{"id":20023439,"updated":"2024-04-10T08:21:20Z","additionalIndexing":"28;freie Schlagwörter: Mindestzinssatz;Deckungskapital;Buchführung;Freizügigkeit;Pensionskasse;Pensionskasse des Bundes;Berufliche Vorsorge;Zins;Steuer auf Finanztransaktionen;Stiftung;öffentliches Unternehmen","affairType":{"abbreviation":"D.Ip.","id":9,"name":"Dringliche Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2002-09-17T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4615"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L05K1104040501","name":"Zins","type":1},{"key":"L06K010401010205","name":"Pensionskasse","type":1},{"key":"L06K010401010202","name":"Freizügigkeit","type":2},{"key":"L05K0703031001","name":"Stiftung","type":2},{"key":"L04K08040511","name":"Pensionskasse des Bundes","type":2},{"key":"L05K0806011001","name":"öffentliches Unternehmen","type":2},{"key":"L04K11100101","name":"Deckungskapital","type":2},{"key":"L05K1107010202","name":"Steuer auf Finanztransaktionen","type":2},{"key":"L04K07030201","name":"Buchführung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2002-09-26T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-09-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1032213600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1032991200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2559,"gender":"m","id":538,"name":"Bürgi Hermann","officialDenomination":"Bürgi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2458,"gender":"m","id":408,"name":"Jenny This","officialDenomination":"Jenny"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2568,"gender":"m","id":805,"name":"Lauri Hans","officialDenomination":"Lauri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2575,"gender":"m","id":825,"name":"Germann Hannes","officialDenomination":"Germann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2460,"gender":"m","id":403,"name":"Hofmann Hans","officialDenomination":"Hofmann Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"02.3439","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat ist für eine Flexibilisierung des Mindestzinssatzes. Er ist der Ansicht, dass der Zinssatz zunächst vom Anlagemarkt und ausserdem von der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen bestimmt wird. Ohne sich auf einen Leitzinssatz zu berufen, hält er es für angezeigt, sich an der Marktlage und der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen zu orientieren. Diese beiden Faktoren sind geeignet, die Höhe des Mindestzinssatzes vorzugeben. Dieser Satz soll grundsätzlich mindestens im Zweijahresrhythmus überprüft werden. Das vom Bundesrat gewählte Modell ist flexibel, enthält jedoch durch die obligatorische zweijährliche Überprüfung auch eine verpflichtende Komponente. Die BVG-Kommission ist in dieser Frage zwingend zu konsultieren.<\/p><p>Der Bundesrat will das Modell der BVG-Kommission nicht übernehmen, weil dieses hauptsächlich auf den Bundesobligationen beruht. Das von der BVG-Kommission entwickelte Referenzmodell ist als alleinige Entscheidgrundlage für die Anpassung des Mindestzinssatzes nicht geeignet. Mit einfachen Modellen, welche sich eng an eine Anlagekategorie anlehnen, werden für die Vorsorgeeinrichtungen Anreize gesetzt, sich an diesen zu orientieren. Ein Anpassungsautomatismus könnte somit zu gleichgerichtetem Anlageverhalten führen, mit den entsprechenden Nachfrage- bzw. Preiseffekten. Ein solches Anlageverhalten der Vorsorgeeinrichtungen hätte auch negative wirtschaftliche Auswirkungen, indem die Spargelder nach regulatorischen und nicht nach ökonomischen Kriterien angelegt würden.