{"id":20023264,"updated":"2025-06-25T01:55:08Z","additionalIndexing":"24;Gemeinschaftsrecht;Pensionskasse;Stempelsteuer;Effektenhandel;Kapitalanlage","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2435,"gender":"f","id":378,"name":"Saudan Françoise","officialDenomination":"Saudan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2002-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4614"},"descriptors":[{"key":"L06K010401010205","name":"Pensionskasse","type":1},{"key":"L05K1106010503","name":"Effektenhandel","type":1},{"key":"L04K11070106","name":"Stempelsteuer","type":1},{"key":"L05K1106020101","name":"Kapitalanlage","type":1},{"key":"L03K090101","name":"Gemeinschaftsrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2002-09-19T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2002-09-04T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1024351200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1032386400000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1182376800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2435,"gender":"f","id":378,"name":"Saudan Françoise","officialDenomination":"Saudan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3264","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe hat die Geschäfte mit bestimmten Anlegern, zu denen namentlich die ausländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zählen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 von der Umsatzabgabe befreit. Folge dieser Neuerung ist, dass die abgabepflichtigen inländischen Effektenhändler für die in Artikel 17a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben genannten Anleger keine Umsatzabgabe mehr abliefern müssen. Die inländischen Einrichtungen der beruflichen und der gebundenen Vorsorge (speziell die Pensionskassen), die inländische öffentliche Hand und die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung dagegen sind von der Umsatzabgabe nicht entlastet worden. Diese Anleger gelten vielmehr seit dem 1. Juli 2001 als Effektenhändler. Folge davon ist, dass die inländischen Pensionskassen die Umsatzabgabe auch dann tragen müssen, wenn sie die Dienste von ausländischen Vermögensverwaltern beanspruchen und Wertschriftentransaktionen mit ausländischen Banken oder ausländischen Börsenagenten abschliessen.<\/p><p>Der im Text des Postulates erwähnte Richtlinienvorschlag KOM (2000) 507 befasst sich nicht mit Fiskalfragen; entsprechend ist ein Zusammenhang mit der schweizerischen Umsatzabgabe kaum ausfindig zu machen. Ausgangspunkt für den Richtlinienvorschlag ist die Tatsache, dass die Europäische Union bis heute zwar detaillierte Aufsichtsvorschriften für die Kreditinstitute, für die Versicherungsunternehmen und für die Anlagefonds (d. h. die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) kennt, dass die Tätigkeit der Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung indessen noch keinen Gemeinschaftsvorschriften unterliegt. Ziel des Richtlinienvorschlages ist es, hier einen ersten Harmonisierungsschritt zu machen. Der Vorschlag bezweckt insbesondere, die Interessen der Vorsorgenehmer zu schützen; entsprechend enthält er Regeln über die Beaufsichtigung der Vorsorgeeinrichtungen, über die Anlage der Mittel und über die Bildung von technischen Rückstellungen.<\/p><p>Gleichzeitig möchte der Richtlinienvorschlag KOM (2000) 507 den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit einräumen, innerhalb der EU grenzüberschreitend tätig zu werden. Entsprechend sollen die Mitgliedstaaten die Vorsorgeeinrichtungen nicht daran hindern, für die Verwaltung von Anlagenportfolios (und für deren Verwahrung) einen Vermögensverwalter oder Treuhänder zu bestellen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. In diesem Bereich kann die Umsatzabgabe kein Hindernis darstellen, weil die ausländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wie erwähnt zu den von der Umsatzabgabe befreiten Anlegern gehören, für welche die abgabepflichtigen inländischen Effektenhändler keine Abgabe entrichten müssen. Die zweite Möglichkeit, die der erwähnte Richtlinienvorschlag aufführt, bestünde darin, dass multinational tätige Unternehmen die in verschiedenen EU-Staaten errichteten \"lokalen\" Vorsorgeeinrichtungen in einer einzigen Vorsorgeeinrichtung zusammenfassen. Würde eine solche Regelung auch in der Schweiz gelten, so könnte dies dazu führen, dass die von einem international tätigen Konzern in der Schweiz errichtete Pensionskasse mit einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung zusammengeschlossen wird. Die bei der inländischen Pensionskasse bisher angefallene Umsatzabgabebelastung würde dann entfallen.