{"id":20023370,"updated":"2024-04-10T08:50:38Z","additionalIndexing":"28;Gemeinkosten;Unfallversicherung;SUVA;Versicherungsprämie","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2495,"gender":"m","id":471,"name":"Gutzwiller Felix","officialDenomination":"Gutzwiller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4614"},"descriptors":[{"key":"L04K01040116","name":"Unfallversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011305","name":"Versicherungsprämie","type":1},{"key":"L06K070302020105","name":"Gemeinkosten","type":1},{"key":"L05K0104011602","name":"SUVA","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-10-04T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2003-10-01T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"+","date":"2002-08-21T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-SR","id":19,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR","abbreviation1":"SGK-S","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":19,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2002-06-21T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1024610400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1033682400000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Diese Abhängigkeit wurde im Zeitpunkt der Einführung des UVG beschlossen, weil befürchtet wurde, die erstmals mit der Durchführung einer Sozialversicherung betrauten Privatversicherer würden allzu hohe Prämienzuschläge verlangen. Wie die Erfahrung zeigt, war diese Befürchtung grundlos. Die Privatversicherer haben bewiesen, dass sie die obligatorische Unfallversicherung ebensogut durchführen können wie die Suva. Abgesehen davon verfügt die Suva aufgrund der höheren Nettoprämiensätze über einen höheren frankenmässigen Betrag an Verwaltungskosten pro versicherte Person als die übrigen Versicherer.<\/p><p>Mittlerweile herrscht zwischen den Privatversicherern im Bereich der Prämienzuschläge für Verwaltungskosten ein echter Wettbewerb, der teilweise zu einer deutlichen Senkung der Zuschläge geführt hat. Ausgelöst hat diesen Wettbewerb der ehemalige Preisüberwacher und heutige Bundesrat Joseph Deiss mit einer Stellungnahme vom September 1993. Dieser Wettbewerb wird jedoch durch die immer noch bestehende Abhängigkeit vom Prämienzuschlag der Suva behindert.<\/p><p>- Es besteht Rechtsunsicherheit, weil infolge der Formulierung von Artikel 92 Absatz 1 UVG nicht klar ist, ob die übrigen UVG-Versicherer auch Prämienzuschläge anbieten dürfen, die unter dem Zuschlag der Suva liegen.<\/p><p>- Die effektiven Verwaltungskosten - und damit die notwendigen Prämienzuschläge - der übrigen Versicherer ändern sich nicht dadurch, dass der Verwaltungsrat der Suva - aus welchen Gründen auch immer - den Prämienzuschlag erhöht oder herabsetzt.<\/p><p>- Die Suva kennt heute zwei unterschiedliche Prämienzuschläge. Es stellt sich somit die Frage, welcher Zuschlag denn nun für die übrigen Versicherer massgebend sein soll.<\/p><p>- Es ist nicht mehr zeitgemäss und zudem unhaltbar, dass ein Wettbewerb unter Versicherern beeinflusst oder gar behindert werden kann durch den Verwaltungsrat einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die erst noch über ein Teilmonopol verfügt und dadurch einer weit weniger umfassenden Aufsicht unterliegt als die übrigen Versicherer. Hinzu kommt, dass die Zusammensetzung der Prämienzuschläge bei der Suva und den übrigen Versicherern nicht absolut identisch ist. Als Beispiel sei erwähnt, dass die Suva im Unterschied zu den übrigen Versicherern über keinen \"Acquisitions\"-Aussendienst verfügt.<\/p><p>Wer einen echten Wettbewerb befürwortet, muss sich gegen die Abhängigkeit der Prämienzuschläge der übrigen UVG-Versicherer von demjenigen der Suva aussprechen.<\/p><p>Es kann darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat die Befugnis hat, Höchstansätze für die Prämienzuschläge festzulegen. Diese Befugnis, die beibehalten werden soll, genügt vollkommen, um die Interessen der Versicherten zu wahren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Abhängigkeit des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten der Versicherer von demjenigen der Suva ist aufzuheben. Artikel 92 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ist deshalb wie folgt zu ändern (die beiden letzten Sätze streichen):<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Prämienzuschläge für Verwaltungskosten in der Unfallversicherung"}],"title":"Prämienzuschläge für Verwaltungskosten in der Unfallversicherung"}