<\/p><p>Der Bundesrat erachtet einen Umstieg in die volle Freizügigkeit im Sinne einer freien Wahl der Pensionskasse als mit dem geltenden, sozialpartnerschaftlich geprägten System der beruflichen Vorsorge und letztlich mit dem Dreisäulenprinzip nicht vereinbar. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt wettbewerbliche Elemente auch in der beruflichen Vorsorge verstärkt zum Zuge kommen. Die Möglichkeit und Wünschbarkeit eines allfälligen Übergangs zu einem System mit einer freien Kassenwahl muss aber sorgfältig geprüft werden. Dies wird im Rahmen der Arbeitsgruppe (IDA) \"Wachstum\" erfolgen.<\/p><p>2. Der Bundesrat hält es nicht für angezeigt, auf die Festsetzung eines Zinssatzes für die Gesamtheit der Vorsorgeeinrichtungen zu verzichten. Dies würde dem geltenden System der beruflichen Vorsorge, das auf einer obligatorischen und einer freiwilligen Komponente basiert, widersprechen. Würde in der obligatorischen Vorsorge auf die Festsetzung eines Zinssatzes verzichtet, so würde der Vorsorgeschutz alleine von den Vorsorgeeinrichtungen bestimmt, und die Rechte der versicherten Personen würden dadurch erheblich geschmälert. Die Sammelstiftungen würden Zinsen und Überschüsse nach von den Versicherern festgelegten Regeln verteilen, was die Transparenz nicht verbessern dürfte. Zudem wären die Aufsichtsbehörden gezwungen, die von den Vorsorgeeinrichtungen tatsächlich erzielten Erträge genau zu prüfen.<\/p><p>Im Übrigen bestünde die Gefahr, dass die obligatorische Vorsorge bei den verschiedenen Kassen sehr unterschiedlich wäre und die Versicherten mit minimalem Vorsorgeschutz je nach erzieltem Ertrag bevorzugt oder benachteiligt würden. Dies käme einem Abbau und einer versteckten Individualisierung der Vorsorge gleich. Die Einhaltung der obligatorischen Mindestanforderungen wäre nicht mehr gerechtfertigt, so dass die gleiche Situation wie vor dem 1. Januar 1985 entstünde. Der Vorsorgeschutz wäre reine Arbeitgebersache und würde von der Wahl der Leistungen abhängen, was das Dreisäulensystem untergraben würde. Der Bundesrat spricht sich gegen jegliche Massnahme aus, die unser System der Alters- und Hinterlassenenvorsorge schwächen könnte.<\/p><p>Bei den Freizügigkeitskonti und -policen hingegen verhält es sich anders, da es sich um eine Form des Erhalts der erworbenen Vorsorge handelt, und zwar für eine versicherte Person, die nicht mehr der Vorsorge unterstellt ist. Die Säule 3a, d. h. die individuelle Vorsorge, ist mit steuerlichen Vorteilen verbunden und wird auf diese Weise gefördert. Ausmass und Zweckmässigkeit hängen indes von der versicherten Person selbst ab. Diese Vorsorgeformen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Systematik des Vorsorgesystems, sodass es nicht gerechtfertigt ist, sie mit besonderen Bestimmungen in Bezug auf den Zinssatz zu versehen.<\/p><p>Vorbemerkung zu den Fragen 3.\/4.<\/p><p>Es muss klar festgehalten werden, dass derzeit die Migration der Versicherten noch nicht erfolgt ist und die Pensionskasse des Bundes (PKB) immer noch zuständig ist. Somit steht die Fehlbetragsschuld noch nicht fest. Mit der Übernahme der Versicherten wird das Deckungskapital berechnet, welches dann durch den Bund zu finanzieren ist. Ein Bestandteil dieser Finanzierung wird die so genannte Fehlbetragsschuld sein.<\/p><p>3. Es muss klar zwischen dem technischen Zins und dem BVG-Mindestzins unterschieden werden. Der BVG-Mindestzins ist der konkrete Mindestzins, der pro Jahr auf allen bei einer Vorsorgeeinrichtung vorhandenen BVG-Altersguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden muss. Die PKB ist eine Leistungsprimatkasse, welche ihre laufenden und versprochenen Leistungen in der technischen Bilanz mit einem technischen Zins von 4 Prozent bewertet.