{"id":20023623,"updated":"2024-04-10T10:30:03Z","additionalIndexing":"12;2841;Euthanasie;Ausländer\/in;Tötung;Tod;strafbare Handlung;Freitod","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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Bei geschätzten 500 Fällen von Beihilfe zum Selbstmord im Umfeld der genannten Organisationen dürfte der Anteil der \"Sterbetouristen\" mit rund einem Viertel anzusetzen sein.<\/p><p>Dieser Zustand ist unseres Landes unwürdig. Während man die uneigennützige Beihilfe in der Botschaft zur Einführung eines Schweizerischen Strafgesetzbuches vom Jahre 1918 als \"Freundestat\" verstand und daher von der Strafbarkeit ausnahm, kennt das europäische Ausland diese Strafbefreiung nicht. Das ist der Grund für die Entwicklung des \"Sterbetourismus\" in die Schweiz.<\/p><p>Bedenklich an der bisherigen Fassung von Artikel 115 StGB ist die, namentlich durch die Praxis der Sterbehilfeorganisationen, verschwommen gewordene Abgrenzung der Beihilfe zum Selbstmord von der Tötung auf Verlangen gemäss Artikel 114 StGB. Bei der Beihilfe zum Suizid, wie sie eben heute praktiziert wird, werden alle vorbereitenden Handlungen, wie die Beschaffung und Bereitstellung des Giftes oder das Stecken des Infusionsschlauches mit dem todbringenden Mittel, der aber immer noch mit einem Hahn abgesperrt ist, von einem Sterbehelfer organisiert und vollzogen. Die eigentliche finale Handlung, welche den Tod eintreten lässt, nämlich das Öffnen des Infusionshahns oder die Einnahme des Giftes, wird jedoch vom Sterbewilligen selbst vorgenommen.<\/p><p>Die Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen wird durch diese Praxis geradezu sophistisch. Die Beihilfe zum Selbstmord rückt in diesem Umfeld immer näher an die Tötung heran und wird dadurch für einen Rechtsstaat sehr bedenklich.<\/p><p>Übel ist auch die Tatsache zu vermerken, dass in bestimmten Umfeldern (z. B. Alters- und Pflegeheimen) Menschen unter gruppenpsychologischen Druck geraten können, sich für den Suizid zu entscheiden. Mit der durch die neue Praxis aufkeimende Banalisierung des Freitodes, zu dessen Einbezug als Möglichkeit in den Entscheidungsprozess über die Zukunft eines problembelasteten Menschen, schwächen wir die soziale Mitverantwortung für den Mitmenschen.<\/p><p>Wenn die definitive Regelung der passiven sowie der indirekten aktiven Sterbehilfe gemäss der Motion Zäch 01.3523, \"Sterbehilfe. Gesetzeslücke schliessen statt Tötung erlauben\", erfolgt sein wird, kann ein Bedarf für die veraltete Regelung von Artikel 115 StGB ohnehin nicht mehr begründet werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches (StGB), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, ist straflos, wer einer sterbewillligen Person die Mittel zur Selbsttötung beschafft (ihr z. B. eine tödliche Substanz zur Verfügung stellt), sofern er aus uneigennützigen Beweggründen handelt. Die \"Sterbebegleitung\", die von Vereinigungen wie Exit durchgeführt wird, stellt in der Regel eine solche straflose Beihilfe dar.<\/p><p>Die Motion schlägt eine Neuformulierung dieser Bestimmung vor, wonach jede Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord strafbar sein soll, ungeachtet der Beweggründe des Täters. Mit dieser neuen Strafbestimmung würde das Vorgehen der Sterbehilfeorganisationen strafbar. Die schweizerische Gesetzgebung würde sich in dem Bereich nicht mehr von jener anderer Länder unterscheiden; dem \"Sterbetourismus\" würde Einhalt geboten.<\/p><p>Die Beihilfe zum Selbstmord ist Teil der generellen Diskussion über die Sterbehilfe. In diesem Kontext hat der Bundesrat im Juli 2000 zum Bericht der vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe \"Sterbehilfe\" Stellung genommen. Wie die Arbeitsgruppe erachtet der Bundesrat eine Änderung der gesetzlichen Regelung der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord als nicht notwendig.<\/p><p>Im Dezember 2001 hat der Nationalrat denn auch der Parlamentarischen Initiative Vallender 01.407, \"Verleitung und Beihilfe zur Selbsttötung. Neufassung von Artikel 115 StGB\", keine Folge gegeben. Im Gegenzug hat er die Motion Zäch 01.3523, \"Sterbehilfe. Gesetzeslücken schliessen statt Tötung erlauben\", angenommen. Diese Motion ist vom Ständerat noch nicht behandelt worden. Sie beauftragt den Bundesrat, im Bereich der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe zu legiferieren.<\/p><p>In seiner Antwort vom 14. November 2001 erklärte der Bundesrat, dass es gute Gründe für eine Regelung der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe durch den Gesetzgeber gäbe, schlug aber vor, in Anbetracht der Komplexität der noch ungeklärten Fragen die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Dies erscheint heute um so gerechtfertigter, als zum in der vorliegenden Motion aufgeworfenen Problem auch die Motion Vallender 02.3500, \"Sterbehilfe und 'Sterbetourismus'\", hinzukommt.<\/p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der \"Sterbetourismus\" in weiten Kreisen grosse Beunruhigung hervorruft. Er ist jedoch der Ansicht, dass eine eventuelle Neufassung von Artikel 115 StGB im Rahmen der Gesamtheit der Sterbehilfeproblematik zu behandeln ist. Daher schlägt er vor, die vorliegende Motion in ein Postulat umzuwandeln.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 115 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet neu:<\/p><p>\"Wer jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.\"<\/p><p>Das bisherige Tatbestandsmerkmal der \"selbstsüchtigen Beweggründe\" wird gestrichen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Abschaffung des \"Sterbetourismus\" in der Schweiz"}],"title":"Abschaffung des \"Sterbetourismus\" in der Schweiz"}