{"id":20023517,"updated":"2024-04-10T12:23:31Z","additionalIndexing":"04;nationale Identität;strafbare Handlung;Patriotismus;Sachbeschädigung;Flagge","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2498,"gender":"m","id":474,"name":"Hess Bernhard","officialDenomination":"Hess Bernhard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4615"},"descriptors":[{"key":"L05K0106030102","name":"Flagge","type":1},{"key":"L04K08020219","name":"nationale Identität","type":1},{"key":"L04K08020417","name":"Patriotismus","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":2},{"key":"L05K0101020702","name":"Sachbeschädigung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-10-08T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2002-11-13T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1033423200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1097186400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2498,"gender":"m","id":474,"name":"Hess Bernhard","officialDenomination":"Hess Bernhard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"}],"shortId":"02.3517","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>\"Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.\" Dies regelt Artikel 270 StGB. Hingegen geniessen Fahnen und Wappen, die von Privatpersonen angebracht oder gehisst werden, keinen besonderen strafrechtlichen Schutz. <\/p><p>Laut Medienmitteilungen, u. a. von Fernsehen DRS in der Woche 28, wurde anlässlich der Expo.02-Aufführung \"Black Tell\" im Juli auf der Arteplage in Murten öffentlich eine Schweizer Fahne verbrannt. Dieser geschmacklose und unerträgliche Akt hat viele heimatbewusste Schweizerinnen und Schweizer zutiefst beleidigt und gekränkt. <\/p><p>In zahlreichen Staaten (USA, Israel usw.) stellt die Beschädigung, Verbrennung oder Vernichtung der Nationalflagge und anderer Staatssymbole eine strafbare Handlung dar und wird von Amtes wegen verfolgt. Die vorliegende Motion bezweckt somit die Schliessung einer Gesetzeslücke, indem neu auch Verbrennungen oder Verhunzungen von Schweizer Hoheitszeichen, welche von Privaten angebracht wurden, unter Strafe gestellt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 270 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswilig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt.<\/p><p>Die offiziellen Wappen und Flaggen sind Symbole des Staates. Indem das Gesetz bestimmte Angriffe auf diese Symbole unter Strafe stellt, werden nicht nur der Staat und seine Souveränität geschützt, sondern auch - und vielleicht vor allem - die patriotischen Gefühle, welche den Respekt dieser Hoheitszeichen verlangen (P. Logoz, Commentaire du Code pénal suisse, Partie spéciale II, Neuchâtel 1956, zu Art. 270 StGB, S. 607 ff.).<\/p><p>Artikel 270 StGB schützt indessen die schweizerischen Hoheitszeichen nur, wenn diese von einer Behörde des Bundes, der Kantone oder einer Gemeinde angebracht wurden. Das Wegnehmen, Beschädigen oder Herabsetzen einer Schweizer- oder Kantonsfahne, die z. B. von Privatpersonen an Festtagen als Schmuck angebracht oder von einer privaten Gesellschaft an einem Umzug getragen wird, fällt nicht unter diese Gesetzesbestimmung.<\/p><p>Wappen oder Fahnen von Privatpersonen sind jedoch nicht ohne strafrechtlichen Schutz. Werden sie von einem Dritten beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht, so liegt eine Sachbeschädigung nach Artikel 144 StGB vor.<\/p><p>Die verbleibenden Fälle, in denen Privatpersonen ihre eigenen Wappen oder Flaggen zerstören, sind äusserst selten. Wenn die Beschädigung staatlich gehisster Flaggen noch als Angriff auf die Autorität und die Institution eines Staates aufgefasst werden kann, so ist dies bei der Beschädigung einer (eigenen) privaten Fahne schon weniger offensichtlich. Die Beschädigung privater Flaggen kann zwar u. a. auch dazu dienen, die Unzufriedenheit mit einem Staat auszudrücken. Der Protest gegenüber einem Staat sollte jedoch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht vorschnell kriminalisiert werden.<\/p><p>Die soziale Missbilligung, die solche Handlungen in der Regel auslösen, scheint zudem zu genügen, Taten dieser Art zu verhindern. Ein isolierter Fall, wie er vom Motionär angeführt wird, sollte daher den Gesetzgeber nicht dazu führen, einen Tatbestand zu überarbeiten, der nach Trechsel (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Note 1 zu Art. 270 StGB) schon bisher ohne praktische Bedeutung blieb.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) dahingehend zu ergänzen, dass künftig das Beschädigen von Fahnen und Wappen der Eidgenossenschaft auch dann strafbar ist, wenn diese nicht von einer Behörde angebracht wurden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schutz der Schweizer Fahne"}],"title":"Schutz der Schweizer Fahne"}