{"id":20023357,"updated":"2024-04-10T09:33:13Z","additionalIndexing":"2841;Werbeverbot;Arzneimittelrecht;Krankenversicherung;Arzneikosten;Medikament","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4614"},"descriptors":[{"key":"L05K0105030102","name":"Medikament","type":1},{"key":"L04K01050502","name":"Arzneimittelrecht","type":1},{"key":"L06K070101030205","name":"Werbeverbot","type":1},{"key":"L05K0105050101","name":"Arzneikosten","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-09T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Bruderer.","type":90},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-06-18T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2002-09-20T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1024610400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1087509600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2251,"gender":"m","id":229,"name":"Vollmer Peter","officialDenomination":"Vollmer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2388,"gender":"m","id":324,"name":"Gross Jost","officialDenomination":"Gross Jost"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2544,"gender":"f","id":522,"name":"Wyss Ursula","officialDenomination":"Wyss Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2421,"gender":"f","id":358,"name":"Stump Doris","officialDenomination":"Stump"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2516,"gender":"f","id":494,"name":"Meier-Schatz Lucrezia","officialDenomination":"Meier-Schatz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2254,"gender":"f","id":101,"name":"Haering Barbara","officialDenomination":"Haering"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2563,"gender":"f","id":551,"name":"Marty Kälin Barbara","officialDenomination":"Marty Kälin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2525,"gender":"f","id":502,"name":"Riklin Kathy","officialDenomination":"Riklin Kathy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2426,"gender":"f","id":363,"name":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","officialDenomination":"Vermot-Mangold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2522,"gender":"m","id":499,"name":"Pedrina Fabio","officialDenomination":"Pedrina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2483,"gender":"f","id":459,"name":"Dormond Béguelin Marlyse","officialDenomination":"Dormond Béguelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2573,"gender":"f","id":823,"name":"Bruderer Wyss Pascale","officialDenomination":"Bruderer Wyss"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2046,"gender":"f","id":63,"name":"Dormann Rosmarie","officialDenomination":"Dormann Rosmarie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},{"councillor":{"code":2573,"gender":"f","id":823,"name":"Bruderer Wyss Pascale","officialDenomination":"Bruderer Wyss"},"type":"assuming"}],"shortId":"02.3357","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die SL (Liste aller kassenpflichtigen Medikamente) umfasst rund 2500 Präparate (Stand 1999). Die Liste enthält u. a. auch Kopien von Arzneimitteln. Kein Arzt und keine Ärztin ist realistischerweise in der Lage, die Übersicht über sämtliche in der SL aufgenommenen Arzneimitteln zu behalten. Umso grösser ist der Einfluss der Pharma-Beraterinnen und -Berater und des Pharma-Marketings auf die Leistungserbringenden. Die SL muss deshalb dringend überprüft und überarbeitet werden.<\/p><p>Dass von demselben Arzneimittel verschiedene identische Produkte auf der SL vorkommen, macht keinen Sinn. Es genügt, wenn das jeweils günstigste Arzneimittel auf der SL vorkommt. Der Bundesrat muss - sofern günstigere Varianten ausserhalb der SL auf dem Markt vorhanden sind - vermehrt von seinem Recht Gebrauch machen, von sich aus Arzneimittel auf die SL zu nehmen.<\/p><p>Für die Aufnahme von neuen Arzneimitteln auf die SL müssen die Voraussetzungen verschärft werden. Um die SL möglichst übersichtlich zu halten, sollen neue Arzneimittel nur noch aufgenommen werden, sofern sie einen therapeutischen oder wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Arzneimitteln, die bereits auf der SL sind, aufweisen. Eine Anhäufung von identischen Arzneimitteln auf der SL ist nicht wünschenswert.