{"id":20023261,"updated":"2024-04-10T15:15:31Z","additionalIndexing":"12;Inhaftierung;Weiterbildung;Strafvollzugsrecht;soziale Wiedereingliederung;Häftling;berufliche Bildung;berufliche Wiedereingliederung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4614"},"descriptors":[{"key":"L04K05010301","name":"Häftling","type":1},{"key":"L04K05010106","name":"Inhaftierung","type":1},{"key":"L03K130202","name":"berufliche Bildung","type":1},{"key":"L04K13030203","name":"Weiterbildung","type":1},{"key":"L06K070203030501","name":"berufliche Wiedereingliederung","type":2},{"key":"L04K01040211","name":"soziale Wiedereingliederung","type":2},{"key":"L03K050103","name":"Strafvollzugsrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-10T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2002-09-04T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1024351200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1078873200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2520,"gender":"m","id":497,"name":"Mugny Patrice","officialDenomination":"Mugny Patrice"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2268,"gender":"m","id":9,"name":"Baumann Ruedi","officialDenomination":"Baumann Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2531,"gender":"m","id":509,"name":"Schwaab Jean Jacques","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2300,"gender":"f","id":113,"name":"Hollenstein Pia","officialDenomination":"Hollenstein"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2457,"gender":"f","id":407,"name":"Genner Ruth","officialDenomination":"Genner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2481,"gender":"m","id":457,"name":"Cuche Fernand","officialDenomination":"Cuche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2491,"gender":"f","id":524,"name":"Garbani Valérie","officialDenomination":"Garbani Valérie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2276,"gender":"f","id":33,"name":"Bühlmann Cécile","officialDenomination":"Bühlmann Cécile"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2483,"gender":"f","id":459,"name":"Dormond Béguelin Marlyse","officialDenomination":"Dormond Béguelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2513,"gender":"m","id":491,"name":"Maillard Pierre-Yves","officialDenomination":"Maillard Pierre-Yves"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2556,"gender":"m","id":527,"name":"Tillmanns Pierre","officialDenomination":"Tillmanns"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2288,"gender":"m","id":76,"name":"Fasel Hugo","officialDenomination":"Fasel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3261","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In der Empfehlung R (89) 12 legt der Europarat fest, dass alle Gefangenen Zugang zu einer Grundausbildung, zu einer Berufsbildung, zu kreativen und kulturellen Tätigkeiten, zu körperlicher Ertüchtigung und Sport, zu sozialer Bildung sowie zu einer Bibliothek haben müssen. Gemäss der Empfehlung sollte diese Bildung nicht weniger wichtig als die Arbeit in der Strafanstalt sein, und es sollten Massnahmen getroffen werden, die es den Gefangenen erlauben, nach ihrer Freilassung ihre Ausbildung fortzusetzen. <\/p><p>Im Revisionsentwurf des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben wir Artikel 82 folgendermassen formuliert: \"Den Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zur Aus- und Weiterbildung zu geben.\" Nun ist aber zu befürchten, dass die Einschränkung \"nach Möglichkeit\" dazu führen könnte, dass diese Bestimmung nicht besser als heute umgesetzt wird.<\/p><p>Schon heute muss nämlich, wer eine Ausbildung in Angriff nehmen will, zuerst zahlreiche Hindernisse überwinden: nicht ausreichende Mittel, mangelnder Wille, Priorität der produktiven Arbeit oder Strafen, deren Dauer als zu kurz erachtet wird. Tatsächlich ist man im Allgemeinen der Meinung, die Ausbildung müsse während des Strafvollzuges abgeschlossen werden, sodass sie den Gefangenen verweigert werden kann, nur weil die Dauer der Strafe nicht lang genug ist! Bei Verlegungen oder Änderungen der Vollzugsform kann sich die widersinnige Situation einstellen, dass eine Person, die in eine Strafanstalt eingewiesen wird und zu acht Jahren verurteilt ist, \"nicht die Zeit haben wird\", ein Diplom oder eine berufliche Qualifikation zu erwerben!<\/p><p>Das Hauptproblem ist aber, dass eine Grundsatzregelung auf Bundesebene im Bereich der Ausbildung und damit ein grundlegendes Element einer erfolgreichen Wiedereingliederung fehlt. Die Folge ist, dass manche Anstalten heute überhaupt kein Ausbildungsangebot haben. Bei einer Verlegung können die Pläne einer Person, die eine Ausbildung angefangen hat, zunichte gemacht werden. Dies können wir nicht akzeptieren.