{"id":20023335,"updated":"2024-04-10T14:24:28Z","additionalIndexing":"2841;freie Schlagwörter: Stammzelle;Embryo;medizinische Forschung;künstliche Fortpflanzung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2495,"gender":"m","id":471,"name":"Gutzwiller Felix","officialDenomination":"Gutzwiller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4614"},"descriptors":[{"key":"L06K010703040101","name":"Embryo","type":1},{"key":"L04K01050512","name":"medizinische Forschung","type":1},{"key":"L03K010304","name":"künstliche Fortpflanzung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-06-18T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-09-04T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1024524000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1087509600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2398,"gender":"m","id":335,"name":"Kofmel Peter","officialDenomination":"Kofmel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2570,"gender":"f","id":809,"name":"Wirz-von Planta Christine","officialDenomination":"Wirz-von Planta"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2051,"gender":"m","id":70,"name":"Eggly Jacques-Simon","officialDenomination":"Eggly"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2389,"gender":"m","id":325,"name":"Guisan Yves","officialDenomination":"Guisan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2475,"gender":"f","id":451,"name":"Bernasconi Madeleine","officialDenomination":"Bernasconi Madeleine"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2267,"gender":"f","id":107,"name":"Heberlein Trix","officialDenomination":"Heberlein"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2484,"gender":"m","id":460,"name":"Dunant Jean Henri","officialDenomination":"Dunant"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2461,"gender":"m","id":419,"name":"Beck Serge","officialDenomination":"Beck Serge"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2277,"gender":"m","id":34,"name":"Bührer Gerold","officialDenomination":"Bührer Gerold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2496,"gender":"f","id":472,"name":"Haller Vannini Ursula","officialDenomination":"Haller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2524,"gender":"f","id":501,"name":"Polla Barbara","officialDenomination":"Polla"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2320,"gender":"m","id":193,"name":"Scheurer Rémy","officialDenomination":"Scheurer Rémy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2410,"gender":"m","id":346,"name":"Randegger Johannes","officialDenomination":"Randegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2487,"gender":"m","id":463,"name":"Favre Charles","officialDenomination":"Favre Charles"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2406,"gender":"m","id":342,"name":"Müller Erich","officialDenomination":"Müller Erich"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2495,"gender":"m","id":471,"name":"Gutzwiller Felix","officialDenomination":"Gutzwiller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3335","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Beim Inkrafttreten des FMedG waren die mit der embryonalen Stammzellenforschung verbundenen therapeutischen Hoffnungen noch nicht derart, dass genügend präzise Perspektiven aufgezeigt werden konnten. Die auf dem Gebiet der \"regenerierenden\" Medizin inzwischen erzielten wissenschaftlichen Fortschritte erfordern jedoch dringend gesetzliche Anpassungen.<\/p><p>Angesichts dieser Tatsache hat das Departement des Innern (EDI) einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, der vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt wurde. Der Entwurf des EDI geht in die richtige Richtung, insbesondere durch den Verzicht auf ein Moratorium.<\/p><p>Der Entwurf sieht vor, lediglich die überzähligen Embryonen, welche nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes (Embryonenforschungsgesetz) im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin aus Gründen des Verzichtes auf Elternschaft (Krankheit, Todesfall oder Ablehnung einer Implantation) anfallen, unter bestimmten Bedingungen für die embryonale Stammzellenforschung vorzusehen.<\/p><p>Es ist hingegen allgemein bekannt, dass überzählige Embryonen aus der Zeit vor Inkrafttreten des FMedG vorhanden sind, die vor Ende des Jahres 2003 vernichtet werden müssen. In Artikel 42 Absatz 2 des FMedG ist nämlich festgehalten, dass solche Embryonen längstens drei Jahre ab Datum des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Januar 2000) konserviert werden dürfen. Eine Änderung dieses Gesetzesartikels zwecks Freigabe eines Teils dieser Embryonen für die Stammzellenforschung würde eine Koordination mit den Zielsetzungen des gegenwärtig in der Vernehmlassung stehenden Gesetzentwurfes erlauben.<\/p><p>Ein solches Vorgehen setzt aber die persönliche Entscheidungsfreiheit der betroffenen Elternteile voraus, weshalb diese in der Gesetzesrevision festgehalten werden sollte. Die Elternteile sollen zwischen folgenden drei Optionen wählen können:<\/p><p>- Aufbewahrung der tiefgefrorenen Embryonen zwecks allfälliger späterer Fortpflanzung;<\/p><p>- Zerstörung der betreffenden Embryonen;<\/p><p>- Überlassung dieser Embryonen zum Zweck der Stammzellenforschung.