<\/p><p>Schliesslich sollen die zuständigen Behörden vermehrt von ihrem Recht Gebrauch machen, Arzneimittel von der SL zu streichen, sofern diese in Bezug auf ihren therapeutischen oder wirtschaftlichen Nutzen keine Vorteile mehr aufweisen.<\/p><p>Das Werbeverbot für Arzneimittel, die auf der SL sind, wird heute zunehmend umgangen, indem Kopien dieser Produkte auf dem freien Markt beworben werden. Zum Teil sind die Namen der Produkte so ähnlich gehalten, dass mit der Werbung auch gleichzeitig das kassenpflichtige Arzneimittel mitbeworben wird. Diese Form von Co-Marketing ist nichts anderes als eine Umgehung des Werbeverbotes.<\/p><p>Der Bundesrat ist deshalb aufgefordert, das Werbeverbot mit klaren Regeln durchzusetzen, indem er vorsieht, dass das Werbeverbot für kassenpflichtige Arzneimittel auch für Kopien gilt, die ausserhalb der SL angeboten werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommission erstellt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Liste der Arzneimittel (Spezialitätenliste, SL) zulasten der obligatorischen Krankenversicherung. Dabei achtet das BSV darauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. So nimmt es nur Arzneimittel in die SL auf, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 52 Abs. 1 mit Verweis auf Art. 32 Abs. 1 und 43 Abs. 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG).<\/p><p>Im Rahmen der Überprüfung nach Ablauf des Patentschutzes hat das BSV in den vergangenen Jahren wiederholt Preissenkungen für patentabgelaufene Arzneimittel verfügt. Seit dem 1. Juli 2002 wird zudem die Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels innert 24 Monaten seit dessen Aufnahme überprüft. Dies erlaubt insbesondere in jenen Fällen eine frühzeitige Preisanpassung, in welchen der Arzneimittelpreis mangels vorhandener Vergleichsgrössen im Zeitpunkt der Aufnahme zu hoch festgesetzt worden war. Daraus resultierende Mehreinnahmen der Firma, die das Arzneimittel in der Schweiz vertreibt, sind künftig von dieser an das Krankenversicherungssystem zurückzuerstatten. Daraus resultiert für Arzneimittelfirmen der Anreiz, Arzneimittel zu gemässigten Preisen auf dem schweizerischen Markt einzuführen.<\/p><p>1. Kopien sind Arzneimittel, die sich nur bezüglich des verwendeten Markennamens und der Packung vom Basispräparat unterscheiden (\"Co-Marketing-Arzneimittel\" im Sinne von Art. 2 Bst. c der Verordnung vom 9. November 2001 des Schweizerischen Heilmittelinstitutes über die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von Arzneimitteln; SR 812.212.23). Es kann sich dabei um firmeneigene oder im Rahmen einer Lizenzgewährung von Dritten hergestellte Produkte handeln, mit welchen der im Laufe der Zeit abnehmende Umsatz des Basispräparates aufgefangen werden soll.<\/p><p>Co-Marketing-Arzneimittel werden höchstens zum Preis des Basispräparates, in der Regel jedoch zu einem tieferen Preis in die SL aufgenommen. Würde der Grundsatz offiziell im Gesetz verankert, wonach Kopien in jedem Fall nur zu einem tieferen Preis als das Originalpräparat in die SL aufgenommen werden, hätten weder die Herstellerin noch allenfalls lizenzierte Dritte ein Interesse an der Aufnahme eines Co-Marketing-Arzneimittels, da die Gewinnaussichten in jedem Fall minimiert schienen. Diesem Effekt wird mit der Möglichkeit begegnet, dass Co-Marketing-Arzneimittel grundsätzlich auch zum gleichen Preis wie das Originalpräparat in die SL aufgenommen werden können.<\/p><p>2. Arzneimittel der SL werden innert 24 Monaten seit ihrer Aufnahme, und nach Ablauf des Patentschutzes, spätestens jedoch 15 Jahre seit ihrer Aufnahme vom BSV daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Co-Marketing-Artikel werden gleichzeitig mit dem Basispräparat überprüft. Wird der Preis des Basispräparates gesenkt, wird auch der Preis des Co-Marketing-Arzneimittels gesenkt. Würde entsprechend der Absicht der Motionärin nur das jeweils günstigste Co-Marketing-Arzneimittel neben dem Basispräparat in der SL belassen, bestünde für die Hersteller kein Anreiz mehr, selber (günstigere) Co-Marketing-Arzneimittel herzustellen oder Lizenzen zur Herstellung von solchen zu vergeben. Das könnte letztlich dazu führen, dass nur noch teure Basispräparat in der SL figurieren würden, womit das von der Motionärin verfolgte Ziel der Kosteneinsparungen bei den Arzneimitteln gerade nicht erreicht würde.