{"id":20023221,"updated":"2025-11-14T06:24:12Z","additionalIndexing":"28;2841;Abtreibung;öffentliche Dienstleistung;Schutz der Familie;Sozialeinrichtung;Subvention;Familienpolitik;Gesundheitsüberwachung;Mutterschaft","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2516,"gender":"f","id":494,"name":"Meier-Schatz Lucrezia","officialDenomination":"Meier-Schatz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-03T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4614"},"descriptors":[{"key":"L05K0107030401","name":"Mutterschaft","type":1},{"key":"L04K01030304","name":"Familienpolitik","type":1},{"key":"L04K01040407","name":"Sozialeinrichtung","type":1},{"key":"L05K0103030401","name":"Schutz der 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Gegenwärtig anerkennt der Bundesrat 76 solche Stellen. Die geographische Streuung dieser Stellen führt dazu, dass die bevölkerungsdichteren Regionen, d. h. die Agglomerationen, über ein breiteres Angebot verfügen als die ländlichen Regionen.<\/p><p>Ferner muss festgestellt werden, dass zahlreiche Beratungsstellen mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. Verschiedene Kantone erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr. Das zuständige Departement hat Kenntnis von dieser Situation, dennoch wird nichts unternommen, um die Gründe der Nichterfüllung der in der Verordnung präzisierten Anforderungen zu eruieren. Weiter geben einzelne Kantone zu bedenken, dass sie nicht in der Lage seien, die Beratung für alle Frauen sicherzustellen. Frauen ausländischer Herkunft können keine adäquate Unterstützung erfahren. Die sprachlichen Barrieren und die fehlenden Ressourcen für die Sicherstellung einer Übersetzung verhindern eine effiziente Beratung der betroffenen Frau.<\/p><p>Im Wissen, dass eine sehr hohe Anzahl Abbrüche von Frauen ausländischer Herkunft verlangt werden, sind die Beratungsstellen herausgefordert. Denn nur eine angemessene Unterstützung und Beratung kann dazu führen, dass die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche stabilisiert bzw. reduziert wird. Diese Beratung - auf gesetzlicher Ebene verankert - kann jedoch nur sichergestellt werden, wenn die Rahmenbedingungen auch erfüllt werden. Heute ist dies jedoch, wie die oben erwähnten Schwierigkeiten belegen, nicht der Fall.<\/p><p>Zur Präzisierung noch folgende Punkte:<\/p><p>a. Gemäss Gesetz und Verordnung verlangt der Bund von den Kantonen, dass sie spezialisierte Beratungsstellen einrichten und dem Bundesamt für Sozialversicherung sowohl die Namen der Spezialisten bekannt geben als auch einen Jahresbericht über die Beratungstätigkeit und die Folgen dieser Tätigkeit überreichen (Verordnung Art. 3). Von den 76 anerkannten Beratungsstellen erfüllen lediglich deren 29 einen geringen Teil dieser Anforderungen. Nur gerade 10 Beratungsstellen haben 1999 dem Bundesamt einen Jahresbericht mit Zahlen und Fakten, mit einer Übersicht der inhaltlichen Schwerpunkte der Beratungsstellen überreicht. Im Jahre 2000 wurde nur noch ein Jahresbericht eingereicht. Es erfolgt kein Controlling und somit bleibt auch das Gesetz wirkungslos.<\/p><p>b. Der Bund verlangt gewisse Leistungen von den Kantonen, gibt ihnen jedoch keine Unterstützung in der Wahrnehmung der Aufgaben. Es ist durchaus denkbar, dass der Bund gewisse Unterstützungsleistungen - z. B. im Rahmen der Kredite für Ausländerintegration für die Beratung der Frauen ausländischer Herkunft - gewähren muss. Eine Aufforderung zum Handeln ist speziell auch nach dem Volksentscheid vom 2. Juni angebracht.<\/p><p>c. Der Bund ist heute angesichts der fehlenden Informationen aus den Kantonen nicht in der Lage, eine verlässliche Statistik über die Anzahl und die Gründe der Abbrüche zur Verfügung zu stellen. Dies ist jedoch von eminenter Bedeutung, will man präventiv und unterstützend den schwangeren Frauen zur Seite stehen.<\/p><p>d. Der Bund soll auch jene privaten Institutionen, welche die in der Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, finanziell unterstützen, denn diese privaten Träger übernehmen namentlich in ländlichen Regionen, die nur über ein schwaches und schwierig zugängliches Angebot verfügen, eine wichtige Funktion.<\/p><p>Ich verlange vom Bund ein verstärktes und effizienteres Engagement in der Unterstützung der Schwangerschaftsberatungsstellen und in der Durchsetzung des 1985 angenommenen Gesetzes.