{"id":20023360,"updated":"2024-04-10T10:41:29Z","additionalIndexing":"2841;Drogenentzug;Suchtprävention;Drogenpolitik;Sozialeinrichtung;Drogenabhängigkeit;Invalidenversicherung;Therapeutik;Sucht;Finanzierung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2537,"gender":"m","id":515,"name":"Studer Heiner","officialDenomination":"Studer Heiner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"Evangelische und Unabhängige Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4614"},"descriptors":[{"key":"L04K01010201","name":"Sucht","type":1},{"key":"L05K0101020102","name":"Drogenabhängigkeit","type":1},{"key":"L04K01050504","name":"Drogenpolitik","type":1},{"key":"L05K0105050401","name":"Drogenentzug","type":1},{"key":"L04K01040407","name":"Sozialeinrichtung","type":1},{"key":"L06K010505070201","name":"Suchtprävention","type":2},{"key":"L03K110902","name":"Finanzierung","type":2},{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":2},{"key":"L04K01050214","name":"Therapeutik","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-10-04T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-09-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1024610400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1033682400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2449,"gender":"m","id":396,"name":"Waber Christian","officialDenomination":"Waber"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2473,"gender":"m","id":449,"name":"Aeschbacher Ruedi","officialDenomination":"Aeschbacher Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2564,"gender":"m","id":797,"name":"Donzé Walter","officialDenomination":"Donzé"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2495,"gender":"m","id":471,"name":"Gutzwiller Felix","officialDenomination":"Gutzwiller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2537,"gender":"m","id":515,"name":"Studer Heiner","officialDenomination":"Studer Heiner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"Evangelische und Unabhängige Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3360","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Finanzierung der Suchtinstitutionen ist seit längerem ein Thema. Die damit verbundenen Probleme haben die Institutionen, die Kantone, die Bundesverwaltung, den Bundesrat und das Parlament wiederholt beschäftigt. Es wurden allseits grosse Anstrengungen unternommen, das Vier-Säulen-Prinzip des Bundesrates zu stützen und sowohl kurz- als auch längerfristige Lösungen zur Sicherung der ausstiegs- bzw. abstinenzorientierten Therapie zu finden. Die vom Interpellanten angesprochene Änderung vom 24. April 2002 der Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) ist als Teil dieser Anstrengungen zu sehen.<\/p><p>Die Vorarbeiten der Projektgruppe Finanzierung stationäre Suchttherapie (FiSu) zur Entwicklung des neuen Finanzierungsmodells sind unter der Leitung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) so weit fortgeschritten, dass im Hinblick auf den Start am 1. Januar 2003 ein Beitritt zum Modell FiSu ab dem Herbst 2002 möglich wird. Um auch seitens der Invalidenversicherung (IV) die notwendigen Grundlagen zu schaffen, hat der Bundesrat oben genannte Änderung der IVV beschlossen. Die Änderung ermöglicht dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Beiträge der IV an diejenigen Kantone auszurichten, die sich am Modell FiSu beteiligen. Der Bundesrat setzte mit dieser IVV-Änderung ein deutliches Zeichen zugunsten des Modells FiSu. Für Institutionen in Kantonen, die sich (noch) nicht dem Modell FiSu anschliessen, besteht weiterhin die Möglichkeit, Beiträge nach dem für Behinderteninstitutionen allgemein gültigen Verfahren zu erhalten.