat z. B. die \"La Romande des Jeux\" AG Studien über die Verbreitung von Spielsucht durchgeführt und massgeblich zur Eröffnung einer Beratungsstelle für Spielsüchtige im Centre Saint-Martin in Lausanne beigetragen, die sie seither finanziert. Die Beratungsstelle, die unter dem Patronat der Universitätsklinik für Erwachsenenpsychiatrie des Kantons Waadt steht, beschäftigt eine speziell in der Behandlung und Prävention von Spielsucht ausgebildete Therapeutin und einen Psychiater. Wünschenswert wäre, wenn diese Beratungsstelle demnächst zu einem Zentrum für Spielsucht ausgebaut würde, das bestmögliche Leistungen in sozialer und therapeutischer Hinsicht sowie in der Ausbildung, Forschung und Prävention anbieten könnte. Obwohl die Beratungsstelle bereits jetzt Patienten empfängt und Ausbildungsaufgaben wahrnimmt, sind ihre Zukunft und ihre Stellung keineswegs gesichert. Es ist unwahrscheinlich, dass sie von der \"Romande des Jeux\" weiterhin finanziert wird, da diese keine Spielbankenkonzession erhalten hat. Falls die Zahlungen tatsächlich eingestellt werden, bleibt die Frage, in welchem Umfang die anderen Casinos und Kursäle der französischen Schweiz einzuspringen bereit sind.<\/p><p>Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten irgendeine Bestimmung über die Finanzierung der sozialen Massnahmen. Die Verordnung schreibt einzig vor, dass die Spielbank \"mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammenarbeiten\" müsse, geht jedoch nicht auf die Finanzierung ein. Die öffentliche Hand hält die Finanzierung nicht für ihre Aufgabe, und die Versicherungen vergüten nur die medizinische Behandlung von nachgewiesener Spielsucht oder damit verbundener Leiden. Die Spielbanken beschränken sich ihrerseits darauf, ihr Personal in der Früherkennung gefährdeter Personen und im Vorgehen bei freiwilligen oder angeordneten Spielsperren zu schulen sowie kleine Informationsbroschüren über die Risiken des Spiels aufzulegen. Sie halten die Behandlung Spielsüchtiger nicht für ihre Aufgabe und sehen sich in dieser Auffassung durch den Wortlaut der Verordnung bestätigt.<\/p><p>Angesichts der Erfahrungen und Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Einrichtungen, in denen Suchtkrankheiten behandelt werden, sollte die Finanzierungsfrage auf dem Gebiet der Spielsucht rasch gelöst oder zumindest geklärt werden. Um das Pingpongspiel zwischen Spielbanken einerseits sowie Präventions- und Therapiestellen andererseits nicht zu verlängern, müssen auch die Aufgaben klar verteilt werden. Prävention darf sich nicht darauf beschränken, dass in den Spielbanken Informationsbroschüren und Fragebögen zur Erkennung Suchtgefährdeter aufgelegt werden. Die Behandlung von Spielsucht sollte nicht in irgendeiner Einrichtung für Drogen- und Alkoholsüchtige erfolgen. Spielsucht hat Eigenheiten, die einen besonderen Zugang erfordern, sei es in der Forschung, der Ausbildung, der Prävention oder der Behandlung. Sie hat überdies weit reichende soziale Folgen, etwa die fast immer katastrophale Verschuldung der Spielsüchtigen. Solche Aspekte dürfen im Sozialkonzept nicht ausser Acht gelassen werden.<\/p><p>Neben den komplexen Beziehungen zwischen den Präventions- und Therapieeinrichtungen und den Spielbanken ist auch zu beachten, dass sich die Einrichtungen untereinander in einem Wettstreit um die Zusammenarbeit mit den Spielbanken befinden. So begrüssenswert die Vielfalt der Ansätze im Umgang mit Suchtfragen grundsätzlich ist, so nachteilig wirken sich der Mangel an Koordination, das Gärtchendenken und Doppelspurigkeiten aus, sowohl auf die Qualität der Leistungen als auch auf die Kosten. Die bei der Bekämpfung von Drogensucht gemachten Erfahrungen sollten uns auch hier helfen, gewisse Fehler zu vermeiden. Es wäre somit viel erreicht, wenn der Bund das \"Sozialkonzept\" genauer umschreiben und entsprechende Qualitätsnormen erarbeiten würde. Dabei könnte er sich von den geltenden Bestimmungen zur Behandlung Drogenabhängiger leiten lassen.<\/p><p>Bisher hat jede Spielbank, die ein Konzessionsgesuch einreichte, ein eigenes Präventionsprogramm entworfen. Nun aber ist das Bedürfnis nach einer besseren Koordination und Rollenverteilung spürbar gewachsen. Der Bundesrat hat dies im Übrigen selber festgestellt: Am 10. Dezember 2001 hat er in seiner Antwort auf meine Frage zum Thema Sozialkonzept (01.5256) erklärt, es müsse sichergestellt werden, dass für alle Casinos mehr oder weniger einheitliche Anforderungen gelten und diese Anforderungen auch erfüllt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Spielbankengesetzgebung verlangt von den Spielbanken ein Sozialkonzept, dessen Hauptziele die Früherkennung der suchtgefährdeten Spieler (aktive Vorbeugung), die Aus- und Weiterbildung des Casinopersonals sowie die Einhaltung der Spielverbote sind, letztere durch das Mittel einer elektronischen Zutrittskontrolle. Im internationalen Vergleich ist die schweizerische Gesetzgebung zweifellos eine der strengsten in diesem Bereich, die sogar strafrechtliche Sanktionen vorsieht für den Fall, dass ein Casino eine Spielsperre missachtet. Im Weiteren werden alle diese Massnahmen ausschliesslich durch die Spielbanken selber finanziert, was ebenfalls einzigartig ist.