{"id":20023684,"updated":"2024-04-10T15:07:01Z","additionalIndexing":"15;Lohn;Informationsrecht;Arbeitnehmerschutz;Konkursrecht;Insolvenzentschädigung;Gesellschaftsauflösung;Arbeitslosenversicherung;Konkurs","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-12-05T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L04K01040102","name":"Arbeitslosenversicherung","type":1},{"key":"L07K11040301020201","name":"Konkursrecht","type":1},{"key":"L05K0702040201","name":"Arbeitnehmerschutz","type":1},{"key":"L05K0104010201","name":"Insolvenzentschädigung","type":1},{"key":"L05K0703040203","name":"Gesellschaftsauflösung","type":1},{"key":"L05K0702010103","name":"Lohn","type":2},{"key":"L06K110403010202","name":"Konkurs","type":2},{"key":"L04K12010201","name":"Informationsrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-21T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-02-26T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1039042800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1048201200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[{"type":null,"value":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben."}]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3684","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Leider hat sich durch die Annahme, es sei gegebenenfalls Aufgabe des Gesetzgebers, die oben beschriebene Gesetzeslücke zu schliessen, diese nur vergrössert. Dieser Umstand benachteiligt eindeutig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in einen Konkurs verwickelt sind. Das Seco hat Kenntnis davon und war gezwungen, seine Praxis im einschränkenden Sinne zu ändern.<\/p><p>Daher ist eine Anpassung der geltenden Gesetzesbestimmungen dringend notwendig, damit die heute feststellbare, ungerechtfertigte Deckungslücke bei den Lohnforderungen geschlossen werden kann. Eine Änderung der geltenden Bestimmungen ist unerlässlich, wenn der bereits in der oben erwähnten Botschaft enthaltenen Feststellung, der Verlust einer Lohnforderung könne den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in seiner oder ihrer Existenz hart treffen, gebührend Rechnung getragen werden soll.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Postulat fordert faktisch die Änderung der Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und 52 Absatz 1 Avig. Gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a Avig besteht Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen gegen seinen Arbeitgeber zustehen. Diese Bestimmung deckt somit lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag vor Eröffnung des Konkurses. Der Umfang der Insolvenzentschädigung bestimmt sich nach Artikel 52 Avig. In seiner heutigen Fassung (in Kraft seit 1. September 1999) sieht Artikel 52 Absatz 1 Avig die Deckung für Lohnforderungen mittels Insolvenzentschädigung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor. Gemäss geltendem Gesetz sind Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung nie mittels Insolvenzentschädigung abgedeckt.<\/p><p>Mit der am 24. November 2002 erfolgten Annahme der Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, welches am 1. Juli 2003 in Kraft treten wird, hat Artikel 52 Absatz 1 Avig eine Änderung erfahren, welche dem Begehren des Postulates entspricht. Der Wortlaut des neuen Artikels 52 Absatz 1 Avig ist folgender: \"Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.\"<\/p><p>Artikel 52 Absatz 1 Avig sieht somit in seiner neuen - ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung - die Deckung der Lohnansprüche des Arbeitnehmers, welche zwischen Konkurseröffnung und Kenntnisnahme der Konkurseröffnung entstanden sind, vor.<\/p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen zu diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.<\/p><p>Wird die Konkurseröffnung angefochten, so nimmt das Konkursamt erst dann Entlassungen vor, wenn das zweitinstanzliche Gericht in der Sache entschieden hat. Die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer sind jedoch über das Konkursverfahren nicht informiert und gehen unterdessen weiterhin ihrer Arbeit nach.<\/p><p>Wird die Beschwerde abgewiesen und fällt somit ihre aufschiebende Wirkung dahin, so bleibt das Konkursdatum so, wie es der erstinstanzliche Richter festgesetzt hat. In diesem Fall deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnforderungen, die zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Entscheid entstanden sind, nicht, was für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ein schwerer Nachteil ist.<\/p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, diese Gesetzeslücke so rasch als möglich zu schliessen, da sie im Widerspruch zum eigentlichen Zweck der Insolvenzentschädigung steht. (vgl. insbesondere die Botschaft vom 2. Juli 1980, 80.048, zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.)<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verhältnis Avig und SchKG"}],"title":"Verhältnis Avig und SchKG"}