﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023496</id><updated>2024-04-10T13:46:13Z</updated><additionalIndexing>48;Verkehrssicherheit;Rollschuhfahrer/in;Versicherungsschutz;Unfallversicherung;Fussgänger/in</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2424</code><gender>m</gender><id>361</id><name>Theiler Georges</name><officialDenomination>Theiler</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-09-26T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4615</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040116</key><name>Unfallversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020203</key><name>Verkehrssicherheit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K180102010102</key><name>Fussgänger/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K180102010106</key><name>Rollschuhfahrer/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100120</key><name>Versicherungsschutz</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-06-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-03-07T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-09-26T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2509</code><gender>m</gender><id>485</id><name>Leutenegger Hansjakob</name><officialDenomination>Leutenegger Hajo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2380</code><gender>f</gender><id>316</id><name>Egerszegi-Obrist Christine</name><officialDenomination>Egerszegi-Obrist</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2181</code><gender>m</gender><id>226</id><name>Tschuppert Karl</name><officialDenomination>Tschuppert</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2424</code><gender>m</gender><id>361</id><name>Theiler Georges</name><officialDenomination>Theiler</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>02.3496</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Rechtsstellung der fahrzeugähnlichen Geräte&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder (Art. 1 Abs. 10 der Verkehrsregelnverordnung, VRV; SR 741.11). Für sie gelten grundsätzlich dieselben Verkehrsregeln wie für Fussgänger (Art. 50a Abs. 1 VRV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Strassenverkehrsgesetz (Art. 1 Abs. 1 SVG; SR 741.01) regelt die Haftung und Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden. Daher gelten für Schäden, die durch Fussgänger und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer verursacht werden, nicht die Sonderbestimmungen des SVG, sondern die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechtes (Art. 41ff. OR, Art. 333 ZGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Haftung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Benützer fahrzeugähnlicher Geräte haften demnach für die Folgen eines Unfalls nach Massgabe ihres Verschuldens. Daneben tritt bei Unmündigen die Haftung des Familienhauptes. Es haftet aber nur, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. Trifft die schädigende Person kein Verschulden, z. B. weil sie nicht urteilsfähig ist, und kann dem Familienhaupt keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, entsteht eine Haftungslücke mit der Auswirkung, dass Unfallopfer ihren Schaden selber tragen müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Versicherung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Während für Motorfahrzeughalterinnen und Radfahrer eine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 63 Abs. 1 und 70 Abs. 2 SVG), fehlt eine entsprechende Bestimmung für Fussgänger und folglich auch für ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer. Es obliegt diesen bzw. den Familienhäuptern, die Risiken einzuschätzen und im Rahmen der freiwilligen Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. Eine allfällig vorhandene Haftpflichtversicherung deckt in der Regel aber nur Schäden, die die versicherte Person schuldhaft verursacht hat und für die sie haftpflichtig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausmass des Problems&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wurde eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, kommt diese grundsätzlich für die Deckung von verursachten Schäden auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unfallopfer können Personenschäden bei bestehenden obligatorischen Sozialversicherungen (UVG; KVG, IV) oder privaten Unfallversicherungen geltend machen. Dieses dicht geflochtene Netz von privaten und öffentlichen Versicherungen, das die Risiken der Unfallverursacher und -opfer abdeckt, lässt erkennen, dass in der Praxis die Unfallopfer ihre Schäden nicht selber tragen müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Fragen werden wie folgt beantwortet:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat erachtet ein Versicherungsobligatorium aus den genannten Gründen nicht als erforderlich. Es würde nur die Überversicherung fördern, ohne dass ein adäquater Nutzen in Sicht ist. Er ist deshalb nicht bereit, eine obligatorische Haftpflichtversicherung für Benützer fahrzeugähnlicher Geräte vorzubereiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sowohl die Ausdehnung der obligatorischen Fahrradhaftpflichtversicherung als auch die Einführung einer neuen obligatorischen Haftpflichtversicherung für die Benutzer und Benutzerinnen fahrzeugähnlicher Geräte lösen nur einen Aspekt des aufgeworfenen Problems: Wird der Schaden schuldhaft verursacht, sind die Opfer grundsätzlich durch die Haftpflichtversicherung zu entschädigen. Fehlt eine solche, müsste nach Artikel 76 SVG der Nationale Garantiefonds (NGF) die Deckung übernehmen. Ist die schädigende Person hingegen urteilsunfähig und kann auch dem Familienhaupt nicht vorgeworfen werden, es habe das gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung nicht beachtet, müssten weder die Haftpflichtversicherung noch der NGF für den Schaden einstehen. Diese Haftungslücke besteht, weil nur die Motorfahrzeughaftpflicht als Kausalhaftung ausgestaltet ist und somit kein Verschulden des Lenkers oder der Lenkerin voraussetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus diesen Gründen zieht es der Bundesrat vor, im Rahmen einer nächsten Revision des SVG zum Schutz von Unfallopfern vorzuschlagen, dass Schäden, die weder durch die haftpflichtige Person noch durch die Sozialversicherung gedeckt werden, unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens durch den NGF (Art. 76 SVG) gedeckt werden sollen. Dieser ist bereits heute für die Deckung von durch nicht versicherte oder unbekannte Motorfahrzeuge und Fahrräder verursachte Schäden zuständig und wird von Beiträgen der Motorfahrzeughalterinnen und -halter gespiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die hier skizzierte Lösung dürfte angesichts der wenigen Fälle, die nicht anderweitig gedeckt werden, kaum eine Erhöhung der Motorfahrzeughalterbeiträge nach sich ziehen und somit auch nicht den Interessen der Motorfahrzeughalter und -halterinnen widersprechen. Sie trägt zudem dem berechtigten Anliegen des Interpellanten Rechnung, ohne dass die Nachteile einer neuen Versicherungspflicht mit entsprechendem Aufwand für die Benützer und Benützerinnen fahrzeugähnlicher Geräte und für die Behörden (Versicherungskontrolle) in Kauf genommen werden müssen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Trottinettfahrer, Rollbrettfahrer und die Benützer ähnlicher moderner Verkehrsmittel gefährden in zunehmendem Masse Fussgängerinnen und Fussgänger, selbst auf Trottoirs und Fussgängerpassagen sowie in Bahnhofhallen. Bei Unfällen fehlt oft der wünschbare Versicherungsschutz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat bereit, eine obligatorische Unfallversicherung für Rollbrettfahrer, Trottinettfahrer und Benützer ähnlicher Verkehrsmittel zu prüfen und vorzubereiten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Lässt sich gegebenenfalls die obligatorische Fahrradversicherung auf die neuen Fortbewegungsgeräte ausdehnen oder empfiehlt sich eher eine neue separate Versicherung?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ausdehnung der obligatorischen Unfallversicherung</value></text></texts><title>Ausdehnung der obligatorischen Unfallversicherung</title></affair>