<\/p><p>1. Die Zuständigkeit für die Betreuung von Personen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ärztliche Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen oder deren berufliche und soziale Wiedereingliederung gefördert werden muss, liegt gemäss Artikel 15a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) eindeutig bei den Kantonen. Das Modell FiSu trägt dieser Tatsache Rechnung. Es sieht vor, dass die Suchtinstitutionen für jede betreute Person eine Pauschale je nach dem durch die Institution angebotenen Leistungspaket erhalten. Die Pauschale wird durch den Kanton ausgerichtet, der seinerseits den Beitrag bei den verschiedenen Kostenträgerinnen und Kostenträgern (IV, Gemeinden, andere) geltend macht. Suchtinstitutionen mit gleichem Leistungspaket sollen dieselbe Pauschale erhalten. Die Suchtinstitutionen sind verpflichtet, die betreuten Personen zur Abklärung der Invalidität bei einer IV-Stelle anzumelden. Die IV wird für jede behinderte Person im Sinne des IVG und gestützt auf Artikel 73 IVG einen bestimmten Anteil an der Pauschale übernehmen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in BetmG, IVV und Modell FiSu definierten Zuständigkeiten klar und miteinander kongruent definiert und somit koordiniert sind.<\/p><p>2. Der Bundesrat hat wiederholt die Wichtigkeit der ausstiegs- bzw. abstinenzorientierten Therapie im Rahmen seines Vier-Säulen-Prinzips betont und Massnahmen ergriffen, diese Säule zu stützen. So beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) BAG und BSV mit der Bildung der Koordinationsgruppe FiSu, die das neue Finanzierungsmodell entwickelte. Zudem beantragte der Bundesrat dem Parlament Überbrückungskredite zur Sicherung der Liquidität der Suchtinstitutionen für die Jahre 1998 (3 Millionen Franken), 1999 (15 Millionen Franken), 2000 (15 Millionen Franken) und 2001 (15 Millionen Franken), die dieses auch bewilligte. Ebenso bestätigte er die Praxis des EDI, bis zur Einführung des Modells FiSu für den Suchtbereich die Bestimmung von Artikel 100 IVV nicht zu berücksichtigen, wonach Beiträge nur an Institutionen ausgerichtet werden, welche überwiegend Behinderte betreuen. Dadurch konnten auch Beiträge der IV an Institutionen bezahlt werden, die weniger als 50 Prozent Behinderte betreuen.<\/p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Einführung des Modells FiSu für die Kantone einen administrativen Mehraufwand bedeutet. Um ihnen entgegenzukommen und gleichzeitig ein weiteres Zeichen für die Bedeutung der ausstiegs- bzw. abstinenzorientierten Therapie zu setzen, hat er die oben genannte Ausnahmeregelung für die in das Modell FiSu integrierten Institutionen in der Verordnung verankert. Mit der Änderung der IVV vom 24. April 2002 können diese Institutionen auch weiterhin Beiträge der IV erhalten, wenn sie nicht überwiegend invalide Personen im Sinne des Gesetzes betreuen.<\/p><p>3. Der Entwurf zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE), dessen Vernehmlassung erst kürzlich abgeschlossen wurde (Resultate noch nicht bekannt), spricht sich zum Teil C, Suchtinstitutionen, nicht aus. Er verweist nur darauf, dass dieser Teil ausgearbeitet werden wird, sobald alle Detailregelungen des Modells FiSu feststehen. Dadurch ist implizit festgehalten, dass der Teil C der IVSE so formuliert werden wird, dass er mit dem Modell FiSu kompatibel sein wird. Für die IVSE ist jedoch nicht der Bund, sondern sind die Kantone verantwortlich. Es wird schlussendlich an ihnen liegen, für die Kompatibilität zu sorgen.<\/p><p>Die im Teil B, Behinderteninstitutionen, enthaltenen Regelungen wurden übrigens im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens durch das BSV geprüft. Sie sind kompatibel sowohl mit den Voraussetzungen des BSV für die Finanzierung der Behinderteninstitutionen als auch mit den im Modell FiSu enthaltenen Regelungen. Es ist davon auszugehen, dass BSV und BAG auch zu einer Vernehmlassung zum Teil C eingeladen sein werden und somit rechtzeitig auf Kompatibilität hinwirken können.<\/p><p>4.