﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023523</id><updated>2024-04-10T09:27:43Z</updated><additionalIndexing>12;Strafbarkeit;Jugendschutz;Kind;strafbare Handlung;sexuelle Gewalt;Pornographie;Internet</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-10-02T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4615</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040206</key><name>Jugendschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010305</key><name>sexuelle Gewalt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010210</key><name>Pornographie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010110</key><name>Strafbarkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010205</key><name>Kind</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010201</key><name>strafbare Handlung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202020105</key><name>Internet</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-08T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-11-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-10-02T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2516</code><gender>f</gender><id>494</id><name>Meier-Schatz Lucrezia</name><officialDenomination>Meier-Schatz</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>02.3523</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das schweizerische Strafrecht kennt keinen besonderen Straftatbestand der "Pädokriminalität".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren werden, sofern weder Gewalt noch Zwang angewendet werden, nach Artikel 187 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Wird Gewalt oder Zwang angewandt, kommen zusätzlich die Bestimmungen über die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), die Vergewaltigung (Art. 190 StGB) oder die Schändung (Art. 191 StGB) zur Anwendung, die Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis androhen. Sind beide Bestimmungen anwendbar, verurteilt der Richter den Täter in Anwendung von Artikel 68 StGB zur Strafe der schwersten Tat und erhöht die Dauer der Strafe angemessen. Er kann dabei das höchste Mass der angedrohten Strafe (zehn Jahre Zuchthaus) bis zur Hälfte überschreiten und so maximal fünfzehn Jahre Zuchthaus aussprechen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wer weiche Pornografie Jugendlichen unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt oder sonstwie zugänglich macht, wird mit Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Busse bestraft. Die gleiche Strafe droht für das Herstellen, Einführen, Lagern, Inverkehrbringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder Zugänglichmachen von harter Pornografie. Wird ein Kind zur Herstellung von Pornografie missbraucht, kommen zusätzlich die Artikel 187 bis 191 StGB zur Anwendung (nach Art. 68 StGB Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies zeigt, dass die zur Verfügung stehenden Strafrahmen angemessen sind. Die Strafzumessung im Einzelfall ist Sache des Richters. Aus kriminalpolitischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die präventive Wirkung des Strafrechtes nicht in erster Linie von abstrakten Strafandrohungen ausgeht, sondern von allem auch davon abhängt, ob es zu Strafuntersuchungen und Verurteilungen kommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine besondere Bedeutung sollte dabei der von den eidgenössischen Räten am 5. Oktober 2001 verabschiedeten und am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Verjährungsrechtes zukommen. Diese sieht vor, dass die Verjährung bei den schweren Sexualdelikten an Kindern sowie den schwersten Delikten gegen Leib und Leben an Kindern unter 16 Jahren frühestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres des Opfers eintritt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In seiner Botschaft vom 10. Mai 2000 über die Änderung des StGB und des MStG (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität/Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie) hat der Bundesrat dargelegt, weshalb er kein Verbot des Konsums von harter Pornografie vorschlug. Er führte aus, dass die Strafverfolgungsbehörden vor unverhältnismässige Probleme gestellt würden, wenn bereits der Konsum von harter Pornografie unter Strafe gestellt würde und wies darauf hin, dass sich als Besitzer strafbar macht, wer z. B. Kinderpornografie auf seine Festplatte herunterlädt (so genannter Download).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Häufige Besucher von Kinderpornografieseiten im Internet - und dazu dürften Pädokriminelle in aller Regel gehören - beschränken sich nicht mehr auf das Betrachten von Bildern bei einem Anbieter, sondern geben zu erkennen, dass sie auf diese Bilder jederzeit wieder zurückgreifen wollen. Die eidgenössischen Räte sind dem gefolgt und haben am 5. Oktober 2001 anlässlich der Änderung von Artikel 197 StGB in der neuen Ziffer 3 nur den Besitz von Kinderpornografie, sexuellen Gewaltdarstellungen und von Darstellungen sexueller Handlungen mit Tieren, nicht aber den "blossen" Konsum solcher Darstellungen unter Strafe gestellt (Gefängnis bis ein Jahr oder Busse).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. In seiner Stellungnahme zur Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 01.3012 hat sich der Bundesrat bereit erklärt, unverzüglich ein wirksames Instrumentarium und entsprechendes Personal zur Bekämpfung von kriminellen Handlungen an Kindern namentlich im Internet bereitzustellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beim Bundesamt für Polizei wurde in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine neue Koordinationsstelle Internet-Kriminalität geschaffen, welche ihre Tätigkeit im Jahr 2003 aufnimmt. Sie wird Bund und Kantone in den Bereichen Monitoring (Erkennen strafbaren Missbräuche und erste Bearbeitung von Verdachtsmeldungen), Clearing (juristische Prüfung der Meldungen, Koordination und Überweisung der Dossiers an die zuständigen Behörden) und Analyse unterstützen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch Internet-Service-Provider sind im Rahmen der Strafprozessordnungen von Bund und Kantonen zur "Zusammenarbeit" mit den Strafuntersuchungsbehörden verpflichtet (Editionspflicht, Aussagepflicht als Zeugen oder Auskunftspersonen usw.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Im Anschluss an die Motion Pfisterer 00.3714, "Netzwerkkriminalität. Änderung der rechtlichen Bestimmungen", hat das EJPD am 22. November 2001 eine Expertenkommission eingesetzt, welche zu prüfen hat, mit welchen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen Rechtsverletzungen, die mit dem Medium Internet begangen werden, verhindert und geahndet werden können. Dabei werden auch die rechtliche Verantwortlichkeit und die Sorgfaltspflichten im Internet sowie die Verpflichtung der Internetprovider zur Zusammenarbeit mit den Strafuntersuchungsbehörden geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Expertenkommission wird ihren Bericht und Vorentwurf voraussichtlich im Frühling 2003 abliefern. Sie wird bei ihren Arbeiten mitberücksichtigen, dass die Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2000 die Verantwortlichkeit der Access-Provider weitgehend ausschliesst und auch den Hosting-Provider nicht unbeschränkt haften lässt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Strafbestand über die Kinderpädokriminalität auszuweiten, um eine grössere Abschreckungsprävention zu erreichen? Insbesondere soll auch das wiederholte Anschauen von pädokriminellen Abbildungen und Vorführungen unter Strafe gestellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist das Strafmass für die Herstellung pädokrimineller Vorführung und Abbildung zu erhöhen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Sollte nicht eine Gesetzesbestimmung ausgearbeitet werden, die die Internetprovider verpflichtet, eng mit den Strafuntersuchungsbehörden zusammenzuarbeiten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Kann nicht eine gesetzliche Grundlage ausgearbeitet werden, die die Access-Provider für den Inhalt der von ihnen zur Verfügung gestellten Speicherkapazitäten zur strafrechtlichen Verantwortung zieht?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Straferweiterung und -verschärfung im Bereich der Pädokriminalität</value></text></texts><title>Straferweiterung und -verschärfung im Bereich der Pädokriminalität</title></affair>