<\/p><p>Zwar müssen die Casinos die Kosten für die allgemeinen Vorbeugemassnahmen (Plakate, Informationen usw.) nicht selber tragen; doch sind sie im Rahmen des Sozialkonzeptes verpflichtet, mit öffentlichen Präventionszentren zusammenzuarbeiten. Abgesehen von grundsätzlichen Fragen, die ein allfälliges Finanzierungsobligatorium aufwerfen würde, muss berücksichtigt werden, dass die Spielbanken nur einen kleinen Teil des Geldspielangebotes in der Schweiz abdecken. In der Schweiz werden heute legal dreimal mehr Geldspielautomaten ausserhalb der Spielbanken betrieben als in Spielbanken. Dazu kommen noch die illegalen Apparate - geschätzt auf mehrere Tausend - sowie die Lotterien, Video-Lotterien und Wetten. Demgegenüber sind einzig die Spielbanken den strengen Anforderungen eines Sozialkonzeptes unterworfen. Dazu kommt, dass angesichts der Vielfalt und der Grösse des Spielangebotes ausserhalb der Spielbanken eine Kontrolle des Zugangs zum Glücksspiel nicht möglich ist, und zwar nicht nur für Minderjährige nicht, sondern ebenso auch für Erwachsene nicht, die mit einer Spielsperre in den Casinos belegt sind. Die einzige zu diesem Thema durchgeführte Erhebung über die krankhafte Spielsucht in der Schweiz zeigt auf, dass nur 15 Prozent der krankhaften Spieler innert der letzten zwölf Monate häufig an Geldspielautomaten gespielt haben. Es werden von einer grossen Mehrheit andere Spiele, wie an erster Stelle Lotterien (34 Prozent), vorgezogen. Eine Kostenbeteiligung der Casinos könnte nur unter Beteiligung der anderen Anbieter von Glücksspielen in Betracht gezogen werden. Die nächste Revision des eidgenössischen Lotteriegesetzes wird eine Überprüfung der Massnahmen in dieser Angelegenheit erlauben.<\/p><p>Wenn die durch die Spielsucht hervorgerufenen psychischen Störungen als eigentliche Krankheit diagnostiziert werden, die eine ärztliche Behandlung nötig machen, so können die Kosten dieser Behandlung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, und zwar zu den einschränkenden Bedingungen, die in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) für die Entschädigung der Psychotherapie festgelegt sind. Die in Artikel 3 KLV beschriebenen Leistungsvoraussetzungen präzisieren die zeitliche Begrenzung der Übernahme und die Rolle des Vertrauensarztes für die Verlängerung. Schliesslich muss die Behandlung von einem Therapeuten durchgeführt werden, der die in der Krankenversicherungsgesetzgebung umschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.<\/p><p>Die Massnahmen der Spielbanken im Bereich des Sozialkonzeptes beschränken sich nicht nur in der Zurverfügungstellung von Informationsbroschüren. Sie beinhalten auch die Früherkennung von Spielsuchtgefährdeten, graduell abgestufte Interventionsstrategien gegenüber den Problemspielern, die Beratung der Angehörigen der süchtigen Spieler und die Beratung bei der Verwaltung der persönlichen Finanzen. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) überwacht die Einhaltung eines hohen Qualitätsstandards und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Spielbanken im Bereich der Spielsuchtprävention. Die Mehrheit der Casinos hat sich bereits für eine enge Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit ausgesprochen. Die Ausbildung des Personals wird von anerkannten Institutionen wie Universitäten, Hochschulen oder spezialisierten Präventionszentren vorgenommen werden. Schliesslich wäre es wünschbar, wenn die Problematik der allgemeinen Spielsucht zum Gegenstand einer vertieften Studie gemacht würde, um die Mittel zu definieren, mit denen dieses Phänomen eingedämmt werden könnte. Eine solche Untersuchung übersteigt jedoch bei weitem sowohl den Geltungsbereich der Spielbankengesetzgebung als auch den Auftrag der ESBK. Der Bundesrat ist jedoch bereit, am Ende der oben beschriebenen Überwachungsperiode eine solche Studie ins Auge zu fassen, an deren Realisierung alle betroffenen Instanzen teilnehmen könnten, die Gesundheitsbehörden in erster Linie. Er wird die weitere Entwicklung der Situation sowie die Effizienz der bestehenden Massnahmen aufmerksam beobachten und bei der nächsten Revision der Verordnung den gemachten Erfahrungen Rechnung tragen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken mit Bestimmungen über das Sozialkonzept zu ergänzen. Artikel 14 Absatz 3 des Spielbankengesetzes bestimmt, dass der Bundesrat die Anforderungen an das Sicherheitskonzept und an das Sozialkonzept festlegt. Eine genauere und ausführlichere Festlegung dieser Anforderungen ist namentlich in folgenden Bereichen notwendig:<\/p><p>- Finanzierung der Massnahmen zur Prävention und Behandlung von Spielsucht;<\/p><p>- Aufgabenverteilung zwischen den Spielbanken, gegebenenfalls den Lotteriegesellschaften sowie den auf Prävention und Therapie spezialisierten Einrichtungen;<\/p><p>- Qualitätskriterien, die auf diesen Gebieten gefordert sind.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Spielsucht. Prävention und Behandlung"}],"title":"Spielsucht. Prävention und Behandlung"}