<\/p><p>Folgerichtig drängt sich darum die Streichung von Artikel 5 Absatz 3 auf, mit welchem heute die Ablösung einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro verboten wird; diese Massnahme könnte zusätzlich etwas zur Lösung des Problems bezüglich der Präimplantationsdiagnostik beitragen.<\/p><p>Auch die kürzliche Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin 3\/2002, Juni 2002, lässt eine derartige Lösung als vernünftig erscheinen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen soll gemäss dem vom Bundesrat am 22. Mai 2002 in die Vernehmlassung geschickten Gesetzentwurf unter restriktiven Bedingungen erlaubt werden. Der Gesetzentwurf unterscheidet dabei - im Einklang mit der Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission zur Stammzellenforschung vom 19. Juni 2002 - nicht zwischen überzähligen Embryonen, die vor oder nach Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (SR 814.90) entstanden sind bzw. noch entstehen können.<\/p><p>Der Bundesrat sieht vor, die Botschaft zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz) noch vor der diesjährigen Wintersession in den eidgenössischen Räte zu verabschieden und an das Parlament zu überweisen, womit - eingedenk der parlamentarischen Beratungen - eine Inkraftsetzung noch vor dem 31. Dezember 2003 möglich ist, sofern kein Referendum gegen die Gesetzesvorlage ergriffen wird (vgl. auch Ziffer 2.7.3 der Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf). Damit wäre eine Verwendung der vor dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes kryokonservierten Embryonen für die Forschung möglich, falls das betreffende Paar nach ausführlicher Information seine freie und schriftliche Einwilligung dafür erteilt (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Juni 2002 zur Interpellation Gutzwiller 02.3197).<\/p><p>Vorbehältlich der Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse zum Embryonenforschungsgesetz erscheint dem Bundesrat eine Änderung von Artikel 42 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes aus heutiger Sicht deshalb nicht notwendig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine der vorgeschlagenen Wahlmöglichkeiten, nämlich die unbefristete Aufbewahrung eines noch unter der alten Rechtslage entstandenen Embryos im Hinblick auf eine allfällige spätere Fortpflanzung, in Widerspruch zum Verbot der Konservierung von Embryonen nach Artikel 17 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes steht.<\/p><p>Wie aus den Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf des Embryonenforschungsgesetzes hervorgeht (Ziffer 1.4.3.1.3), steht Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes der Gewinnung von Stammzellen für die Forschung nach Auffassung des Bundesrates nicht entgegen. Das dort statuierte Verbot, eine oder mehrere Zellen von einem Embryo in vitro abzulösen und zu untersuchen, bezieht sich - wie die Entstehungsgeschichte zeigt - einzig auf die Präimplantationsdiagnostik. Eine Änderung von Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes ist somit für das Embryonenforschungsgesetz nicht notwendig.<\/p><p>Hinsichtlich des Verbotes der Präimplantationsdiagnostik erscheint es dem Bundesrat mit Blick auf die am 20. März 2002 im Nationalrat geführte ausführliche Diskussion sowie die anschliessende Ablehnung der Parlamentarischen Initiative Polla (00.455) und der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (01.3647) nicht erforderlich, dieses Thema im Rahmen der Beratungen des Embryonenforschungsgesetzes wiederum aufzugreifen.<\/p><p>Aus diesen Gründen ist eine Änderung der Artikel 42 Absatz 2 und 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes mit Blick auf die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen zum heutigen Zeitpunkt für den Bundesrat nicht notwendig. Er will sich den aufgeworfenen Fragen jedoch nicht verschliessen, weshalb die Umwandlung in ein Postulat beantragt wird.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 42 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) soll dahingehend geändert werden, dass künftig die vor Inkrafttreten des FMedG vorhandenen überzähligen Embryonen für die Stammzellenforschung Verwendung finden könnten.<\/p><p>Diese Gesetzesänderung muss auf dem Prinzip der freien Wahl beider Elternteile beruhen und drei Möglichkeiten offen lassen: erstens, die tiefgefrorene Aufbewahrung im Hinblick auf eine spätere Fortpflanzung; zweitens, die Zerstörung der betroffenen Embryonen; drittens, die Überlassung dieser Embryonen zum Zweck der Stammzellenforschung. Im Weitern soll Artikel 5 Absatz 3, der die Ablösung von Zellen von einem Embryo in vitro verbietet, aufgehoben werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Forschung an embryonalen Stammzellen und Fortpflanzungsmedizingesetz"}],"title":"Forschung an embryonalen Stammzellen und Fortpflanzungsmedizingesetz"}