{"id":20023322,"updated":"2024-04-10T14:53:43Z","additionalIndexing":"15;Wettbewerbsbeschränkung;literarisches und künstlerisches Eigentum;Urheberrecht;Erfindung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2538,"gender":"m","id":516,"name":"Triponez Pierre","officialDenomination":"Triponez"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4614"},"descriptors":[{"key":"L04K16020403","name":"Urheberrecht","type":1},{"key":"L04K16020401","name":"Erfindung","type":1},{"key":"L04K01060311","name":"literarisches und künstlerisches 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Die Folge davon ist, dass bezüglich der Abgeltung dieser Rechte kein Marktpreis unter Wettbewerbsverhältnissen entstehen kann.<\/p><p>Zwar besteht in Bezug auf die der Vergütungspflicht unterstehenden Nutzungen eine Tarifpflicht. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten prüft die Tarife auf ihre Angemessenheit hin. Das URG schreibt vor, dass die Nutzer in den Verhandlungen über die Tarifabgaben mitwirken müssen. Es besteht demnach eine Verhandlungspflicht.<\/p><p>Gemäss Artikel 90 URG ist bei der Festlegung der Entschädigung für die Urheberrechtsnutzung u. a. der aus der Nutzung des Werkes erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand zu berücksichtigen. Dabei geht die Praxis der Tarifpflicht davon aus, dass der Begriff \"Ertrag\" dem Umsatz des Unternehmens gleichgesetzt wird. Das heisst, nicht der mit der Nutzung des Werkes erzielte Gewinn ist massgebend für die Berechnung der Tarifansätze, sondern der gesamte Umsatz, unabhängig von der effektiven Ertragssituation. Dies führt dazu, dass die wirtschaftlichen Interessen der Nutzer zu wenig Berücksichtigung finden.<\/p><p>Mit der Ergänzung von Artikel 60 URG Buchstabe d soll diesem Umstand Rechnung getragen werden, indem der wirtschaftliche Nutzen, sprich Gewinn, ebenfalls als ein Kriterium bei der Tariffestsetzung Eingang findet.<\/p><p>Mit dem Grundsatz, dass \"pro Werkverwendung nur ein Entschädigungsanspruch besteht\", soll der drohenden Uferlosigkeit des Urheberrechtsschutzes Einhalt geboten werden. Es besteht die Gefahr, dass die Ansprüche gegenüber den Nutzern mit der Einführung der Digitaltechnologie bei allen Nutzungsarten erneut stark ansteigen, weil damit ein grosses Nutzungspotenzial eröffnet wird, ohne dass die effektive Nutzung zunimmt. Die Nutzer befürchten eine Inflation von Ansprüchen seitens der Urheber, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.<\/p><p>Sinn der geltenden gesetzlichen Regelung ist die Entschädigung der Urheber für die effektive Werkverwendung, nicht für die potenzielle, wie sie in der Digitaltechnologie zuhauf möglich ist. Bereits existierende Systeme, die bei den digitalen Datenträgern eine individuelle Abrechnung anhand der effektiven Werknutzung ermöglichen. Mittels dieser Systeme bezahlt der Konsument beim Herunterladen aus dem Netz bereits beim Erwerb des urheberrechtlich geschützten Inhalts die entsprechende Vergütung. Eine weitere Vergütungspflicht beim Erwerb des Datenträgers ist damit hinfällig.<\/p><p>Mit der neuen Bestimmung, dass pro Werkverwendung nur ein Entschädigungsanspruch besteht, soll auch erreicht werden, dass die heute zu beobachtende Tendenz der Ausreizung des Urheberrechtes in die Schranken gewiesen wird. Nachdem 1993 das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten ist, wurden diverse neue Tarife (Fotokopiertarif, Leerkassettentarif, Computertarif usw.) verhandelt bzw. in Kraft gesetzt. Zurzeit versuchen die Verwertungsgesellschaften darüber hinaus weitere Entschädigungen geltend zu machen, was zu einer Uferlosigkeit der Entschädigungsansprüche führt. Da die Nutzer einer Verhandlungspflicht gemäss URG unterstehen, haben sie keine Möglichkeit, diesen Ansprüchen zu entgehen.<\/p><p>Ein Beispiel möge die Situation illustrieren: Der Empfang des Fernsehprogramms in einem Hotelzimmer untersteht einerseits der Vergütung für die Erstsendung (SRG-Empfangsgebühr) sowie einer Vergütung für die Weiterverbreitung über Kabel (Kabel-Abonnementsgebühr). Die Verwertungsgesellschaften stellen sich nun auf den Standpunkt, dass der Hotelier ebenfalls von diesem Mehrwert profitiert und deshalb ebenfalls einer urheberrechtlichen Entschädigungspflicht unterstellt werden sollte. Das heisst, für den Empfang des Fernsehprogramms im Hotelzimmer würde der Konsument schliesslich neu dreimal zur Kasse gebeten, obwohl nur eine Werkverwendung vorliegt. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung gelingt es, diesen Forderungen Einhalt zu gebieten.