{"id":20023692,"updated":"2024-04-10T09:34:59Z","additionalIndexing":"24;Steuerbefreiung;Hilfswerk;private Hilfe im Inland;Mehrwertsteuer","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2377,"gender":"m","id":313,"name":"Dupraz John","officialDenomination":"Dupraz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-12-10T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L04K10010410","name":"Hilfswerk","type":1},{"key":"L04K01040404","name":"private Hilfe im Inland","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L04K11070103","name":"Mehrwertsteuer","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-21T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2003-02-26T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1039474800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1048201200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2377,"gender":"m","id":313,"name":"Dupraz John","officialDenomination":"Dupraz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3692","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Emmaus-Gemeinschaft Genf wurde im Jahre 1957 aufgrund eines Aufrufes von Abbé Pierre in Genf gegründet. Sie hat zum Ziel, mit dem Sammeln von Sachspenden (Gegenstände, Kleider, Möbel) für den Lebensunterhalt von Personen aufzukommen, die sowohl arbeits- als auch obdachlos sind. Mit dem Erlös aus dem Wiederverkauf der verschiedenen Gegenstände finanziert sich die Gemeinschaft.<\/p><p>Die Emmaus-Gemeinschaft Genf versucht, in diesen Menschen in Not, deren Wiedereingliederung sehr schwierig ist, neue Lebensfreude zu wecken. Die Genfer Kantons- und Gemeindebehörden anerkennen die gemeinnützige Arbeit von Emmaus. Die Emmaus-Gemeinschaft Genf hat kein Vermögen und hat auch nie über ein solches verfügt, was der Philosophie und Praxis der Emmaus-Gemeinschaften entspricht.<\/p><p>Nun fordert die Eidgenössische Steuerverwaltung von Emmaus Genf den Mehrwertsteuerbetrag von 464 838 Franken für die Periode vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000. Zuvor war Emmaus von der Warenumsatzsteuer befreit gewesen.<\/p><p>Nach Artikel 18 Ziffer 17 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 sind die Tätigkeiten von Emmaus von der Mehrwertsteuer ausgenommen.<\/p><p>Natürlich kann das Gesetz nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Forderung der Mehrwertsteuer bedeutet jedoch, dass die Emmaus-Gemeinschaft Genf ihre Tätigkeiten einstellen muss. Dies ist verheerend, denn damit wird einer bedeutsamen, wichtigen und unersetzbaren gemeinnützigen Arbeit ein Ende gesetzt. Trotz verschiedener Vorstösse hält der Bundesrat unbeirrt an seiner Meinung fest und fordert weiterhin, insbesondere im Namen der Gleichbehandlung, die Mehrwertsteuer.<\/p><p>Nun hat aber das Parlament vor nicht allzu langer Zeit das Internationale Olympische Komitee in Lausanne von der Bezahlung der Mehrwertsteuer befreit. Dieser Entscheid soll nicht beurteilt werden. Nur sollte, was für die olympische Bewegung möglich war, auch für die gemeinnützige Arbeit möglich sein! Schwache haben das Recht, gleich behandelt zu werden wie Mächtige.<\/p><p>Ich bitte Sie deshalb, dieser Motion zuzustimmen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Steuer auf dem Verbrauch. Steuerbar sind grundsätzlich sämtliche Umsätze; die Ausnahmen werden in einer Negativliste ausdrücklich und abschliessend aufgezählt. Gemäss Artikel 14 Ziffer 7 der vom Bundesrat am 22. Juni 1994 erlassenen Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV; SR 641.201) waren die von den Einrichtungen der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit erbrachten Leistungen mit Einschluss der Leistungen von gemeinnützigen Alters-, Wohn- und Pflegeheimen von der Steuer ausgenommen. Die Leistungen der Emmaus-Gemeinschaft Genf fallen nicht unter diese Ausnahme.<\/p><p>Nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung waren gestützt auf die erwähnte Bestimmung von der Mehrwertsteuer ausgenommen die Umsätze von gemeinnützigen Alters- und Pflegeheimen, Entwöhnungsanstalten für Alkohol- und Drogensüchtige, Notschlafstellen zur Beherbergung Obdachloser, Frauenhäusern zur Beherbergung von Frauen (und ihren Kindern) in Notsituationen, Strafanstalten zur Unterbringung von Untersuchungshäftlingen und Personen im Straf- oder Verwahrungsvollzug, ferner von Wohnheimen, Wohngemeinschaften usw. zur Unterbringung und Betreuung von Behinderten (Umsätze aus Behindertenwerkstätten, Basaren usw. unterlagen jedoch der Mehrwertsteuer), sowie von gemeinnützigen Mahlzeitendiensten für Betagte, Behinderte und Kranke.<\/p><p>So weit dagegen z. B. karitative Organisationen Verkaufsläden betrieben, in denen sie gespendete oder zugekaufte Gegenstände aller Art verkauften, um sich damit die nötigen Mittel zur Erfüllung der gesetzten Aufgaben zu beschaffen, unterlagen diese Umsätze der Steuer.