﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023556</id><updated>2024-04-10T10:18:24Z</updated><additionalIndexing>28;Versicherungsschutz;junge/r Arbeitnehmer/in;AHV-Beiträge;AHV-Rente</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2002-11-20T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-10-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2388</code><gender>m</gender><id>324</id><name>Gross 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Werden AHV-Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 AHVG) und für Nichterwerbstätige (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG) endet diese Frist ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Vollrenten werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, welche eine vollständige Beitragsdauer ausweisen. Eine Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Ist die Beitragsdauer unvollständig, werden den Versicherten nur Teilrenten ausbezahlt (Art. 29 und 29ter Abs. 1 AHVG), auch wenn sie in vielen Jahren Beiträge entrichten, die grosse Solidaritätsbeiträge enthalten. Die Kürzungen, welche diese Teilrenten erfahren, sind beachtlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es kommt gerade bei jungen Menschen, welche noch nicht voll erwerbstätig sind, sondern ganz oder teilweise in Ausbildung stehen, den Wohnort häufig wechseln oder aus anderen Gründen, vor, dass hinsichtlich der Beitragspflicht Missverständnisse aufkommen. Erklären sie beispielsweise bei der Einschreibung an einer Universität, dass sie während des Studienjahres nebenbei noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so wird darauf verzichtet, von ihnen Beiträge als Nichterwerbstätige zu erheben. Wenn sie dann - aus welchen Gründen auch immer - die vorgesehene Erwerbstätigkeit nicht im nötigen Umfang aufgenommen haben, können Beitragslücken entstehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch kann es vorkommen, dass Arbeitgeber wegen der kurzen Dauer und wegen des geringen Lohnes eines solchen Angestellten auf eine Anmeldung bei der AHV verzichten. Selbst wenn sie es dem Angestellten mitteilen, ist sich mancher der Konsequenzen nicht bewusst. Dass nämlich infolge solcher Umstände nur Ansprüche auf Teilrenten resultieren, dürfte danach in vielen Fällen als unverhältnismässig empfunden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verjährungsfristen sind zudem sehr knapp gehalten und oft schon abgelaufen, wenn ein Versicherter nach dem Studium sein individuelles Konto einfordert und bei dieser Gelegenheit erst solche Beitragslücken entdeckt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;a. Die Verjährungsvorschriften gemäss Artikel 16 AHVG wurden bereits anlässlich der 10. AHV-Revision diskutiert und soweit als nötig erachtet angepasst. In der Botschaft zur Revision (BBl 1990 II 83) wurde festgehalten, dass die bisherige Verjährungsregelung beibehalten werden sollte. Nur für jene Fälle wurde ein Notventil eingebaut, in denen innert der generellen fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist zudem festzuhalten, dass Beitragslücken vielfach erst bei der Rentenberechnung zum Vorschein kommen, somit bis zu über 40 Jahre später und nicht schon nach einigen Jahren. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist bringt für diese Fälle nichts. Gründe der Rechtssicherheit sprechen ausserdem dafür, dass zurückliegende Verhältnisse einmal abgeschlossen sein sollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Individuell-konkrete Überprüfungs-, Aufklärungs- und Beratungspflichten seitens der Sozialversicherung lassen sich nur schwer durchführen. Meldet sich die nichterwerbstätige Person nicht bei der Ausgleichskasse, verfügt diese auch nicht über deren Adresse. Es müsste somit den Einwohnergemeinden übertragen werden, z. B. allen ihren 20-jährigen Einwohnerinnen und Einwohnern eine Information zukommen zu lassen, dass sie ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beitragspflichtig sind, auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Da sich die Situation einer Person bis zu ihrer Pensionierung jedoch immer wieder verändert, würde eine einmalige Aufklärungspflicht wohl nicht ausreichen. Alle Personen müssten alle fünf Jahre über ihre individuelle Beitragspflicht informiert werden. Der Aufwand hierfür wäre, wenn überhaupt praktikabel, gross und unverhältnismässig und müsste gegebenenfalls von den Kantonen statuiert werden. Bedenkt man zudem, wie viele Personen durch die heute geltenden Regelungen vor Beitragslücken geschützt werden, rechtfertigt sich dieser enorme Aufwand nach Ansicht des Bundesrates nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Das Thema Beitragslücken, insbesondere deren Entstehung, wurde anlässlich der 10. AHV-Revision bereits intensiv diskutiert. Die Erfassung erwerbstätiger Personen in der Schweiz bietet in der Regel keine Probleme. Bisher können einzig Entschädigungen für Nebenerwerb bis jährlich 2000 Franken von der Beitragserhebung ausgenommen werden. Nebenerwerb setzt klarerweise einen Haupterwerb voraus, sodass garantiert werden kann, dass genügend AHV-Beiträge bezahlt wurden und keine Beitragslücke entsteht. Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Verzicht auf die Beitragserhebung bei Nebenerwerb bis 2000 Franken jährlich die Zustimmung von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden voraussetzt. Die Weisungen sehen vor, dass die Zustimmung der Arbeitnehmenden schriftlich erfolgen muss und nur gültig ist, wenn diese schriftlich auf die Folgen der Nichtbezahlung der Beiträge aufmerksam gemacht wurden. Bei den Selbstständigerwerbenden werden der Ausgleichskasse die nötigen Daten von den Steuerbehörden gemeldet, sodass auch hier praktisch keine Beitragslücken entstehen können. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Erfassung der nichterwerbstätigen Personen, die unter die Beitragspflicht fallen, bietet eher Schwierigkeiten und kann ohne die Mitwirkung der Betroffenen selbst nicht immer lückenlos gewährleistet werden. Bei jungen nichterwerbstätigen Menschen handelt es sich in erster Linie um Personen, die sich in Ausbildung befinden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der 10. AHV-Revision wurden daher die Lehranstalten verpflichtet, die Studierenden den Ausgleichskassen zu melden. Die Lehranstalten haben die benötigten Daten bei den Studierenden einzuholen und zusammen mit allfälligen Dokumenten, welche die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, den Ausgleichskassen zu übermitteln. Damit konnten die Beitragsmarken für Studierende abgeschafft und diese Versicherten direkt erfasst werden. Diese Massnahme bildete eine vernünftige und gangbare Lösung, das Problem von Beitragslücken zu minimieren. Die Problematik bei den Studierenden konnte durch eine neue Regelung zum grössten Teil entschärft werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu erwähnen bleibt, dass die AHV-Organe im Bestreben, die Entstehung von Beitragslücken zu vermeiden, regelmässig Aufrufe in der Presse veröffentlichen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die bestehenden gesetzlichen Grundlagen alle Erwerbstätigen genügend vor Beitragslücken schützen. Sollte es bei jungen Menschen in diesem Bereich zu Beitragslücken kommen, so wird dies oft daran liegen, dass bei der Durchführung die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anlässlich der 10. AHV-Revision wurden auch bereits Lösungsvorschläge für ausserordentliche Massnahmen zur generellen Auffüllung von Beitragslücken diskutiert. Der erste Lösungsvorschlag ging dahin, in einer Einmalaktion eine Nachzahlungsmöglichkeit zu schaffen, der zweite stellte eine Dauerlösung dar und bezweckte, der rentenansprechenden Person bei Eintritt des Versicherungsfalles die Möglichkeit zur Auffüllung von Beitragslücken zu gewähren. Ein Vorschlag auf Schaffung einer Nachzahlungsmöglichkeit nach dem Beitragssatz für Selbstständigerwerbende und auf der Grundlage des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Zeitpunkt der Nachzahlung wurde von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission bereits im Jahre 1983 abgelehnt, weil einerseits die Folgekosten schwer abschätzbar wären und die Lösung andererseits insbesondere für sozial weniger gut gestellte Versicherte zu teuer zu stehen käme.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass auf gesetzgeberischer Ebene in diesem Bereich zurzeit kein weiterer Handlungsbedarf besteht.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird ersucht, die Problematik der Beitragslücken bei jüngeren Versicherten in der AHV zu überprüfen und zu berichten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. inwieweit die Verjährungsvorschriften unter gewissen Umständen verlängert werden könnten;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. ob seitens der Sozialversicherung nicht eine besondere (individuell-konkrete) Überprüfungs-, Aufklärungs- und Beratungspflicht geschaffen werden könnte;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. ob es andere Möglichkeiten gäbe, Beitragslücken in späteren Jahren noch füllen zu können.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>AHV. Beitragslücken bei jüngeren Versicherten</value></text></texts><title>AHV. Beitragslücken bei jüngeren Versicherten</title></affair>