﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023548</id><updated>2024-04-10T10:35:20Z</updated><additionalIndexing>Globalisierung;polizeiliche Zusammenarbeit;öffentliche Ordnung;Datenschutz;Demonstrationsrecht;Bundesamt für Polizei;Staatsschutz;Auskunftspflicht der Verwaltung;Informationsaustausch;Polizeikontrolle</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2391</code><gender>m</gender><id>328</id><name>Gysin Remo</name><officialDenomination>Gysin Remo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-11-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-10-02T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2388</code><gender>m</gender><id>324</id><name>Gross Jost</name><officialDenomination>Gross 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März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) hat der Bund vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz zu treffen, um frühzeitig Gefährdungen u. a. durch gewalttätigen Extremismus zu erkennen. Die Erkenntnisse sollen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone dazu dienen, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um diese Aufgabe erfüllen zu können, haben die Sicherheitsorgane von Bund und Kantonen gemäss Artikel 14 Absatz 1 BWIS die dazu benötigten Informationen zu beschaffen. Dies kann gemäss Absatz 2 Buchstaben b und g der gleichen Norm u. a. durch das Einholen von Auskünften sowie das Feststellen von Bewegungen und Kontakten von Personen geschehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Polizei (BAP) nicht Daten über alle Globalisierungskritiker bearbeitet. Im Rahmen des oben genannten Auftrages geht es einzig um die gewalttätigen Exponenten dieser Gruppierung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der von Herrn Gysin geschilderte Fall einer tschechischen Studentin ist dem BAP nicht bekannt. Nachforschungen haben ergeben, dass sich keine tschechische Studentin unter den vom BAP mit Einreisesperren belegten Personen befindet, die an der Grenze im Januar 2001 angehalten wurden. Es trifft zu, dass im Januar 2001 die aus dem Ausland anreisenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche an die unbewilligte Demonstration in Davos wollten, an der Grenze zurückgewiesen wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den von Herrn Gysin gestellten Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Es kann von Schweizer Seite nicht beurteilt werden, aus welchen ausländischen Datensammlungen allfällig erhaltene Daten stammen. Richtig ist, dass das BAP im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zur Gewaltprävention im Zusammenhang mit globalisierungsrelevanten Anlässen auch Daten von deutschen Behörden erhalten hat. Es handelt sich dabei um die Meldung einzelner Personen, die bereits mehrmals bei gewalttätigen Ausschreitungen im Ausland verhaftet worden sind. Die Weiterverarbeitung solcher Daten richtete sich nach schweizerischem Recht, namentlich gemäss BWIS.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Es bestehen im Rahmen der gesetzlich geregelten und von Aufsichtsbehörden (inklusive Parlament) kontrollierten Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten zahlreiche Verbindungen, über die Daten betreffend gewalttätige Extremisten weitergegeben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es ist nicht Sache des Bundesrates zu beurteilen, ob die ausländischen Polizeibehörden die richtigen Kriterien für die Erfassung von Personendaten anwenden oder nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Beurteilung, ob eine Person nach schweizerischem Recht dem gewalttätig-extremistischen Spektrum zuzuordnen ist, erfolgt aufgrund der vom ausländischen Staat erhaltenen konkreten Detailinformation durch die zuständige Schweizer Behörde. Nur wenn über eine Person hinreichend präzise Informationen über die Beteiligung an gewalttätigen Ereignissen vorliegen, kann sie als Risiko für die innere Sicherheit der Schweiz betrachtet werden. Die ausländischen Daten werden entsprechend differenziert beurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Schweiz kann ausländische Informationen aus nachvollziehbaren Gründen nicht vor Ort auf ihre Richtigkeit überprüfen. Bei den vom Bundesrat gemäss BWIS genehmigten und parlamentarisch kontrollierbaren Verbindungen der Staatsschutzorgane zu ausländischen Partnerdiensten besteht jedoch nach Auffassung des Bundesrates hinreichend Gewähr, dass Daten nach mit schweizerischen Rechtsauffassungen vergleichbaren Grundsätzen erhoben werden. Der Bundesrat hat keinen Grund zur Annahme, dass ausländische Staaten der Schweiz vorsätzlich falsche Daten über Personen übermitteln. Davon abgesehen sind die schweizerischen Staatsschutzorgane gemäss Artikel 15 Absatz 1 BWIS gehalten, die erhaltenen Informationen nach Richtigkeit und Erheblichkeit zu bewerten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Es handelt sich um die gleiche Rechtsgrundlage wie für die übrigen Einträge in den Datenbanken Staatsschutz und Verwaltungspolizei. Gemäss Artikel 15 Absatz 5 BWIS im Verhältnis mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung; SR 120.3) hat der Qualitätssicherungsdienst des Dienstes für Analyse und Prävention den Inhalt der zunächst provisorisch eingegebenen Registrierungen, namentlich die Quellenangabe, die Bewertung der Information, das Datum der nächsten Gesamtbeurteilung sowie die Aufbewahrungsdauer zu kontrollieren und die definitive Registrierung der Daten zu bestätigen. Daneben obliegt der Qualitätssicherung auch in diesem Bereich die regelmässige Gesamtüberprüfung (vgl. Art. 16 ISIS-Verordnung).