<\/p><p>3. Die Beschränkung, dass künftig nur noch Arzneimittel in die SL aufzunehmen seien, welche einen nachweisbaren therapeutischen oder wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem bereits in der SL befindlichen Arzneimittel aufweisen, wirkt preistreibend. Da die verschiedenen Präparate einer therapeutischen Gruppe in der Regel auf verschiedene Patientensegmente ausgerichtet sind, kann eine Gesundheitsstörung bei einer Patientengruppe häufig bereits mit Arzneimitteln gemildert oder behoben werden, welche im Vergleich mit anderen, bereits in der SL befindlichen Arzneimitteln einen geringeren therapeutischen Wert aufweisen. In der Regel sind entsprechende Arzneimittel günstiger als hochentwickelte neue Präparate. Der Verzicht auf solche kostengünstige Arzneimittel würde dazu führen, dass im Rahmen der sozialen Krankenversicherung jeweils nur das teurere Arzneimittel verschrieben werden könnte, obwohl ein günstigeres, aber nicht mehr in der SL befindliches Arzneimittel zum selben Ergebnis geführt hätte. Entgegen den von der Motionärin angestrebten Einsparungen würden durch hochentwickelte Arzneimittel in zahlreichen Fällen unnötige Mehrkosten verursacht.<\/p><p>4. Arzneimittel, welche günstiger in die SL aufgenommen werden, sind Co-Marketing-Arzneimittel, Generika oder solche, welche einem in der SL befindlichen Arzneimittel sehr ähnlich sind. Letztere sind bezüglich ihrer Wirksamkeit in der Regel gleichwertig. Indessen können geringfügige Unterschiede bezüglich Wirkungsweise (beispielsweise Bioverfügbarkeit) und Nebenwirkungen (beispielsweise allergische Reaktionen) für bestimmte Patienten oder Patientinnen ausschlaggebend sein. Ausserdem hätte die von der Motionärin vorgeschlagene Massnahme den Ausschluss sämtlicher (kostengünstiger) Generika zur Folge. Weder aus therapeutischen noch aus wirtschaftlichen Gründen ergibt sich daher im Rahmen der sozialen Krankenversicherung die Notwendigkeit, kostengünstige Alternativen von der SL zu streichen.<\/p><p>5. Arzneimittel, für welche Publikumswerbung betrieben wird, werden nicht in die SL aufgenommen bzw. aus der SL gestrichen (Art. 65 Abs. 6 und Art. 68 Abs. 1 Bst. d Verordnung über die Krankenversicherung). Das BSV stellt für den Begriff der Publikumswerbung grundsätzlich auf die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (SR 812.212.5) ab. Die Grenzen dessen, was im Rahmen der sozialen Krankenversicherung als Publikumswerbung zulässig ist, sind dabei nach Ansicht des Bundesrates vor dem Hintergrund der gesundheitspolitischen Zielsetzungen des KVG restriktiv zu setzen.<\/p><p>Die von der Motionärin aufgeworfene Fragestellung bildet momentan Gegenstand eines beim EVG hängigen Verfahrens.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Ziel einer guten und günstigen Versorgung mit Arzneimitteln zulasten der sozialen Grundversicherung mit folgenden Massnahmen zu verfolgen:<\/p><p>1. In die Spezialitätenliste (SL) werden keine Kopien von Arzneimitteln aufgenommen, die bereits auf der SL sind, ausser wenn diese günstiger angeboten werden.<\/p><p>2. Bestehende Kopien werden von der SL gestrichen, sofern sie teurer sind als das jeweils günstigste Angebot.<\/p><p>3. Arzneimittel werden neu in die SL aufgenommen, sofern sie einen nachweisbaren therapeutischen oder wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem bereits auf der SL vorhandenen Arzneimittel aufweisen.<\/p><p>4. Arzneimittel, die gegenüber einem neu auf die SL aufgenommenen und preisgünstigeren Arzneimittel in Bezug auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit keinen nachweisbaren Vorteil aufweisen, werden von der SL gestrichen.<\/p><p>5. Das Werbeverbot für Arzneimittel, die auf der SL sind, gilt auch für Kopien, die ausserhalb der SL angeboten werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufräumen bei kassenpflichtigen Arzneimitteln"}],"title":"Aufräumen bei kassenpflichtigen Arzneimitteln"}