﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023353</id><updated>2024-04-10T10:22:38Z</updated><additionalIndexing>48;Strassennetz;Organisation des Verkehrs (speziell);Strassenverkehrsordnung;Verkehrsrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2077</code><gender>m</gender><id>100</id><name>Gysin Hans Rudolf</name><officialDenomination>Gysin</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-06-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4614</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18020406</key><name>Strassenverkehrsordnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18030102</key><name>Strassennetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K180204</key><name>Verkehrsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K180102</key><name>Organisation des Verkehrs (speziell)</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-12-18T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-09-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-06-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-12-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2502</code><gender>m</gender><id>478</id><name>Joder Rudolf</name><officialDenomination>Joder</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2536</code><gender>m</gender><id>514</id><name>Stahl Jürg</name><officialDenomination>Stahl</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2535</code><gender>m</gender><id>513</id><name>Spuhler Peter</name><officialDenomination>Spuhler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2518</code><gender>m</gender><id>496</id><name>Messmer Werner</name><officialDenomination>Messmer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2562</code><gender>m</gender><id>543</id><name>Walker Felix</name><officialDenomination>Walker Felix</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. 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Mit der Zunahme dieser Kreisel sind aber auch die Unfallzahlen in diesen Verkehrsbauten angestiegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Praxis zeigt, dass das korrekte Verhalten im Kreisel selbst für die meisten Strassenbenützer nach wie vor unbekannt bis unklar ist. Deshalb bemühen sich einzelne Kantone auch (u. a. der Kanton Baselland), mit entsprechenden Verhaltensempfehlungen um Klärung und Verbesserung der Situation. Hauptproblem dabei ist das richtige Einspuren und die korrekte Ausfahrt aus dem Kreisel. Solange ein Kreisel aufgrund seiner Dimension eindeutig nur einspurig befahren werden kann, ist die Rechtslage recht klar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weitaus problematischer ist diese jedoch beim Grossteil der Kreisel in der Schweiz, die nicht zweispurig markiert sind, in denen normale PW jedoch problemlos quasi zweispurig fahren können. Hier entstehen immer wieder Rechtsunsicherheiten zum Vortrittsrecht, insbesondere beim Ausfahren aus dem Kreisel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachfragen über die Rechtssituation solcher quasi "zweispuriger" Kreisel haben ergeben, dass einerseits bei den Kantonen unterschiedliche Beurteilungskriterien angewendet werden und andererseits selbst beim Astra nur vage Rechtsgrundlagen bzw. Vorstellungen bestehen, wann ein Kreisel "vom Gesetz her" eindeutig als einspuriger bzw. als zweispuriger Kreisel mit den entsprechenden Vortrittsregelungen gilt. So geht das Astra davon aus, wie eine Nachfrage in der Rechtsabteilung ergeben hat, dass lediglich "Indizien" die Ein- bzw. Zweispurigkeit bestimmen - beispielsweise die Breite der Kreiselfahrbahn oder die ein- bzw. zweispurige Einfahrt usw.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist klar, dass der normale Strassenbenützer bei blossen "Indizien" hoffnungslos überfordert ist und damit eine eigentliche Rechtsunsicherheit besteht, aus der häufig ein sicherheitsgefährdendes Fehlverhalten resultiert. Eine Klärung der Rechtslage drängt sich also angesichts der weiter wachsenden Zahl von Kreiseln in der Schweiz auf.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Strassenverkehrsrecht des Bundes regelt den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Für die bauliche Ausgestaltung von Kreisverkehrsplätzen sind die Kantone zuständig. Nebst den kantonalen Bauvorschriften befasst sich eine Vielzahl von Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute mit Fragen der baulichen Ausgestaltung des Strassenraumes. So enthält etwa die Schweizer Norm 640 263 "Knoten mit Kreisverkehr" Hinweise über die geometrische Anordnung, die Bemessung und Anwendung der Projektierungselemente und zur Gestaltung von Kreiselanlagen. Diese Norm befasst sich auch mit der Breite der Kreiselfahrbahn.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Detaillierte Aussagen betreffend Fahrstreifenbreiten finden sich in der Schweizer Norm 640 862 "Markierungen; Anwendungsbeispiele für Haupt- und Nebenstrassen", welche als Weisung des UVEK gilt. Danach dürfen Längsmarkierungen nur dort angebracht werden, wo die Fahrbahnbreite das sichere Kreuzen bzw. Parallelfahren zweier Fahrzeuge der grössten zulässigen Breite erlaubt. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,5 bis 5,9 Metern können danach Leitlinien und bei einer solchen ab 6 Meter Mittel- und Randlinien angebracht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Selbst beim Fehlen entsprechender Fahrstreifenmarkierungen ist das Fahren in parallelen Kolonnen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf ausreichend breite Kreiselfahrbahnen anwendbar. Ansonsten gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Der Wechsel von einer Kolonne in eine andere ist entsprechend anzuzeigen und der übrige Verkehr darf nicht behindert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Kreisverkehrsanlagen können grundsätzlich ihre Qualitäten für einen flüssigen und sicheren Verkehr insbesondere dann optimal ausspielen, wenn der Verkehr im Kreisel selbst möglichst unbehindert fliessen kann. Das Markieren von Fahrstreifen führt gerade bei relativ klein dimensionierten Kreiseln, von denen es in der Schweiz sehr viele gibt, zu Fahrstreifenwechseln, welche den Verkehrsfluss behindern können. Dies dürfte ein Hauptgrund dafür sein, dass die für den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes zuständigen kantonalen Stellen es vielerorts vorziehen, keine Fahrstreifen zu markieren. Bei dichtem Verkehr und ausreichenden Platzverhältnissen bleibt das Fahren in parallelen Kolonnen gestützt auf die allgemeinen Verkehrsregeln jedoch möglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Schweizer Norm 640 263 sind überbreite Kreiselfahrbahnen aus Sicherheitsgründen zu vermeiden; bei Fahrbahnbreiten von mehr als 5,5 Metern werden bauliche Massnahmen empfohlen, welche das Nebeneinander grundsätzlich verhindern, das Befahren mit schweren Motorwagen jedoch weiterhin ermöglichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4./5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die auch auf Kreisverkehrsplätzen anwendbaren allgemeinen Verkehrsregeln betreffend den Vortritt und das Fahren in parallelen Kolonnen das korrekte Verhalten ausreichend regeln. Eine weiter gehende Präzisierung dieser Bestimmungen bei Kreisverkehrsplätzen, welche häufig baulich sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, könnte nicht allen Situationen und Bedürfnissen gerecht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Übrigen beinhalten weder das Uno-Weltübereinkommen über den Strassenverkehr noch die uns bekannten nationalen Vorschriften anderer Staaten diesbezüglich spezielle Regeln. Gerade dort, wo keine zusätzlichen Fahrstreifen markiert sind und die vorhandene Fahrbahnbreite ein gefahrloses Nebeneinander aller zugelassenen Fahrzeugkategorien nicht erlaubt, obliegt es den jeweiligen Fahrzeuglenkern, sich unter Berücksichtigung der Grösse ihres Fahrzeuges so zu verhalten, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden (Art. 26 des Strassenverkehrsgesetzes).&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Kreisel als Ersatz von Kreuzungen bzw. zur Verflüssigung des Verkehrs findet in unserem Land immer mehr Verwendung. Die Praxis zeigt jedoch, dass zur korrekten Ein- und Ausfahrt und dabei zur Vortrittsregelung in ein- und insbesondere unmarkierten zweispurigen Kreiseln bei den Verkehrsteilnehmern immer noch grosse Unsicherheiten bestehen. Dadurch kommt es oft zu eigentlich vermeidbaren Kollisionen, aber auch unnötigen Rechtsstreitigkeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach eigenen Recherchen wird diese Problematik in den Kantonen ganz unterschiedlich behandelt. Zudem bestehen in der Verkehrsgesetzgebung laut Auskunft der Rechtsabteilung des Bundesamtes für Strassen (Astra) ebenfalls keine klaren Regelungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte deshalb den Bundesrat um Prüfung und Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Bestehen Minimalnormen, ab welchen Platzverhältnissen ein Kreisel überhaupt gebaut werden kann sowie zu den räumlichen Minimalmassen (Fahrbahnbreiten), aufgrund derer ein Kreisel eindeutig als ein- bzw. zweispurig bezeichnet werden kann und auch entsprechend markiert werden muss (müsste)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Mit welchen Kriterien (z. B. Fahrbahnbreite, ein- oder zweispurige Einfahrt) wird bestimmt, ob ein Kreisel mit der entsprechenden Vortrittsregelung (Spurwechsel) auch zweispurig befahren werden kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Weshalb werden vergleichsweise breite Kreisel in der Schweiz in der Regel nicht zweispurig markiert, was häufig zu Verunsicherungen und Fehlverhalten der Benützer führt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist der Bundesrat bereit, angesichts der Rechtsunsicherheit insbesondere bei unmarkierten "zweispurigen" Kreiseln die bestehenden Verkehrsgesetze speziell bezüglich Vortritt zu präzisieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie gedenkt er dabei das Verhalten überlanger Fahrzeuge (z. B. Sattelschlepper) zu regeln, die in einem - von PW problemlos zweispurig befahrbaren - Kreisel unweigerlich in die Nebenspur ragen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Klärung der Verkehrsgesetzregelung in Kreiseln</value></text></texts><title>Klärung der Verkehrsgesetzregelung in Kreiseln</title></affair>