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Bei der Verwertung von Urheberrechten reguliert der Markt den Preis, wenn der Nutzer einzelne Werke und Leistungen verwenden will und die Anbieter der entsprechenden Produkte in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. So funktioniert die individuelle Verwertung, bei der der einzelne Rechteinhaber dem Nutzer eine Lizenz zur Verwendung ganz bestimmter Werke bzw. Leistungen einräumt (Beispiel: Einkauf des Senderechtes an Filmen durch ein Sendeunternehmen).<\/p><p>Anders ist es im Bereich der Massennutzung wie beispielsweise bei der Weiterverbreitung von gesendeten Werken über Kabelnetzanlagen. Hier kann der Nutzer keine Auswahl treffen; er hat keinen Einfluss auf die urheberrechtlich geschützten Inhalte der von ihm weitergeleiteten Sendungen. Er kann die unzähligen Werke und geschützten Leistungen, die darin enthalten sind, gar nicht kennen und es ist ihm auch nicht zuzumuten, von jedem einzelnen Rechteinhaber eine Lizenz einzuholen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, die von ihm vorgenommene Massennutzung mit einer Pauschalentschädigung abgelten zu können. Es sind also tatsächliche Gegebenheiten bzw. die Bedürfnisse des Marktes, die in diesem Nutzungsbereich zur Aufhebung des preisregulierenden Wettbewerbs führen und eine Bündelung der entsprechenden Rechte und Ansprüche bei den Verwertungsgesellschaften notwendig machen. Das Urheberrechtsgesetz fördert einerseits die für die Massennutzung erforderliche Konzentration bei der Rechtewahrnehmung und trägt andererseits mit dem Instrument der Tarifkontrolle dem Fehlen einer Preisregulierung durch den Wettbewerb Rechnung.<\/p><p>Das System der kollektiven Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften - sie sind das für Massennutzungen notwendige Bindeglied zwischen den Rechteinhabern und den Nutzern - ist im Rahmen der Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes insbesondere unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen verbessert worden. So wurde die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften durch eine ganze Reihe gesetzlicher Pflichten verschärft, welche einerseits die Verteilung der Einnahmen an die Rechteinhaber und andererseits die Aufstellung der Tarife durch die Verwertungsgesellschaften betreffen. Die Tarifaufsicht ist von einer Missbrauchskontrolle zu einer Angemessenheitsprüfung ausgebaut worden, für die Artikel 60 URG erprobte und durch die Spruchpraxis der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung gefestigte Bemessungskriterien vorsieht.<\/p><p>Schon die Motion Imhof 99.3347, \"Schutz der Urheberrechtsnutzer\", die auf Antrag des Bundesrates als Postulat überwiesen wurde, enthielt den Auftrag, die Tarifaufsicht im Sinne einer noch besseren Berücksichtigung der Nutzerinteressen zu überarbeiten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass ein weiterer Ausbau der Tarifkontrolle die Privatautonomie der Rechteinhaber zusätzlich einschränken würde und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie problematisch sei. Er hat sich aus diesem Grunde nicht auf konkrete Massnahmen festgelegt, aber sich dazu bereit erklärt, die Regelung betreffend die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch die Verwertungsgesellschaften im Rahmen der laufenden Vorarbeiten zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes auf Verbesserungsmöglichkeiten zu überprüfen.<\/p><p>An der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Imhof eingenommenen Position ist festzuhalten. Der Spielraum für eine Verschärfung der Tarifkontrolle wird sowohl durch das Verfassungsrecht als auch durch die für die Schweiz verbindlichen Urheberrechtsabkommen begrenzt. Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 60 Absatz 1 URG, wonach bei der Festlegung der Urheberrechtsentschädigung nicht auf den Bruttoertrag des Nutzers, sondern auf den mit der Nutzung erzielten Gewinn abgestellt werden soll, sprengt diesen Spielraum. So hat das Bundesgericht in Bestätigung der Spruchpraxis der Schiedskommission nicht bloss festgehalten, dass nach geltendem Recht (Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG) vom Bruttoertrag auszugehen ist. Es hat vielmehr auch darauf hingewiesen, dass eine gewinnbezogene Berechnung der Entschädigung zu einem ungerechten Ergebnis führen würde (BGE vom 16. Februar 1998, in sic! 1998, S. 388). So würden die Urheber und Leistungsschutzberechtigten für die vielen kulturellen Veranstaltungen, die keinen Gewinn abwerfen oder sogar defizitär sind, keine Entschädigung erhalten, während die anderen Verbindlichkeiten der Veranstalter wie Miete, Löhne, Steuern usw. weiterhin unabhängig vom Gewinn geschuldet wären. Von dieser Diskriminierung abgesehen hätte die vorgeschlagene Änderung in weiten Bereichen der Kulturwirtschaft de facto die Bedeutung einer Gratislizenz. Sie würde also den verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Urheberrechtsschutz aushöhlen sowie den in Artikel 60 URG verankerten Grundsatz verletzen, wonach die Rechteinhaber in jedem Fall einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie dieses zusätzliche Bemessungskriterium mit der in Artikel 60 Absatz 1 Bst. a URG enthaltenen Bestimmung in Einklang gebracht werden kann, die genau das Gegenteil besagt: dass nämlich der Bruttoertrag des Veranstalters und nicht sein Gewinn für die Bemessung der Urheberrechtsentschädigung massgebend sein soll.