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist von der Wichtigkeit der Schwangerschaftsberatungsstellen überzeugt. Nach dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) und der dazugehörigen Verordnung vom 12. Dezember 1983 (SR 857.51) liegen jedoch die Organisation und Anerkennung der Beratungsstellen in der alleinigen Zuständigkeit der Kantone. Der Bund hat keinerlei spezifische Aufsichtsfunktion, und er trägt auch nicht zur Finanzierung der Stellen bei. Seine Aufgaben beschränken sich im Wesentlichen auf die jährliche Herausgabe eines Verzeichnisses der anerkannten Beratungsstellen.<\/p><p>Die Bedeutung der Beratung wird nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB noch steigen. Die Neuregelung ändert zwar an der rein kantonalen Zuständigkeit nichts und enthält insbesondere auch keine Grundlage für Finanzhilfen des Bundes in diesem Bereich. Aber sie umfasst doch einige Vorschriften bezüglich der Beratung mit dem Ziel, diese noch wirksamer auszugestalten. Im Leitfaden, welchen der Arzt oder die Ärztin der schwangeren Frau anlässlich des Beratungsgespräches abgibt, wird auf die Möglichkeit der Adoption ausdrücklich hinzuweisen sein. Die von den Kantonen zu bezeichnenden Praxen und Spitäler müssen auch die Voraussetzungen für eine eingehende Beratung erfüllen. Weiter müssen für Jugendliche spezialisierte Beratungsstellen vorhanden sein.<\/p><p>In diesem Sinn sind die Kantone aufgefordert, ihre Bemühungen um einen Ausbau der Beratungsangebote und ihre Unterstützung der Institutionen, welche Beratung und Hilfe bei Schwangerschaftskonflikten sowie Präventionsarbeit leisten, noch zu verstärken. Bei der Umsetzung der revidierten Bestimmungen können sie, sofern sie das wünschen, auf die fachliche Unterstützung der entsprechenden Bundesstellen zurückgreifen. Auch haben verschiedene NGO, die im Bereich der Familienplanung aktiv sind oder die sich für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs eingesetzt haben, Vorschläge unterbreitet, wie die Kantone ihre Aufgaben auf diesem Gebiet am besten und auch koordiniert wahrnehmen könnten. Der Bundesrat weist auch auf seine Stellungnahme zur Motion Simoneschi 02.3222 in der gleichen Sache hin.<\/p><p>1. Im Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen findet sich keine Grundlage für eine Finanzierung der Beratungsstellen durch den Bund. Eine solche war in früheren Vorlagen zur Neuordnung des Schwangerschaftsabbruchs, welche auch die Beratungsstellen als flankierende Massnahme umfasst hatten, stets vorgesehen gewesen. Auch das Parlament hat im Zusammenhang mit der in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 angenommenen Fristenregelung keine Änderungen an den Bestimmungen über die Beratungsstellen vorgenommen.<\/p><p>Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Beratungsstellen lehnt der Bundesrat ab. Die Schwangerschaftsberatungsstellen liegen wie die übrigen Hilfs- und Beratungsangebote im Gesundheits- und Sozialwesen gänzlich in der Zuständigkeit der Kantone. Eine Mitfinanzierung des Bundes widerspräche auch den Grundsätzen des neuen Finanzausgleiches. Auch für die Beratungsstellen bei Eheschwierigkeiten nach Artikel 171 ZGB stehen keine Finanzmittel des Bundes zur Verfügung. Ziffer 1 der Motion ist deshalb abzulehnen.<\/p><p>2. Bis heute existiert keine analytische Gesamtschau auf nationaler Ebene über die Schwangerschaftsberatungsstellen. Es ist deshalb z. B. nicht bekannt, welches ihre Aktivitäten und ihre organisatorischen Strukturen sind und aus welchen Regionen die Personen kommen, welche die Beratungsstellen aufsuchen. Bevor Schritte zur Neugestaltung dieses Bereiches unternommen werden können (Gesetzesrevision, Empfehlungen usw.), muss eine Gesamtschau erfolgen.<\/p><p>Eine solche Gesamtschau wird vom Dienst \"Gender Health\" im Bundesamt für Gesundheit vorgenommen werden und ab Herbst dieses Jahres verfügbar sein. Ab Ende Jahr werden, gestützt auf diese Resultate, ebenfalls Empfehlungen gemacht werden können.<\/p><p>Es wird dann möglich sein, auf Bundesebene gezielt tätig zu werden und, falls gravierende Lücken festgestellt werden sollten, bei einer allfälligen Neudefinition ihrer Aufgaben eng mit den Kantonen zusammenzuarbeiten. Es muss auf jeden Fall unter Berücksichtigung der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Bundes vorgegangen werden.