<\/p><p>Der Revisionsentwurf führt zudem den Grundsatz einer ständigen sozialen Betreuung der Gefangenen wie auch einer Unterstützung bei der Freilassung ein. Das sollte Massnahmen ermöglichen, dank denen die Gefangenen, die im Gefängnis eine Ausbildung angefangen haben, diese nach ihrer Freilassung abschliessen können. Das würde auch den Zugang zu anerkannten Abschlüssen oder Fähigkeitsausweisen erleichtern, die nicht den Stempel des Gefängnisses tragen. In seiner Antwort vom 27. Februar 2002 auf die Motion Rossini erklärt sich auch der Bundesrat damit einverstanden, da er festhält, dass die Kantone \"eine durchgehende soziale Betreuung sicherstellen\" sollen, die \"auch bei der Ausbildung der Gefangenen für eine gewisse Kontinuität und Koordination\" sorgt. <\/p><p>In der gleichen Antwort räumt der Bundesrat ein, dass in den verschiedenen Einrichtungen der Strafverfolgung das Angebot für Aus- und Weiterbildung unterschiedlich sei, dass dies aber eine Konsequenz der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen sei. Das können wir nicht hinnehmen: Der Föderalismus rechtfertigt nicht, dass ein im Strafgesetzbuch festgelegter Grundsatz nicht eingehalten wird. Deswegen bedauern wir, dass die Bestimmungen des Strafgesetzbuches es zulassen, dass dieser Grundsatz nur \"nach Möglichkeit\" angewandt wird.<\/p><p>Kriminologische Studien zeigen, dass die Gefängnisse grosse Tiefkühlschränke sind, aus denen man genau so herauskommt, wie man hineingegangen ist, wenn nicht noch schlimmer. Artikel 37 StGB (in Art. 75 des Revisionsentwurfes wiederaufgenommen) sieht zwar vor, dass der Freiheitsentzug die Wiedereingliederung erleichtern soll, ihm wird aber nicht immer nachgelebt. Es ist offensichtlich, dass eine Ausbildung, d. h. der Erwerb von Kenntnissen, die für das Leben in der Gesellschaft nützlich sind, grundlegend für die zukünftige soziale Wiedereingliederung der Gefangenen ist. Eine bessere gesellschaftliche Eingliederung der ehemaligen Straftäter wird mit Gewissheit zu einer geringeren Rückfallrate führen; dadurch wird das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber der Fähigkeit der Behörden, mit dem Phänomen der Kriminalität umzugehen, gestärkt und das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erhöht. Das Vertrauen der Gefangenen in ihre eigene Fähigkeit, sich im Leben selbst zu helfen, ohne gegen Gesetze zu verstossen, verspricht ebenfalls eine erfolgreiche Wiedereingliederung.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Mit Blick auf die Prävention ist es sinnvoll, Gefängnisinsassen, die sich weiterbilden möchten, entsprechend zu unterstützen. Der Bundesrat äusserte diese Meinung schon in seiner Stellungnahme zur Motion Rossini 01.3791, \"Ausbildung für Inhaftierte\", vom 14. Dezember 2001, die in allgemeinerer Form das gleiche Ziel wie die vorliegende Motion anstrebte. Der Bundesrat wies aber auch darauf hin, dass die Kompetenz zur Regelung und Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges überwiegend bei den Kantonen liegt und sich der Bund auf die Regelung der Grundzüge beschränkt. Artikel 82 des Entwurfs zur Revision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches enthält daher bewusst kein absolutes Gebot zur Aus- und Weiterbildung der Gefangenen. Den Kantonen wird ein Ermessensspielraum belassen, indem die genannte Bestimmung postuliert, den Gefangenen sei \"bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben\". National- und Ständerat haben der Bestimmung in dieser Form zugestimmt.<\/p><p>Im Übrigen gibt es heute, entgegen den Ausführungen der Motionärin, in allen Vollzugseinrichtungen der Schweiz ein - wenn auch unterschiedliches - Angebot für Aus- und Weiterbildung. Ferner sieht das Arbeitslosenversicherungsgesetz Bildungsmassnahmen vor, die den Strafgefangenen nach ihrer Entlassung den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern können.<\/p><p>Der Bundesrat hat aus diesen Gründen am 27. Februar 2002 die Ablehnung der Motion Rossini beantragt. Die Ausgangslage hat sich seither nicht geändert. Es besteht daher kein Anlass, dem Anliegen der vorliegenden Motion zu entsprechen und Artikel 82 des Entwurfs zur Revision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu ändern, noch bevor dazu im Parlament die Schlussabstimmung stattgefunden hat.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich ersuche den Bundesrat, den Gefangenen, die dies wünschen, Gelegenheit zu einer Aus- oder Weiterbildung zu gewähren, die zu einem Abschluss führt (Bestätigung, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Diplom) und die nach dem Strafvollzug fortgesetzt werden kann. Dafür ist eine Neuformulierung von Artikel 82 des Revisionsentwurfes des Strafgesetzbuches (Allgemeiner Teil) notwendig, der wie folgt lauten könnte: \"Den Gefangenen ist Gelegenheit zu einer Aus- oder Weiterbildung zu geben, die zu einem Abschluss oder zu einer Bestätigung führt und die bei Bedarf nach dem Strafvollzug fortgesetzt werden kann.\"<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ausbildung im Gefängnis"}],"title":"Ausbildung im Gefängnis"}