{"id":20023420,"updated":"2025-06-25T01:50:34Z","additionalIndexing":"28;Kapitalanlagegesellschaft;Kontrolle;Zwangssparen;Anlagevorschrift;Pensionskasse;Spekulationskapital;Berufliche Vorsorge;Effektenhandel;Aktie;Kapitalanlage;Finanzmarkt;Derivate;Versicherungsaufsicht","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-09-17T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4615"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L05K1106020101","name":"Kapitalanlage","type":1},{"key":"L06K110602010101","name":"Anlagevorschrift","type":1},{"key":"L05K1106010101","name":"Aktie","type":2},{"key":"L05K1106010202","name":"Derivate","type":2},{"key":"L05K1106010503","name":"Effektenhandel","type":2},{"key":"L06K070303010102","name":"Kapitalanlagegesellschaft","type":2},{"key":"L06K010401010205","name":"Pensionskasse","type":2},{"key":"L05K0704050211","name":"Zwangssparen","type":2},{"key":"L05K1106020110","name":"Spekulationskapital","type":2},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":2},{"key":"L04K11100116","name":"Versicherungsaufsicht","type":2},{"key":"L03K110601","name":"Finanzmarkt","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-10-03T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"code":"+","date":"2002-09-30T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1032213600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1033596000000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1243461600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"speaker"}],"shortId":"02.3420","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Anlage von Pensionskassenvermögen muss auf Bonität und langfristige Ertragssicherung ausgerichtet sein. Die Anwendung spekulativer und risikobehafteter Finanzmarktinstrumente darf nicht zur Sicherstellung der Altersvorsorge gehören.<\/p><p>Die Anlagevermögen aller BVG-Einrichtungen betragen heute über 500 Milliarden Franken und sie werden, bei fortlaufender Kapitalisierung gemäss BVG, im Jahr 2010 das astronomische Volumen von 1000 Milliarden Franken erreichen. Diese Dimension der Pensionskassenanlagen hat eine volkswirtschaftliche Bedeutung. Wir haben in der Schweiz einen immensen Überschuss an Kapital aus institutitionellem Zwangssparen. Die Nachfrage nach Aktien aus diesem Sparvermögen der Pensionskassen führt dauernd zur Tendenz der Bildung von Finanzblasen und spekulativen Überinvestments. Aus dieser volkswirtschaftlichen Dimension rechtfertigt sich die klare Regulierung der Anlagen der zwangsersparten Mittel.<\/p><p>Viele der über 10 000 Pensionskassen sind nicht professionell geführt und sind deshalb in den zu irrationalen Exzessen neigenden Finanzmärkten auf verlorenem Posten. Und selbst die von der Privatassekuranz geführten Sammelstiftungen haben sich in ihrer Anlagestrategie als verlustreich erwiesen. Auch dies rechtfertigt ein enges Korsett für die Anlagen der BVG-Einrichtungen. Eine Studie der Schweizerischen Nationalbank hat aufgezeigt, dass ein relativ enges Band von Anlagemöglichkeiten für die BVG-Einrichtungen deren gute Performance nicht behindert, sondern Extrementwicklungen (Hochrisikogeschäfte oder Niedrigsterträge) verhindert (Scherer, Hansruedi: Anlagestrategien für Schweizer Pensionskassen. Studienzentrum Gerzensee\/Stiftung der Schweizerischen Nationalbank. Bern\/Gerzensee 1996).<\/p><p>Selbst die Privatassekuranz hat den Anteil in Aktienanlagen heute wieder unter 30 Prozent gesenkt. Wir halten angesichts der zukünftigen Ausdehnung der Anlagegelder - bei gleichzeitig beschränktem Volumen der Aktiennominalbestände - eine Begrenzung auf diesem Niveau für gerechtfertigt.<\/p><p>Die im Postulat unter Ziffer 2 bis 6 angeregten Regulierungen basieren alle auf Erfahrungen und Exzessen des zurückliegenden Börsenzyklus. Die Forderung in Ziffer 4 ergibt sich aus den Erfahrungen mit den Visionen der BZ-Gruppe, bei denen in den Börsenboomjahren enorme Summen als Verwaltungsgebühren und Verwaltungsratsentschädigungen zulasten der Anleger abgezweigt wurden.<\/p><p>Wir gehen davon aus, dass die anlageseitige Tätigkeit aller Pensionskassen (nicht aber deren sozialversicherungsrechtliche Aufsicht) in Zukunft ebenfalls einer integrierten Finanzmarktaufsicht zu unterstellen ist. Die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sollten wie heute vom BSV überwacht werden. Wenn Ende des Jahrzehnts unter dem institutionellen Dach der zweiten Säule ein Kapitalstock von 1000 Milliarden Franken zu verwalten ist, wäre ein institutionelles Zwangssparen ohne klare Anlageregulierung und Finanzmarktaufsicht volkswirtschaftlich verantwortungslos. Künftige Finanzblasen und Verlustfälle wären programmiert.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, die Anlagevorschriften für die Vermögen der beruflichen Vorsorge im Lichte des Kurssturzes an den Aktienmärkten und der entstandenen Unterdeckung zu überprüfen und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsroge (BVV 2) anzupassen.<\/p><p>Insbesondere sind folgende Forderungen zu überprüfen:<\/p><p>1. Die Anlagen in Aktien und ähnliche Wertschriften insgesamt sind auf 30 Prozent zu begrenzen. Dabei ist die Senkung nicht schlagartig, sondern schrittweise vorzunehmen.<\/p><p>2. Hedging-Geschäfte und andere derivative Finanzinstrumente durch BVG-Einrichtungen sind grundsätzlich zu verbieten.<\/p><p>3. Die Belehnung von Wertpapierkäufen durch Fremdkapitalaufnahme ist den Pensionskassen zu verbieten.<\/p><p>4. Pensionkassenanlagen in Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die nicht dem Anlagefondsgesetz (im Ausland: vergleichbaren Aufsichtsregulierungen) unterstellt sind, sind zu verbieten.<\/p><p>5. Für die Führung von Separate Accounts durch die Vorsorgeeinrichtungen sind Richtlinien bezüglich Sicherheiten und Transparenz zu erlassen. (Separate Account: Auslagerung von Vermögensanlagen, deren Risiken nicht durch die Versicherung gedeckt sind.)<\/p><p>6. Für ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber sind die heutigen Obergrenzen zu senken.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"BVG. Überprüfung der Anlagevorschriften"}],"title":"BVG. Überprüfung der Anlagevorschriften"}