﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023558</id><updated>2024-04-10T11:48:29Z</updated><additionalIndexing>15;Arbeitsrecht;Datenschutz;Schutz der Privatsphäre;Arbeitsbedingungen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-10-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4615</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05020513</key><name>Datenschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07020402</key><name>Arbeitsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07020502</key><name>Arbeitsbedingungen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020501</key><name>Schutz der Privatsphäre</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-12-13T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-08T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-11-29T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-10-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2388</code><gender>m</gender><id>324</id><name>Gross Jost</name><officialDenomination>Gross Jost</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2448</code><gender>f</gender><id>395</id><name>Fässler-Osterwalder Hildegard</name><officialDenomination>Fässler Hildegard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2076</code><gender>m</gender><id>326</id><name>Günter Paul</name><officialDenomination>Günter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2326</code><gender>m</gender><id>219</id><name>Strahm Rudolf</name><officialDenomination>Strahm Rudolf</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2426</code><gender>f</gender><id>363</id><name>Vermot-Mangold Ruth-Gaby</name><officialDenomination>Vermot-Mangold</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2423</code><gender>f</gender><id>360</id><name>Thanei Anita</name><officialDenomination>Thanei</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2513</code><gender>m</gender><id>491</id><name>Maillard Pierre-Yves</name><officialDenomination>Maillard Pierre-Yves</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2556</code><gender>m</gender><id>527</id><name>Tillmanns Pierre</name><officialDenomination>Tillmanns</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>02.3558</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 26 Absatz 1 ArGV 3 verbietet den Einsatz von Überwachungs- und Kontrollsystemen am Arbeitsplatz. Absatz 2 erlaubt den Einsatz solcher Systeme, wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Überwachungssysteme mit Keyloggern, d. h. Systeme, die jeden Tastenanschlag auf einem Computer speichern und dem Arbeitgeber zugänglich machen, dienen eindeutig nur der Mitarbeiterüberwachung und sind im Normalfall kaum nach Absatz 2 zu rechtfertigen. Gemäss Angaben der Online-Gewerkschaft Syndikat ("NZZ" vom 16. August 2002) werden solche Programme in recht erheblichem Umfang von Schweizer Firmen gekauft und vermutlich auch eingesetzt. Es besteht somit der begründete Verdacht, dass die erwähnte Verordnung in erheblichem Umfang verletzt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den einzelnen Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Das grundsätzliche Verbot des Einsatzes solcher Kontrollsysteme ist an sich klar. Es stellt sich die Frage, welches gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe nach Absatz 2 sein könnten. Zu denken wäre an den Umgang mit Daten, die aus Gründen der Sicherheit besonders sensibel sind oder speziellen Datenschutzbestimmungen unterliegen. Eine authentische Interpretation des Absatzes durch den Verordnungsgeber erscheint daher als sinnvoll.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bei jeder Norm stellt sich die Frage nach der Strafe im Übertretungsfall. Firmen, die relativ sorglos solche Systeme in Missachtung bestehender Normen einsetzen, werden vermutlich auch den Datenschutz gegenüber Dritten nicht sehr sorgfältig gewährleisten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Ankauf solcher Programme durch Schweizer Firmen deutet darauf hin, dass das Verbot nicht allgemein bekannt ist. Eine gewisse Informationstätigkeit drängt sich daher auf. Insbesondere sollte vermieden werden, dass von den betreffenden Arbeitgebern bzw. von den mit dem Vollzug beauftragten Behörden wieder das Argument vorgebracht werden kann, ernsthafte Sanktionen könnten nicht ausgesprochen werden, da der Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne, sodass man es bei einer Verwarnung bewenden lasse (vgl. Antwort des Bundesrates auf meine Einfache Anfrage 01.1056).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Artikel 39 ArGV 3 erlaubt es, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen. Gesuche und Erteilung von Ausnahmebewilligungen zeigen einerseits das Wissen der Arbeitgeber um das grundsätzliche Verbot und andererseits die Interpretation von Artikel 26 durch die Behörden. Solche Ausnahmebewilligungen können legitimerweise erteilt werden, wenn der Einsatz solcher Systeme sich durch den Schutz höherwertiger Interessen (z. B. beim Umgang mit potenziell gefährlichen Systemen oder besonders sensibler Daten usw.) rechtfertigen. Mit Bewilligungen kann auch sichergestellt werden, dass die beschafften Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Es ist anzunehmen, dass Überwachungssysteme angeschafft werden, um sie auch einzusetzen. Der Einsatz solcher Systeme ist nicht ohne weiteres nachzuprüfen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Kontrolle nicht bei Import, Verkauf und Kauf ansetzen müsste.