﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023547</id><updated>2025-11-14T06:36:33Z</updated><additionalIndexing>09;Armeeeinsatz;im Ausland stationierte Streitkräfte;Armee;Verbot der Annahme von Orden;Armeeangehöriger</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2519</code><gender>m</gender><id>542</id><name>Mörgeli Christoph</name><officialDenomination>Mörgeli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-10-02T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4615</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K080701010107</key><name>Verbot der Annahme von Orden</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K040203</key><name>Armee</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K04020303</key><name>Armeeangehöriger</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K04020304</key><name>Armeeeinsatz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K04020311</key><name>im Ausland stationierte Streitkräfte</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-08T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2002-11-13T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>VBS</abbreviation><id>6</id><name>Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-10-02T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2519</code><gender>m</gender><id>542</id><name>Mörgeli Christoph</name><officialDenomination>Mörgeli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>02.3547</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;In Artikel 12 der früheren Bundesverfassung wurde ein Ordensverbot für Zivil- und Militärbeamte festgehalten. Es ging bei dieser Bestimmung darum, "die materielle, politische und moralische Unabhängigkeit schweizerischer Amtsträger gegen fremde Einflüsse zu wahren" (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, 1993, N 631a). Auch wenn das Ordensverbot heute nicht mehr auf Verfassungsstufe geregelt ist, verbietet Artikel 21 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes dem Personal die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden. Artikel 40a des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung verbietet den Angehörigen der Armee die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Abgabe von "Einsatzabzeichen (Ribbon)" und "Erinnerungsmedaillen" für geleistete Auslandeinsätze werden diese unmissverständlichen Bestimmungen seit März 2000 unterlaufen. Die Aussage, diese Abzeichen hätten "keinen Ordenscharakter", ist nicht stichhaltig. An Angehörige der Schweizer Armee werden nämlich nicht nur VBS-Abzeichen, sondern auch solche von internationalen Organisationen wie Uno, OSCE oder Nato verliehen. Sie tragen die Bezeichnung "Medal", was in englischer Sprache einem Orden entspricht. Unter "Ribbon" versteht man international ein Ordensband. Der Ordenscharakter wird auch betont durch die Tatsache, dass das VBS zusätzlich noch "Rosetten" verleiht und dass der Chef VBS persönlich oder ein von ihm bestimmter Vertreter die Auszeichnung in feierlichem Rahmen zu überreichen hat. Die Verleihung solcher Auszeichnungen stellt eine unzulässige Höherbewertung von Auslandeinsätzen gegenüber den Dienstleistungen im Inland dar. Auch erhöht sie die Kluft zwischen Berufs- bzw. Zeitmilitärs (die einzig für die Verleihung in Frage kommen) einerseits und den Dienstleistenden der Miliz andererseits.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Seit 1953 leisten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Schweizer Armee freiwillig mit Engagement und Stolz Dienst in verschiedensten internationalen friedenserhaltenden Missionen (Korea, Nahost, Namibia, Westsahara, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Albanien, Kosovo, Tadschikistan, Äthiopien-Eritrea, Georgien, Kongo).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle militärischen Angehörigen von friedenserhaltenden Operationen unter internationalem Mandat erhalten von der einsatzverantwortlichen Organisation eine Erinnerungs- oder Einsatzmedaille, sofern sie eine jeweils definierte Anzahl Diensttage in der entsprechenden Mission geleistet haben. Die Medaille soll als Dank und Erinnerung an den geleisteten Einsatz gelten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nebst Erinnerungs- oder Einsatzmedaillen der einsatzführenden internationalen Organisation erhalten Angehörige von Friedensmissionen in der Regel zusätzlich Einsatzmedaillen/-abzeichen ihres eigenen Landes, deren Abgabe jeweils an besondere Bedingungen hinsichtlich Einsatzdauer geknüpft ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit März 2000 erhalten auch Angehörige der Schweizer Armee eigene Einsatzabzeichen (Ribbons) und Erinnerungsmedaillen, sofern sie während mindestens 150 Tagen einen internationalen friedenserhaltenden Einsatz geleistet haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Tragen der Einsatzabzeichen ist in den Bekleidungsvorschriften der Armee geregelt. Angehörige der Schweizer Armee sind berechtigt, Einsatzabzeichen der entsprechenden internationalen Organisation zu tragen. Die Erinnerungsmedaillen gelten ausschliesslich als Erinnerungsstücke und dürfen nicht auf der Uniform getragen werden. Letzteres wird auch im Rahmen der militärischen Bekleidungsvorschriften der "Armee XXI" nicht erlaubt sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einsatzabzeichen mit Rosetten werden von der Schweiz abgegeben, wenn der Empfänger aufgrund der geleisteten Einsatztage Anspruch auf mehrere gleiche Einsatzabzeichen hätte. Das ursprünglich verliehene Einsatzabzeichen wird bei jedem weiteren Einsatz von 150 Tagen mit einer Rosette ergänzt. Es handelt sich somit nicht um hierarchische oder wertmässige Abstufungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Annahme von Einsatzabzeichen und Erinnerungsmedaillen zieht - im Gegensatz zur Annahme von Orden - keinerlei Verpflichtungen und Abhängigkeiten gegenüber ausländischen Staaten oder Organisationen nach sich. Die kürzlich erlassenen Weisungen des VBS über das Ordensverbot, die die Annahme solcher Erinnerungsabzeichen gestatten, stehen deshalb im Einklang mit Artikel 40a des Militärgesetztes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das VBS sieht im Übrigen vor, aufgrund verschiedener Anregungen im Rahmen des Abzeichenkonzeptes XXI und aus Gleichbehandlungsgründen den Angehörigen der Armee für subsidiäre Einsätze bzw. für reguläre WK Dienstleistungen, Einsatz- bzw. Dienstleistungsribbons abzugeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von einer unzulässigen Höherbewertung von Auslandeinsätzen kann somit nicht gesprochen werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Weisung über die Abgabe und das Tragen von Einsatzabzeichen für geleistete Auslandeinsätze ist aufzuheben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verbot der Verleihung von ordensähnlichen Abzeichen in der Armee</value></text></texts><title>Verbot der Verleihung von ordensähnlichen Abzeichen in der Armee</title></affair>