﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023638</id><updated>2025-11-14T06:36:43Z</updated><additionalIndexing>24;Unternehmenssteuer;Steuersenkung;Kapitalgewinnsteuer;Betriebseinstellung;Steuerveranlagung;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR</name><abbreviation1>WAK-N</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>10</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-10-29T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4616</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070301</key><name>Steuerveranlagung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070406</key><name>Kapitalgewinnsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070307</key><name>Steuersenkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703040201</key><name>Betriebseinstellung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-12-02T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2003-03-17T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-11-20T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-SR</abbreviation><id>23</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR</name><abbreviation1>WAK-S</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>23</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2002-10-29T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-10-29T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-12-02T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2003-03-17T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2006-06-09T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20010021</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>01.021</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR</name><abbreviation1>WAK-N</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>10</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>02.3638</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Internationale Vergleiche mit einer Reihe von Nachbarstaaten und mit weiteren OECD-Staaten zeigen, dass die Besteuerung auf der Stufe Unternehmen beim Bund und in den meisten Kantonen sehr günstig ausfällt. Es besteht daher kein dringender Handlungsbedarf für generelle Steuerentlastungen beim Gewinnsteuersatz der Unternehmen. Hingegen sind gezielte fiskalische Verbesserungen im Bereich des investierenden Unternehmers sinnvoll. Denn damit kann die wirtschaftliche Doppelbelastung gemildert und die Standortattraktivität der Schweiz weiter gestärkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.  Es ist vorgesehen, die gegenwärtig noch bestehende wirtschaftliche Doppelbelastung durch Einführung einer Teilbesteuerung der Einkünfte der Risikokapitalgeber weitgehend zu beseitigen. Diese Wirkung soll erzielt werden, indem steuerlich grundsätzlich nicht mehr zwischen Kapitalerträgen und Kapitalgewinnen unterschieden wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies würde bedeuten, dass bei so genannten qualifizierten Beteiligungen Kapitalerträge nicht mehr voll besteuert, sondern nur noch teilbesteuert werden. Im Gegenzug sollen bei qualifizierten Beteiligungen Kapitalgewinne nicht mehr gänzlich steuerfrei bleiben, sondern ebenfalls teilbesteuert werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Indem steuerlich - über weite Strecken - nicht mehr zwischen Kapitalerträgen und Kapitalgewinnen unterschieden wird, kann die Entscheidungsneutralität des Steuersystems spürbar gestärkt werden. Das bedeutet, dass steuerliche Überlegungen für das Reinvestitions- und Ausschüttungsverhalten an Bedeutung verlieren werden. Die Finanzierung wird also vermehrt aufgrund betriebswirtschaftlicher und nicht steuerlicher Überlegungen vorgenommen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ferner ist vorgesehen, mittels flankierenden Massnahmen auch Personengesellschaften steuerlich besser zu stellen. So soll die Umwandlung von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften nicht mehr mit einer fünfjährigen Sperrfrist bezüglich Veräusserung der daraus entstandenen Beteiligungsrechte belegt werden. Ein späterer Veräusserungsgewinn aus neuen qualifizierten Beteiligungen soll dann einem Teilbesteuerungsverfahren unterliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insbesondere sollen aber die steuerlichen Folgen bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemildert werden. Dies dadurch, dass bezüglich des Anlagevermögens keine steuersystematischen Besteuerungen wegen Überführung ins Privatvermögen mehr vorgenommen werden und bei tatsächlicher Realisierung der betreffenden stillen Reserven (Liquidationsgewinne) jeweils ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung gelangen soll.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch die genannten Massnahmen können die Ärgernisse des heutigen Steuersystems eliminiert werden (Stichworte: indirekte Teilliquidation, Erbenholding, Transponierung, Quasi-Wertschriftenhandel).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. In zwei Hearings vom Mai 2002 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Reformpläne mit den interessierten Wirtschaftskreisen diskutiert. Die meisten Hearingteilnehmer begrüssen die Teilbesteuerung der Kapitalerträge, während etliche die Rückseite der Medaille ablehnen, nämlich die Teilbesteuerung der Kapitalgewinne auf qualifizierten Beteiligungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus der Sicht des Bundesrates kann ein Verzicht auf eine Teilbesteuerung von Veräusserungsgewinnen nicht in Frage kommen, sofern die wirtschaftliche Doppelbelastung gemildert werden soll. Eine einseitige Entlastung der Dividenden wäre nämlich nicht nur steuersystematisch, sondern vor allem auch haushaltpolitisch bedenklich. Die Reformvorlage muss voraussehbare positive Effekte auf den Kapitalstock, die Beschäftigung und das Wirtschaftswachstum haben und darf keine erheblichen Mindereinnahmen generieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Vor der definitiven Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage hat das Eidgenössische Finanzdepartement daher ein Gutachten über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Reform in Auftrag gegeben. Dieses volkswirtschaftliche Gutachten wird nun ausgewertet und soll anschliessend breit diskutiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es gilt nun im Lichte des Berichtes über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen die Arbeiten im Rahmen der Arbeitsgruppe Bund-Kantone fortzuführen. Dabei geht es auch darum, Varianten zur Einführung des Teilbesteuerungsverfahrens für sämtliche Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen auszuarbeiten; dies selbstverständlich nach wie vor mit dem Ziel, die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Es muss angestrebt werden, eine Vorlage in die Vernehmlassung zu geben, von der man annehmen darf, dass sie konsensfähig ist und namentlich von den Kantonen mitgetragen wird. Die Verbesserung der Akzeptanz der Vorlage ist aber eine anspruchsvolle Aufgabe, die Zeit benötigt. Denn die Komplexität der mit der Vorlage verbundenen Fragen darf nicht unterschätzt werden. Daher wird es nicht möglich sein, die Botschaft bereits Mitte 2003 vorlegen zu können, sondern erst im Laufe des 2. Semesters 2003. Das Projekt hat für den Bundesrat hohe Priorität, muss aber politisch gut vorbereitet werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, die angekündigten Vorschläge zur Reform der Unternehmensbesteuerung möglichst rasch vorzulegen und den Räten bis Mitte 2003 eine Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II zu unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Steuerpaket sind insbesondere vorzusehen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Massnahmen zur Verbesserung der Situation von Personenunternehmen bei der Geschäftsaufgabe und der Nachfolgeregelung, insbesondere bei den KMU;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Massnahmen zu einer substanziellen Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne beim Aktionär.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von der Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer ist abzusehen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rasche Vorlage einer Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II</value></text></texts><title>Rasche Vorlage einer Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II</title></affair>