﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023427</id><updated>2025-11-14T08:38:11Z</updated><additionalIndexing>24;öffentliche Anleihe;Zins;Verschuldung;Anleihe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-09-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4615</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11080302</key><name>öffentliche Anleihe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040301</key><name>Anleihe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104040501</key><name>Zins</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104030102</key><name>Verschuldung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-06-02T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2002-12-09T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-09-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-06-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2347</code><gender>m</gender><id>264</id><name>Weyeneth Hermann</name><officialDenomination>Weyeneth</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>02.3427</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bund verzinst seine Fehlbetragsschuld gemäss oben genanntem Artikel heute mit 4 Prozent. Der Gang an den Kapitalmärkten rechtfertigt diese feste Verzinsung nicht. Denkbar ist vielmehr eine Regelung, die sich nach dem Durchschnittswert der jeweils vorangehenden zwei Jahre richtet.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Bis 1999 wurden sämtliche Vorsorgekapitalien der Pensionskasse des Bundes (PKB) vom Bund mit mindestens 4 Prozent verzinst. Die in Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes  (PKB-Gesetz) erwähnte Fehlbetragsschuld ist eine Arbeitgeberschuld, zu deren Deckung die Arbeitnehmenden bzw. Versicherten der Kasse somit nicht mit herangezogen werden können. Für die PKB stellt sie ein Aktivum dar, welches die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten und den Rentnerinnen und Rentnern sichert. Es gab und gibt immer wieder Phasen, in denen die 4 Prozent aus der Sicht des Bundes als hoch bzw. als sehr günstig erscheinen mögen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Beibehaltung des Satzes von 4 Prozent sprechen insbesondere folgende Gründe:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Das versicherungstechnische Deckungskapital der PKB ist mit 4 Prozent zu verzinsen. Solange der Bund seine Fehlbetragsschuld nicht abgetragen hat, fehlt der Kasse die Möglichkeit, dieses Geld anderweitig anzulegen. Wenn auf diesem Betrag gegenüber dem technischen Zins schon keine Zinsgewinne realisiert werden können, so ist es auf der anderen Seite auch nicht gerechtfertigt, vom technischen Zins nach unten abzuweichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- In der Anlagestrategie der PKB, welche 1999 vom Bundesrat in Kraft gesetzt wurde, figuriert die Fehlbetragsschuld deshalb konsequenterweise als eine zu 4 Prozent fest verzinsliche Anlagekategorie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- In den Verhandlungen zum Erlass des PKB-Gesetzes wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die Fehlbetragsschuld zu mindestens 4 Prozent zu verzinsen sei. Der Gesetzgeber stellte damit den Konnex zum technischen Zins her. Unter dem Eindruck der gegenwärtigen Kapitalmarktsituation die Regelung in Artikel 26 Absatz 2 des PKB-Gesetzes jetzt zu ändern, würde bewirken, dass die PKB einen Einnahmenausfall von - kurzfristig gesehen - über 100 Millionen Franken pro Jahr erleidet. Damit würde ihr Deckungsgrad weiter gesenkt und der Fehlbetrag entsprechend erhöht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Das Problem der Verzinsung löst sich unter Umständen rasch, wenn der Bund seine Fehlbetragsschuld schnell abtragen kann. Das Tempo der Ausfinanzierung hängt einerseits von den Anlagemöglichkeiten der Pensionskasse und andererseits von den Refinanzierungsmöglichkeiten des Bundes ab. Die Frist für die Amortisation der Fehlbetragsschuld beträgt im Übrigen laut Artikel 26 Absatz 2 des PKB-Gesetzes höchstens acht Jahre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Schliesslich ist noch anzufügen, dass die noch nicht beanspruchten Guthaben der Pensionskasse der Post auf dem Konto beim Bund zu 4 Prozent verzinst werden. Würde die Fehlbetragsschuld des Bundes gegenüber der PKB zu weniger als 4 Prozent verzinst, so ergäbe sich eine krasse Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten der PKB gegenüber jenen der Pensionskasse der Post, die bis 31. Dezember 2001 ebenfalls in der PKB versichert waren.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes so zu modifizieren, dass der Zinssatz der Fehlbetragsschuld nicht fix, sondern variabel - entsprechend dem Gang der Kapitalmärkte - geregelt wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bundesgelder. Anpassung des Zinssatzes</value></text></texts><title>Bundesgelder. Anpassung des Zinssatzes</title></affair>