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Aufgrund von Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) darf das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz nicht überwacht werden. Dies gilt auch für Überwachung mittels Software an Computerarbeitsplätzen. Wird eine solche Installation aus anderen Gründen als der Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt, wie z. B. um die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder des Betriebes zu gewährleisten, so ist sie unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig. So werden Überwachungskameras in der Nähe eines Bankschalters oder im gefährlichen Teil eines Betriebes, nicht aber in den Büros, zugelassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Überwachungssoftware kann eingesetzt werden, wenn sie dazu dient, die Leistung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überwachen, nicht aber wenn damit das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer detailliert überwacht werden kann. Damit solche Überwachungsanlagen installiert werden dürfen, müssen ferner die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter davon in Kenntnis gesetzt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Arbeitgeber, welcher die Vorschriften über den Gesundheitsschutz, namentlich Artikel 26 ArGV 3, missachtet, kann aufgrund der strafrechtlichen Normen des Arbeitsgesetzes zu sechs Monaten Gefängnis oder zu einer Busse verurteilt werden. Die strafrechtlichen Normen des Datenschutzgesetzes, wie in Artikel 90 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vorgesehen, sind im Falle von Verletzungen des Datenschutzes ebenfalls anwendbar. Artikel 179quater des Strafgesetzbuches ist gegebenenfalls auch anwendbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wir können festhalten, dass die kantonalen Ausführungsorgane in Bezug auf die Probleme der Überwachung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereits sensibilisiert sind. Das Seco, als Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG), wird oft mit Fragen der Überwachung der Arbeitnehmenden angegangen. Ausserdem wird dieses Problem in Ausbildungskursen für kantonale Arbeitsinspektoren thematisiert und erörtert. Insbesondere werden anlässlich der interkantonalen Ausbildungskurse über Gesundheit am Arbeitsplatz zwei Kurse zu diesem Thema angeboten, die im Programm des Seco 2002/03 aufgenommen wurden. Diese Kurse werden durch Seco-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt. Überwachungsprogramme haben die Eigenheit, nicht auf Anhieb erkennbar zu sein, so dass die diesbezüglichen Interventionen der Arbeitsinspektoren problematisch sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Mit den Ausnahmen nach Artikel 39 ArGV 3 wird nicht bezweckt, die Verbote der ArGV 3 aufzuheben. Damit wird viel mehr dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben, die von der ArGV 3 vorgegebenen Ziele durch andere Mittel als die vom Gesetz vorgeschriebenen zu erreichen. Sie können dementsprechend nur in den jenigen Fällen vorgesehen werden, in denen die ArGV 3 Massnahmen vorsieht, und nicht bei Verboten. In der Praxis werden Überwachungssysteme von den Ausführungsorganen des ArG nur unter zwei Bedingungen zugelassen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Sie müssen einen anderen Zweck haben als die Überwachung des Verhaltens oder der Leistungen der Arbeitnehmenden und dessen Persönlichkeitsschutz sicherstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Selbst wenn der Bundesrat eingestehen muss, dass Überwachungssoftware geeignet ist, den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infrage zu stellen, scheint es ihm unverhältnismässig und nicht praktikabel, das Inverkehrbringen, den Verkauf oder den Kauf solcher Programme einer Bewilligungspflicht zu unterziehen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Obwohl ihr Einsatz verboten ist, wird Überwachungssoftware für Computerarbeitsplätze, die Keyloggers enthält, von Schweizer Firmen gekauft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage deshalb den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Fällt der Einsatz derartiger Überwachungsprogramme unter das Verbot von Überwachungs- und Kontrollsystemen am Arbeitsplatz gemäss Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Mit welchen Strafen müssen Personen rechnen, welche solche Software am Arbeitsplatz einsetzen? Könnte eine zusätzliche bzw. härtere Bestrafung möglich sein, wenn die so enthaltenen Daten ungenügend gesichert werden und damit potenziell Dritten zugänglich sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er bereit, die kantonalen Arbeitsämter für dieses Problem zu sensibilisieren und sie auf die Notwendigkeit der Information der Unternehmungen über das erwähnte Verbot hinzuweisen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wurden für den Einsatz solcher Überwachungsprogramme Anträge für eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 39 ArGV 3 gestellt? Wenn ja, wurden solche bewilligt? Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass derartige Ausnahmebewilligungen höchst restriktiv erteilt werden müssen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist er bereit zu prüfen, ob der Import, Verkauf und Kauf solcher Überwachungsprogramme einer Bewilligungspflicht zu unterstellen ist?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Mitarbeiterüberwachung mittels Software</value></text></texts><title>Mitarbeiterüberwachung mittels Software</title></affair>