<\/p><p>Unter diesen Voraussetzungen ist der Bundesrat bereit zu evaluieren, wenn sich das als nötig erweist, inwiefern eine Änderung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen oder der Ausführungsverordnung angezeigt ist, um z. B. auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Kantonen und den Beratungsstellen überprüfen zu können (Qualitätsnormen, Leistungsvereinbarungen, Zielgruppen). Eine solche Revision müsste in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen vorbereitet werden.<\/p><p>Das EDI ist bereit, die Kantone in der Zwischenzeit zu ersuchen, ihre Praxis im Bereich der Schwangerschaftsberatung und beim Beschaffen der statistischen Grundlagen zu vereinheitlichen, und zwar, wenn möglich, auf der Basis von schon bestehenden Grundlagen (z. B. derjenigen von PLANeS, Schweizerische Stiftung für sexuelle und reproduktive Gesundheit). Frau Alice Scherrer, Präsidentin der Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren, hat sich bereit erklärt, in diesem Sinne zu intervenieren.<\/p><p>3. Es ist nicht an den Bundesbehörden, die Organisation, die Struktur und die Funktion der einzelnen Beratungsstellen zu kontrollieren. Die Aufsicht über die Beratungsstellen liegt allein in der Kompetenz der Kantone. Die Kantone - und nicht die Beratungsstellen selber - haben gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) jedoch gewisse Informationspflichten. Sie bringen ihm insbesondere die Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen, das Verzeichnis ihrer Beratungsstellen und die Jahresberichte der Beratungsstellen zur Kenntnis. Gestützt auf diese Informationen ist das BSV in der Lage, sein Gesamtverzeichnis jährlich zu aktualisieren. Es trifft nicht zu, dass die Kantone dieser Informationspflicht nicht nachkommen. Allerdings verfügt das BSV nicht stets über die aktuellen Unterlagen von sämtlichen Kantonen, insbesondere sind auch nicht die Jahresberichte aller Beratungsstellen lückenlos vorhanden. Der Bundesrat wird veranlassen, dass das BSV anlässlich seines jährlichen Rundschreibens bei der Herausgabe des aktualisierten Gesamtverzeichnisses der Beratungsstellen die Kantone unter Hinweis auf die vorliegende Motion mit besonderem Nachdruck an ihre Informationspflicht erinnert. So kann ein umfassender und aktueller Überblick über die Regelungen und über die Organisation aller Beratungsstellen in sämtlichen Kantonen gewonnen werden. Zudem ersuchten die Vorsteherinnen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des Eidgenössischen Departementes des Innern die Kantone mit Schreiben vom 2. Juni 2002 an die Sanitätsdirektorenkonferenz, die Schwangerschaftsberatungsstellen vermehrt zu unterstützen. Auch wenn der Bund keine Finanzmittel für die Beratungsstellen zur Verfügung stellen kann, so kann er doch - soweit das gewünscht wird - eine gewisse fachliche Hilfe durch die entsprechenden Bundesstellen anbieten. <\/p><p>Der Bundesrat ist deshalb bereit, Ziffer 3 als Postulat entgegenzunehmen.<\/p><p>4. Bisher haben die Kantone die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche - falls sie diese überhaupt selber erhoben haben - keiner Bundesstelle gemeldet. Die revidierten Bestimmungen des StGB sehen vor, dass die Schwangerschaftsabbrüche zu statistischen Zwecken der zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörde gemeldet werden. Eine Meldung der Kantone an die Bundesbehörden wird aber nicht explizit verlangt. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, welches der bestmögliche Weg zur Vereinheitlichung der von den Kantonen erhobenen Daten ist, damit eine gesamtschweizerische Statistik über die Schwangerschaftsabbrüche erstellt werden kann. Mittelfristig wird er dafür die nötigen Richtlinien erlassen.<\/p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 abzulehnen und die Ziffern 2, 3 und 4 in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bezugnehmend auf das Eidgenössische Gesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) und auf die Verordnung (SR 857.51), verlange ich vom Bundesrat, dass:<\/p><p>1. die Schwangerschaftsberatungsstellen eine angemessene, effiziente und finanzielle Unterstützung erfahren können;<\/p><p>2. eine regional adäquate Verteilung der Beratungsstellen sichergestellt wird;<\/p><p>3. er die gesetzlich verankerten Anforderungen an die Beratungsstellen kontrolliert und gegebenenfalls die Kantone und die anerkannten Beratungsstellen auffordert, ihren Verpflichtungen nachzukommen;<\/p><p>4. er eine verlässliche Statistik in diesem Bereich erstellt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Förderung der Schwangerschafts- und Familienberatungsstellen"}],"title":"Förderung der Schwangerschafts- und Familienberatungsstellen"}