<\/p><p>Der technische Zins wird als Diskontfaktor für die Kapitalisierung der eingegangenen Verpflichtungen eingesetzt und ist so anzusetzen, dass er gegenüber dem langfristig erwarteten Kapitalertrag eine angemessene Marge enthält. Für die Wahl des technischen Zinses sind Zeitspannen massgebend, welche der mittleren Verpflichtungsdauer der Pensionskassen entsprechen und demzufolge mehrere Jahrzehnte umfassen.<\/p><p>Demgegenüber ist der Mindestzinssatz nach BVG seiner Natur nach kurzfristiger angelegt. Artikel 15 BVG bestimmt, dass er vom Bundesrat aufgrund der Anlagemöglichkeiten festgelegt wird und demzufolge von Jahr zu Jahr schwanken kann. Er kann also unter, aber auch über 4 Prozent liegen. <\/p><p>In der BVG-Schattenrechnung, welche die Einhaltung der BVG-Bestimmungen durch die Pensionskasse des Bundes nachzuweisen hat, wird der BVG-Mindestzinssatz zum Zug kommen. Eine Senkung des technischen Zinses hingegen würde wegen der bereits erwähnten Diskontwirkung eine sofortige Erhöhung der Beiträge, aber auch der Deckungskapitalien der PKB bewirken und damit den Fehlbetrag und die Kosten für den Bund sofort erhöhen. Der Umfang der Mehrkosten müsste versicherungsmathematisch berechnet werden. Eine solche Massnahme ist aber derzeit sicher nicht gerechtfertigt.<\/p><p>Die effektive Anlagerendite der PKB betrug seit Beginn der Anlagetätigkeit und unter Berücksichtigung der beim Bund angelegten und durch ihn verzinsten Gelder im Jahre 2000 2,7 Prozent und im Jahre 2001 minus 1,5 Prozent (für 1999 wurde ein Ergebnis von 3,3 Prozent erzielt, aber es steht kein vollständiges Jahr zur Verfügung). Die 1,5 Prozent sind vor dem Hintergrund einer extrem schwachen Entwicklung an den weltweiten Aktienmärkten entstanden. Das negative Ergebnis erklärt sich ausschliesslich durch diese Entwicklung auf den Aktienmärkten. Vorher wurde auf dem gesamten Betrag des Deckungskapitals jeweils mindestens 4 Prozent Zins durch den Bund bezahlt.<\/p><p>4. Die noch ausstehenden Verpflichtungen des Bundes gegenüber der PKB, der Post, den SBB, der Ruag und von Skyguide belaufen sich insgesamt auf rund 12 Milliarden Franken. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich beim Fehlbetrag der Pensionskassen zum überwiegenden Teil um eine Arbeitgeberschuld handelt. Im Wesentlichen sind es die Eintrittsgenerationen, zurückgehend auf die Jahre noch vor dem Zweiten Weltkrieg, und die nicht geleisteten Arbeitgeberbeiträge bei generellen Lohnerhöhungen, welche den Fehlbetrag verursachten. Zudem sind die Post, die Ruag und Skyguide nicht in der Lage, die nötigen Rückstellungen bzw. die entstehende Unterdeckung aus eigenen Mitteln zu finanzieren.<\/p><p>Im Einzeln sind dies bei<\/p><p>- der PKB: Bei der PKB betrug der Fehlbetrag per Ende 2001 für den Bund 8,3 Milliarden Franken. Gemäss Hochrechnungen ist er per Mitte September 2002 um etwa weitere 2,3 Milliarden Franken angestiegen. Im Geschäftsjahr 2000 hat die negative Börsenentwicklung etwa im Umfang von knapp 500 Millionen Franken zur Verschlechterung des Deckungsgrades beigetragen.<\/p><p>- der Post: Das Postpersonal ist auf den 1. Januar 2002 von der PKB in die Stiftung Pensionskasse Post überführt worden. Der Fehlbetrag betrug per Ende 2001 4,1 Milliarden Franken. Der Portfolioerfolg betrug für das Jahr 2000 rund minus 31 Millionen Franken und für das Jahr 2001 rund minus 389 Millionen Franken. Ab 2002 sind allfällige Unterdeckungen z. B. infolge ungenügender Vermögenserträge aber von der Stiftung Pensionskasse Post selber zu regeln. Dem Bund entstehen daraus also keine weiteren Verpflichtungen.