<\/p><p>Derartige Umsätze tätigte in den Jahren 1995 bis 2000 auch die Emmaus Genf, weshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung die darauf geschuldete Steuer für diese Zeit zu Recht nachforderte. Dabei handelt es sich - anders als in der Begründung zur Motion erwähnt - nicht um einen Steuerbetrag von 464 838 Franken, sondern um einen deutlich tieferen Betrag. Dieser musste übrigens geschätzt werden, weil die Steuerpflichtige die Steuerabrechnungen für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000 bis heute nicht eingereicht hat. Dagegen entspricht die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Begehren des Motionärs, die Eintreibung dieser Steuerforderung bis zur Behandlung des Vorstosses im Nationalrat, längstens aber bis Ende Oktober 2003, auszusetzen.<\/p><p>2. Zu unterstreichen ist, dass das Bundesgericht die vom Bundesrat in Artikel 14 Ziffer 7 MWSTV getroffene Ausnahmeregel sowie die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dazu geübte Praxis ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 3. März 1999, publiziert im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht\/ASA Bd. 69, S. 344ff.). In diesem Urteil hielt das Bundesgericht namentlich fest, dass die Behörden in Anwendung von Artikel 14 Ziffer 7 MWSTV die Steuerbefreiung auf jene Leistungen zu beschränken haben, die direkt und unmittelbar Zwecke der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit verfolgen, dass mithin die Steuerbefreiung nicht auch auf Umsätze zu erstrecken ist, die - wie die Verkäufe von Gebrauchtgegenständen als Massnahme zur Beschaffung von finanziellen Mitteln - bloss mittelbar solchen Zielen dienen. Das Bundesgericht erachtet somit eine solche restriktive Auslegung von Artikel 14 Ziffer 7 MWSTV als mit dem Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer vereinbar; sie verfolge vor allem das Ziel, eine Verzerrung des Wettbewerbes zu vermeiden und erweise sich damit gleichzeitig als verfassungskonform. Auch vermögen allgemeine sozialpolitische Überlegungen für sich allein eine Steuerbefreiung für eine Tätigkeit, die nur mittelbar gemeinnützigen Zielen diene, nicht zu rechtfertigen; hierzu bedürfe es vielmehr einer ausdrücklichen Vorschrift.<\/p><p>Insofern unterscheidet sich die Situation der Emaus-Gemeinschaft von z. B. jener der gemeinnützigen Mahlzeitendienste für Betagte, Behinderte und Kranke: diese Institutionen erbringen ihre steuerbefreiten Leistungen direkt an die Hilfsbedürftigen, die zugleich Endverbraucher sind.<\/p><p>Zudem gilt es zu erwähnen, dass im Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) nun neu eine Vorschrift besteht, welche Leistungen in der Art, wie sie die Emmaus-Gemeinschaft erbringt, von der Mehrwertsteuer ausnimmt. In Artikel 18 Ziffer 17 MWSTG heisst es nämlich u. a.: Von der Steuer ausgenommen sind Umsätze von Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, welche diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erzielen. Wie jedoch der Motionär zu Recht ausführt, kann dieses Gesetz nicht rückwirkend angewendet werden.<\/p><p>3. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die infrage stehende Steuerforderung gegenüber der Emmaus-Gemeinschaft Genf sich auf eine Zeit bezieht, in welcher noch die bundesrätliche MWSTV vom 22. Juni 1994 galt. Würde der Bundesrat auf die Eintreibung dieser Steuern bei der Emmaus-Gemeinschaft Genf verzichten, müsste er aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bei allen anderen Steuerpflichtigen, die in jener Zeit gleichartige Umsätze erzielt hatten, ebenfalls von der Geltendmachung der hierauf nach Recht und Praxis rechtmässig geschuldeten Steuern absehen, entweder durch Nichterhebung der noch ausstehenden Steuerbeträge oder durch Rückzahlung der bereits bezahlten Steuern. Ein solches Vorgehen verbietet sich nicht nur aus rechtsstaatlichen, sondern auch aus praktischen Gründen.<\/p><p>4. Abschliessend möchte der Bundesrat die Aussage in der Motionsbegründung richtig stellen, wonach das Parlament das Internationale Olympische Komitee in Lausanne von der Bezahlung der Mehrwertsteuer befreit habe. Es gab zwar seinerzeit Bestrebungen, das Internationale Olympische Komitee in Lausanne von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die eidgenössischen Räte lehnten es jedoch ab, im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer die Steuerbefreiung des Internationalen Olympischen Komitees vorzusehen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt:<\/p><p>a. Emmaus Genf von der Bezahlung der Mehrwertsteuer zu befreien und zu diesem Zweck gegebenenfalls dem Parlament eine Botschaft und einen Gesetzentwurf zu unterbreiten;<\/p><p>b. vor der Behandlung dieser Motion im Nationalrat von einer Eintreibung der Steuerforderung abzusehen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Emmaus Genf und Mehrwertsteuer"}],"title":"Emmaus Genf und Mehrwertsteuer"}