<\/p><p>In seinem an die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben gerichteten Schreiben vom 22. Januar 2002 hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hierzu insbesondere darauf hingewiesen, dass der Richtlinienvorschlag KOM (2000) 507 keinen Zusammenhang hat mit dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den freien Personenverkehr und dass der Richtlinienvorschlag auch im Acquis communautaire nicht aufgeführt ist. Zu den Auswirkungen, welche der Richtlinienvorschlag auf die Schweiz hätte, hat das BSV vorweg darauf hingewiesen, dass er in der Schweiz nicht auf die obligatorische, sondern nur auf die weitergehende berufliche Vorsorge zur Anwendung käme.<\/p><p>Weitere Probleme erblickt das BSV speziell:<\/p><p>- in den Eigenheiten des geltenden Systems (insbesondere bei der in der EU kaum bekannten paritätischen Verwaltung);<\/p><p>- im Bereich der Aufsicht bei der Prüfung der Einhaltung von ausländischen Gesetzesvorschriften;<\/p><p>- beim Eingreifen des Sicherheitsfonds bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Ausland.<\/p><p>Entsprechend würde der Richtlinienvorschlag auch dazu führen, dass verschiedene Ausführungsbestimmungen des schweizerischen Rechtes geändert werden müssten.<\/p><p>Für die schweizerische Steuergesetzgebung hätte der Richtlinienvorschlag KOM (2000) 507 keine Konsequenzen, da der Vorschlag, wie erwähnt, keine steuerlichen Bestimmungen enthält. Als Vorsorgeeinrichtung im Sinn des Richtlinienvorschlages gilt jede nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Trägerberufsvereinigung ausschliesslich zum Zweck gegründet wird, auf der Grundlage einer individuell oder kollektiv getroffenen Vereinbarung an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen. Aus dieser Sicht dürfte das Risiko gering sein, dass die schweizerischen Pensionskassen wegen der ihnen auferlegten Umsatzabgabepflicht von der EU nicht zu den Vorsorgeeinrichtungen, sondern zu den Lebensversicherern oder zu den Banken gezählt werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Europäische Union will aus Gründen der Stabilität, der Leistungsfähigkeit und einer besseren Anlage des Kapitals möglichst rasch einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen schaffen. Das Europäische Parlament hat bereits über den Richtlinienvorschlag KOM (2000) 507 befunden, und die Entscheidung der Kommission sowie des Rates der EU wird in den nächsten Monaten erwartet. <\/p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) betont in seinem Bericht vom 22. Januar 2002, der von der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben in Auftrag gegeben wurde, dass die Position des Bundesrates aus sozialpolitischer Sicht schwer verständlich sei, werden doch Pensionskassen gegenüber Anlagefonds benachteiligt. Im Bericht werden auch die Auswirkungen des Richtlinienvorschlages der EU analysiert. Dabei wird hervorgehoben, dass die Unterstellung von Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen unter die Stempelsteuer die nicht zu unterschätzende Gefahr in sich birgt, dass diese als Bankinstitute oder Versicherungsgesellschaften betrachtet werden, mit allen Folgen, die dies nach sich zieht. Das BSV kommt deshalb zum Schluss, dass es höchst wünschenswert wäre, sie von der Stempelsteuer zu befreien.<\/p><p>Angesichts der grossen Bedeutung der Pensionskassen in unserem System der beruflichen Vorsorge, ihres massiven Widerstandes gegen die Unterstellung unter die Stempelsteuer und der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, andere Lösungen in Betracht zu ziehen, ersuchen wir den Bundesrat, den im Bericht des BSV erwähnten Risiken Rechnung zu tragen und die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um diese zu vermeiden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Umsatzabgabe für Pensionskassen und Entwicklung der europäischen Gesetzgebung"}],"title":"Umsatzabgabe für Pensionskassen und Entwicklung der europäischen Gesetzgebung"}