<\/p><p>Hingegen werden voraussichtlich mit dem Voranschlag 2004 für die Ausfinanzierung des mutmasslichen Fehlbetrages der beruflichen Vorsorge für besondere Dienstverhältnisse (BVBD, früher C 25) von 170 Millionen Franken und die Rekapitalisierung der Post für die Rückstellungen der Vorsorgeverpflichtungen nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 16 bzw. IAS 19 rund 2,7 bis 3,2 Milliarden Franken beantragt. (Vorbehalten bleibt hier die Zustimmung der eidgenössischen Räte zur erforderlichen Rechtsgrundlage).<\/p><p>- der SBB: Gegenüber der Pensionskasse der SBB hat der Bund keine ausstehenden Verpflichtungen.<\/p><p>- der Ruag: Aus dem Wechsel des Rechnungslegungsstandards von Swiss GAAP FER auf IAS ergibt sich ein erhöhter Rückstellungsbedarf für die Vorsorgeverpflichtungen von rund 200 Millionen Franken.<\/p><p>- Skyguide: Die möglichen Verpflichtungen des Bundes im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge sind in der Botschaft zum Luftfahrtgesetz vom 22. Mai 2002 dargelegt. So besteht ein Rekapitalisierungsbedarf für die Erfüllung der Rückstellungen von Vorsorgeverpflichtungen nach IAS 19 von 100 bis 130 Millionen Franken und ein Finanzierungsbedarf für die Deckungslücke der Vorsorgverpflichtung für die Flugverkehrsleiter der Luftwaffe. (Vorbehalten bleibt auch hier die Zustimmung der eidgenössischen Räte zur erforderlichen Rechtsgrundlage).<\/p><p>5. Wir verweisen auf die Antwort des Bundesrates zum Postulat Saudan 02.3264, \"Umsatzabgabe für Pensionskassen und Entwicklung der europäischen Gesetzgebung\", vom 18. Juni 2002.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes nur dann sinnvoll ist, wenn sie an eine flexible Leitzinsformel gekoppelt wird? Gedenkt er, in dieser Hinsicht der paritätisch zusammengesetzten BVG-Kommission zu folgen, oder verfolgt er eigene Modelle? Was hält er von der Idee eines Umstiegs in die volle Freizügigkeit bei der zweiten Säule?<\/p><p>2. Was hält der Bundesrat von der Idee, auf Mindestzinsvorschriften für die Pensionskassen und Sammelstiftungen der zweiten Säule überhaupt zu verzichten? Sollte er die Beibehaltung von Mindestzinsvorschriften auch in Zukunft für nötig erachten, wären dann nicht auch die Freizügigkeitskonti der zweiten Säule und die gebundenen Vorsorgekonti der dritten Säule in die Regelung mit einzubeziehen?<\/p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat Verlautbarungen seitens der Pensionskasse des Bundes (Publica), unabhängig vom künftigen BVG-Mindestzinssatz weiter mit einem technischen Zins von 4 Prozent zu arbeiten? Wie erklärt er sich seinen Entscheid, den BVG-Mindestzinssatz zu senken, bei gleichzeitig anders laufender Strategie der Publica? Welche effektive Rendite hat die Pensionskasse des Bundes in den vergangenen Jahren erreicht?<\/p><p>4. Wie hoch beziffert der Bundesrat die gesamten noch ausstehenden Verpflichtungen des Bundes gegenüber der Publica wie auch gegenüber den Pensionskassen der Post, der SBB, der Rüstungsunternehmen und der Flugsicherung? Kann er Angaben darüber machen, welchen Einfluss die negative Börsenentwicklung der letzten beiden Jahre auf den Fehlbetrag im Deckungskapital dieser Pensionskassen gehabt hat?<\/p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die geplante Abschaffung der Umsatzabgabe auf Wertschriftentransaktionen der Pensionskassen vorgezogen werden muss, um dieser Schmälerung des BVG-Vorsorgekapitals durch den Bundesfiskus Einhalt zu gebieten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zukunft der zweiten Säule in der Privatwirtschaft und beim Bund"}],"title":"Zukunft der zweiten Säule in der Privatwirtschaft und beim Bund"}