\/5. Das Modell FiSu kann per 1. Januar 2003 eingeführt werden. Mit diesem Modell ist die Finanzierung bedarfsgerechter und nach betriebswirtschaftlichen Kriterien geführter Institutionen gesichert. Der Entscheid, dem Modell FiSu beizutreten, liegt bei den Kantonen. Mit der Änderung der IVV vom 24. April 2002 hat der Bundesrat einen finanziellen Anreiz für die Kantone zur Einführung des Modells FiSu geschaffen (siehe Antwort zu Frage 2). Er ist klar der Ansicht, dass ab dem Jahr 2003 nicht mehr der Bund, sondern die Kantone für die Sicherstellung der Liquidität der Suchtinstitutionen verantwortlich sind. Selbstverständlich wird die IV jedoch weiterhin ihre Beiträge an die gemäss IVG behinderten Personen im Rahmen der geltenden Regelungen bezahlen. <\/p><p>Bei seinem Antrag für den Überbrückungskredit für das Jahr 2001 hat der Bundesrat sich gegenüber dem Parlament verpflichtet, keine weiteren Anträge für Überbrückungskredite mehr zu stellen. Im Rahmen seines Entscheides zur Änderung der IVV vom 24. April 2002 hat er diese Verpflichtung nochmals bestätigt.<\/p><p>Der Bundesrat hat seit mehreren Jahren deutlich kommuniziert, dass für die Finanzierung der Suchttherapie in erster Linie die Kantone verantwortlich sind (siehe auch Antwort zu Frage 1). Es liegt nun an ihnen, sich zu entscheiden, welchen Stellenwert sie der ausstiegs- bzw. abstinenzorientierten Suchttherapie beimessen und die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Zeit, entsprechend zu budgetieren, war vorhanden. Würde der Bundesrat einen weiteren Kredit beantragen, würde er einen falschen Anreiz schaffen.<\/p><p>6. Die Finanzierung der Aufenthalte von Behinderten, die in Institutionen anderer Kantone platziert werden, wird heute durch die Interkantonale Heimvereinbarung, die demnächst durch die IVSE abgelöst werden soll, geregelt. Der Bund greift hier nicht steuernd ein und sieht auch nicht vor, diesbezüglich im Suchtbereich eine Ausnahme zu machen. Es ist Aufgabe der Kantone, im Rahmen der IVSE eine Lösung zu finden.<\/p><p>Die Dringlichkeit ist sicher gegeben, sieht doch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen, die gemäss heutiger Planung per 1. Januar 2006 in Kraft treten soll, vor, den Kantonen die volle Verantwortung für die heutigen kollektiven Leistungen der IV zu übertragen. Damit sind die Kantone allein für die Finanzierung der Suchtinstitutionen sowie der Behinderteninstitutionen verantwortlich, was Absprachen betreffend der ausserkantonalen Platzierung unumgänglich macht.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Weshalb beschloss der Bundesrat auf den 1. Juni 2002 eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung, welche mit der anstehenden Klärung der Zuständigkeit der Finanzierung der stationären, ausstiegsorientierten Suchttherapie nicht koordiniert ist?<\/p><p>2. Welchen Wert legt der Bundesrat auf die Erhaltung der stationären, ausstiegsorientierten Suchttherapie im Rahmen des Vier-Säulen-Prinzips?<\/p><p>3. Wie wird bzw. wurde die Koordination zwischen Bundesamt für Sozialversicherung, FiSu-Modell (neues Modell der Finanzierung der Suchttherapie) und der IVSE-Liste C hergestellt?<\/p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die Chance, dass die Umfinanzierung bei den Betriebsbeiträgen der stationären Suchtinstitutionen greift, bevor weitere Institutionen aufgrund der äusserst unsicheren Finanzierungssituation schliessen müssen?<\/p><p>5. Wie will der Bundesrat die Finanzierung der gefährdeten Institutionen in dieser Übergangszeit unterstützen, solange die IVSE-Liste C durch die Kantone noch nicht unterzeichnet und das FiSu-Modell noch nicht eingeführt ist? Ist insbesondere bei den Nachtragskrediten II 2002 mit einem weiteren Überbrückungskredit zu rechnen?<\/p><p>6. Wie gedenkt er aufgrund der Tatsache, dass gesamtschweizerisch ein vielfältiges Angebot besteht und die meisten Einrichtungen einen hohen ausserkantonalen Anteil aufweisen, mitzuwirken, dass die sich abzeichnende Kantonalisierungstendenz bei der Klientenplazierung in der Übergangszeit nicht weitergeht?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Finanzierung der stationären Suchttherapie"}],"title":"Finanzierung der stationären Suchttherapie"}