﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023696</id><updated>2025-06-25T01:55:16Z</updated><additionalIndexing>55;Eigenmietwertbesteuerung;Bodenmarkt;landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung;Stillegung landwirtschaftlicher Betriebe;Steuerbelastung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-12-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4616</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070401</key><name>Eigenmietwertbesteuerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401040208</key><name>Stillegung landwirtschaftlicher Betriebe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020403</key><name>Bodenmarkt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070308</key><name>Steuerbelastung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K14010506</key><name>landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-03-21T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-02-19T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-12-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-03-21T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2006-06-09T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2386</code><gender>m</gender><id>322</id><name>Freund Jakob</name><officialDenomination>Freund</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>02.3696</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;In Anbetracht der eingeleiteten Agrarpolitik und der "AP 2007" werden in den nächsten Jahren noch viele Bauern zur Hofaufgabe gezwungen sein. Nebst der sich zuspitzenden prekären Einkommenssituation erschweren diverse Vorschriften insbesondere im Bereich der Steuern einen ohnehin sehr schwierigen, oft ungewollten Ausstieg in beträchtlichem Mass.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für einen unausweichlichen Ausstieg gilt es die steuerliche Zusatzbelastung so gering wie möglich zu halten. Bei der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes erhöht sich die Steuerlast wegen des Übergangs vom landwirtschaftlichen Eigenmietwert zum nichtlandwirtschaftlichen Eigenmietwert. Diese daraus entstehende Problematik wurde im Zusammenhang mit dem ersten Steuerpaket (Systemwechsel) genügend beleuchtet. Angesichts der prekären Einkommenssituation gilt es, den landwirtschaftlichen Eigenmietwert bei einer Betriebsaufgabe bis zur ersten Handänderung bzw. grösseren Investition auf dem gleichen Niveau wie vor der Hofaufgabe zu belassen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) unterstellen Einkünfte aus der Eigennutzung von Grundstücken des Privatvermögens der Einkommenssteuer (Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Die Festsetzung regelt Artikel 21 Absatz 2 DBG: "Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaft."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Normalfall wird daher, unbesehen ob es sich um eine Liegenschaft des Privat- oder des Geschäftsvermögens handelt, jener Mietzins zum Vergleich herangezogen, welcher für eine gleichartige Wohnung auf dem Markt bezahlt werden müsste (Drittvergleich). Dadurch wird die Gleichbehandlung mit dem Mieter sichergestellt, da letzterer seinen Mietaufwand nicht in Abzug bringen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diesen Drittvergleich hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 19. Februar 1993 eingeschränkt, indem es entschieden hat, dass die Eigenmiete für den so genannten betriebswirtschaftlichen Normalbedarf nach der Pachtzinsgesetzgebung festgelegt werden müsse. Ausschlaggebend für diesen Entscheid ist der Umstand, dass der Pachtzinsanteil der Betriebsleiterwohnung unter dem "normalen" Marktwert einer Wohnung ohne Landwirtschaftsbetrieb liegt. Das Bundesgericht schränkt diese privilegierte Festsetzung der Eigenmiete einerseits auf den Normalbedarf an Wohnraum ein und andererseits auf den Betrieb selbstbewirtschaftender Besitzer. Die zweite Bedingung leitet sich aus der vorgegebenen engen Verbindung vom Landwirtschaftsbetrieb und von der Wohnung des Betriebsleiters her.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anzumerken ist hier noch, dass der Mietwert des so genannten "über dem Normalbedarf" liegenden Wohnraumes oder weiterer vorhandener Wohnungen sowohl in der Pachtzinsgesetzgebung als auch steuerlich zu Marktpreisen angerechnet wird. Dahinter steht klar die Absicht, nur dem aktiven Landwirt das Privileg einer tieferen Eigenmiete auf dem für die Erwerbstätigkeit benötigten Wohnraum zu geben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Motion verlangt nun auch für den von der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zurückgetretenen Eigentümer einen tieferen Eigenmietwert, so lange keine Handänderung oder grössere Investition stattgefunden hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses Anliegen würde bewirken, dass die Eigentümer-Altlandwirte sowohl gegenüber den landwirtschaftlichen und den nichtlandwirtschaftlichen Kollegen privilegiert würden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes wird nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit eine Wohnung zu Marktwerten mieten müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der Eigentümer-Altlandwirt hätte weiterhin einen Mietwert, welcher unter dem vergleichbaren Marktwert für andere landwirtschaftliche Wohnungen liegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die vom Bundesgericht angeführte berufliche dauernde Anwesenheit auf dem Betrieb fällt nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit dahin; ein nicht dem Marktwert entsprechender Mietwert widerspricht deshalb der Gleichbehandlung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Nach der Erwerbsaufgabe stellt die Wohnung in der Regel Privatvermögen dar. Im selben Fall steht bei einem nichtlandwirtschaftlichen Gewerbe eine Eigenmiete unter dem Markwert ausser Frage.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich der finanziellen Belastung bleibt noch anzufügen, dass es sich bei den nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit anzuwendenden Mietwerten um solche im ländlichen Bereich handelt, welche sich ohnehin eher im unteren Bereich bewegen. Im Weiteren reduziert die Mehrheit der Kantone den Eigenmietwert bei allen selbstbewohnten Liegenschaften gegenüber dem vergleichbaren Marktwert bereits um bis zu 30 Prozent.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Bekanntlich wurde das Eidgenössische Finanzdepartement vom Bundesrat beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform II auszuarbeiten. Gemeinsam mit Vertretern der Schweizerischen Steuerkonferenz sind im Rahmen der Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform II verschiedene Massnahmen zugunsten von Personenunternehmen bearbeitet worden. Im Vordergrund steht die steuerliche Behandlung des bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit tatsächlich erzielten Liquidationsgewinnes. Weitere Massnahmen werden geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Obwohl Massnahmen im Bereich des Eigenmietwertes nicht im Vordergrund stehen, ist der Bundesrat bereit, den vorliegenden Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen und abzuwarten, wie in der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II der Übergang vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen bei steuersystematischer Realisation gelöst werden wird.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Änderung der Gesetzgebung vorzuschlagen, damit bei Aufgabe der selbstständigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit der Eigenmietwert bis zur ersten Handänderung bzw. grösseren Investition auf der gleichen Grundlage wie während der vorangehenden Betriebszeit berechnet wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Eigenmietwert bei Hofaufgabe</value></text></texts><title>Eigenmietwert bei Hofaufgabe</title></affair>