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Besonders schützenswerte Daten wie Informationen über Einreisesperren dürfen von den Bundesorganen nicht systematisch an die Behörden des Auslandes weitergegeben werden, da dafür keine formelle gesetzliche Grundlage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; SR 235.1). Sie können nur im Einzelfall nach Massgabe der gesetzlichen Anforderungen des DSG bzw. BWIS an die Datenweitergabe oder im Falle eines Verfahrens der internationalen Rechtshilfe dem Ausland übermittelt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Das angesprochene Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Dieses erlaubt in begründeten Fällen eine Beschränkung der Akteneinsicht, wenn dem Beschwerdeführer hinreichend Auskunft über den Inhalt der geheimen Aktenbestandteile gegeben wird, soweit sie überhaupt verfahrensrelevant sind (vgl. Art. 27 und 28 VwVG). Diese Regelung gilt nicht nur für Beschwerdeverfahren betreffend Einreisesperren und ist rechtsstaatlich einwandfrei.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Jede Person hat gemäss Artikel 18 Absatz 1 BWIS das Recht, beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu verlangen, dass er prüfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes für Polizei (in casu ISIS) rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden (so genanntes indirektes Auskunftsrecht). Stellt der EDSB allfällige Fehler in der Datenbearbeitung fest, so richtet er eine Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt. Zudem hat er die Möglichkeit, in Ausnahmefällen in angemessener Weise Auskunft zu geben, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist und der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst. Die prozessualen Rechte im Beschwerdeverfahren gegen eine Einreisesperre sind auch ohne vollständige Akteneinsicht ausübbar und richten sich im Übrigen ebenfalls nach den Bestimmungen des VwVG.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die schweizerischen und ausländischen Polizeibehörden operieren grenzüberschreitend gegen "Globalisierungskritikerinnen und -kritiker".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) hat die Weitergabe von Daten deutscher "Globalisierungskritiker" an die Schweiz bestätigt. Folglich sind beim Bundesamt für Polizei (BAP) entsprechende Daten vorhanden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ebenso ist belegt, dass im Januar 2001 einer Studentin der Politikwissenschaft von schweizerischen Behörden, gestützt auf Informationen der tschechischen Polizei, die Einreise für die Dauer des WEF in Davos verweigert wurde. Mit Hilfe einer tschechischen Menschenrechtsorganisation konnten die Akten der tschechischen Polizei eingesehen und den zuständigen Bundesbehörden übergeben werden. Seitens der tschechischen Behörden lag gegen die junge Frau nichts vor. Es fragt sich folglich, weshalb die schweizerischen Behörden das Visum verweigert haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser und andere Fälle werfen grundsätzliche Fragen auf. Es geht in erster Linie um den Datenaustausch zwischen dem BAP und den Polizeibehörden anderer Länder sowie um die Rechte der davon betroffenen Menschen auf Einsicht und gegebenenfalls Korrektur von unrichtigen Daten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat höflich, um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hat das BAP und/oder eine andere Bundes- oder kantonale Behörde vom BKA Namen und Geburtsdaten von so genannten "Globalisierungsgegnern" aus der Datenbank LIMO erhalten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Trifft dies auch für entsprechende Daten aus anderen Ländern (z. B. Tschechien, Italien) zu?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie stellt er sich dazu, dass für die Erfassung von Personen in der LIMO-Datei bereits eine Personenkontrolle am Rande oder nach einer Demonstration genügt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Stellt für das BAP jede derart polizeilich erfasste Person eine Gefährdung der inneren Sicherheit dar? Wenn nein, anhand welcher Kriterien wird eine derartige Einschätzung vorgenommen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie stellt das BAP sicher, dass die von den Polizeidiensten der anderen Staaten erhaltenen Daten der Richtigkeit entsprechen und rechtsstaatlich korrekt erhoben wurden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Auf welcher Rechtsgrundlage führt der Kontrolldienst des BAP in diesem Punkt seine Arbeit durch?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Werden vom Bundesamt für Ausländerfragen verfügte Einreisesperren an die Polizeibehörden des Herkunftsstaates der betreffenden Person weitergegeben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Ist ihm bekannt, dass Bundesbehörden im Rahmen von Verwaltungsrekursverfahren gegen Einreisesperren von so genannten "Globalisierungsgegnern" die Einsicht in Verfahrensakten verweigert haben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Falls ja: Handelt es sich dabei um eine auf einen Einzelfall bezogene oder eine generelle Massnahme zur Beschneidung verfassungsmässiger Rechte der Betroffenen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Wie können die Betroffenen bei Verweigerung des Akteneinsichtsrechtes ihren Anspruch auf Berichtigung von falschen Daten durchsetzen und die prozessualen Rechte im Rekursverfahren wahrnehmen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Globalisierungskritiker. Datenaustausch zwischen schweizerischen und ausländischen Polizeibehörden</value></text></texts><title>Globalisierungskritiker. Datenaustausch zwischen schweizerischen und ausländischen Polizeibehörden</title></affair>