<\/p><p>Darüber hinaus soll Artikel 60 URG durch eine neue Bestimmung ergänzt werden, wonach pro Werkverwendung nur ein Entschädigungsanspruch besteht, was an sich selbstverständlich ist. Der Begründung der Motion ist zu entnehmen, dass mit dieser Bestimmung zwei Ziele verfolgt werden. Einerseits soll im Bereich der Digitaltechnologie nur die effektive und nicht schon die potenzielle Werkverwendung vergütungspflichtig sein, und andererseits soll die Geltendmachung solcher Ansprüche durch die Verwertungsgesellschaften eingedämmt werden. Beabsichtigt sind also Korrekturen an der Tragweite und der Ausgestaltung der den Urhebern und den Leistungsschutzberechtigten zustehenden Rechte. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle der Tarife, welche die Schiedskommission gestützt auf Artikel 60 URG vornimmt, kann jedoch am Bestand der Rechte und ihrer Ausgestaltung gar nichts geändert werden.<\/p><p>Inzwischen ist im Rahmen der laufenden Vorarbeiten zur Teilrevision des URG eine aus Vertretern der direkt betroffenen Kreise zusammengesetzte Arbeitsgruppe gebildet worden, die sich mit der Frage zu befassen hat, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Massnahmen erforderlich sind, um der neuen Situation im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gerecht zu werden. Sie wird auch prüfen, inwieweit die Digitaltechnologie die Massennutzungen kontrollierbar macht und damit pauschale Vergütungssysteme wie die Leerkassettenabgabe für das private Kopieren überflüssig werden.<\/p><p>Der Bundesrat will das Ergebnis dieser Vorarbeiten abwarten und sich noch nicht auf konkrete Massnahmen festlegen. Davon abgesehen würden die in der Motion enthaltenen Anweisungen zur Änderung von Artikel 60 URG kaum zu den erwarteten Resultaten führen und verfassungs- sowie völkerrechtliche Probleme aufwerfen.<\/p><p>Besondere Zurückhaltung ist gegenüber Massnahmen geboten, mit denen ein Ausufern der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Verwertungsgesellschaften verhindert werden soll. Die Verwertungsgesellschaften sind nämlich gesetzlich (Art. 44 URG) dazu verpflichtet, die ihnen übertragenen Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, und dazu gehört auch die Erfassung neuer, durch die technologische Entwicklung hervorgebrachte Werkverwendungen. Dabei wird immer wieder die Grenze zwischen freien und vergütungspflichtigen Verwendungen ausgelotet werden müssen. Das kann zu Musterprozessen führen, wie dies bei der Beurteilung des Kabelfernsehens und des Fotokopierens zum internen Gebrauch geschehen ist (vgl. BGE 107 II 57, BGE 108 II 475).<\/p><p>In dem in der Begründung der Motion angeführten Beispiel geht es um die Frage, ob der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen im Hotelzimmer dem Wahrnehmbarmachen solcher Sendungen im Speisesaal oder in der Eingangshalle eines Hotels gleichzusetzen ist und somit eine Werkverwendung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f URG darstellt. Solche für das Aufstellen von Tarifen massgebliche Rechtsfragen können nur von den ordentlichen Gerichten verbindlich beantwortet werden.<\/p><p>Es ist deshalb verständlich, dass die Nutzerverbände nicht in Tarifverhandlungen und das anschliessende Tarifgenehmigungsverfahren eingebunden werden wollen, bevor ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid über die Frage vorliegt, ob eine Werkverwendung, auf die sich ein neuer Tarif bezieht, urheberrechtlich relevant ist oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch das Problem eines Ausuferns von Ansprüchen im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsvorarbeiten mit berücksichtigt werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 60 Urheberrechtsgesetz (URG) sei wie folgt zu ergänzen:<\/p><p>Bst. d (neu)<\/p><p>Das Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen, der mit der Werkverwendung erzielt wird.<\/p><p>Abs. 3 (neu eingeschoben)<\/p><p>Pro Werkverwendung besteht nur ein Entschädigungsanspruch.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Masshalten bei Urheberabgaben"}],"title":"Masshalten bei Urheberabgaben"}