{"id":20023697,"updated":"2025-11-14T07:45:59Z","additionalIndexing":"28;Unternehmensleitung;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Wirtschaftsstrafrecht;Versicherungsgesellschaft;Finanzinstitution;Stiftung;Führungskraft","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L06K010401010205","name":"Pensionskasse","type":1},{"key":"L03K110401","name":"Finanzinstitution","type":1},{"key":"L04K11100118","name":"Versicherungsgesellschaft","type":1},{"key":"L06K050102010208","name":"Wirtschaftsstrafrecht","type":1},{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L05K0702020204","name":"Führungskraft","type":2},{"key":"L05K0703031001","name":"Stiftung","type":2},{"key":"L05K0703040303","name":"Unternehmensleitung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-02-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1039561200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1103238000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2251,"gender":"m","id":229,"name":"Vollmer Peter","officialDenomination":"Vollmer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2388,"gender":"m","id":324,"name":"Gross Jost","officialDenomination":"Gross Jost"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2500,"gender":"m","id":476,"name":"Hofmann Urs","officialDenomination":"Hofmann Urs"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2531,"gender":"m","id":509,"name":"Schwaab Jean Jacques","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2076,"gender":"m","id":326,"name":"Günter Paul","officialDenomination":"Günter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2472,"gender":"m","id":440,"name":"Jossen Peter","officialDenomination":"Jossen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2365,"gender":"f","id":298,"name":"Aeppli Regine","officialDenomination":"Aeppli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2478,"gender":"f","id":454,"name":"Chappuis Liliane","officialDenomination":"Chappuis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2491,"gender":"f","id":524,"name":"Garbani Valérie","officialDenomination":"Garbani Valérie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2397,"gender":"m","id":334,"name":"Jutzet Erwin","officialDenomination":"Jutzet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2407,"gender":"f","id":343,"name":"Müller-Hemmi Vreni","officialDenomination":"Müller-Hemmi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3697","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>\"Die private Bereicherung von Pensionskassenverantwortlichen beurteilt sich ausschliesslich nach den allgemeinen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten sowie allenfalls nach Artikel 76 Absatz 4 BVG. In der Praxis hat sich gezeigt, dass hier mangels spezialrechtlicher Straftatbestände Lücken vorhanden sind\", schrieb der Bundesrat im Jahre 1996. Seither sind viele Jahre vergangen, in denen die Vermögensverwalter die bestehenden Gesetzeslücken schamlos ausnutzten. Die Vorgänge bei der Rentenanstalt sind empörend; man muss vermuten, dass es sich keineswegs um einen Einzelfall handelt. Vom Bundesrat wird erwartet, dass er nun entschlossen handelt und alle Hintertürchen zur Bereicherung der Vermögensverwalter schliesst und mit unzweideutigen Sanktionen belegt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat veranlasst, dass eine Überprüfung stattfindet, ob bei anderen Versicherungen ähnliche Geschäfte getätigt worden sind. Mit Schreiben vom 8. November 2002 ist dieses Amt an die Präsidenten sämtlicher Versicherungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz gelangt. Alle Revisionsgesellschaften dieser Einrichtungen erhielten den gleichen Brief. Das BPV als Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungseinrichtungen verlangte mit dem erwähnten Schreiben Auskunft darüber, ob bei den übrigen Versicherungseinrichtungen, die seiner Aufsicht unterstellt sind, Investitions-Gesellschaften ähnlich derjenigen der \"Long Term Strategy\" (LTS) existieren. Das BPV hat die weit über 200 Antworten ausgewertet und dabei festgestellt, dass bei den übrigen Versicherern keine mit LTS vergleichbaren Investment-Vehikel vorhanden sind.<\/p><p>2. Diese Frage betrifft ein laufendes Verfahren. Durch die vom BPV geleiteten Untersuchungen soll insbesondere festgestellt werden, ob Rechtsverletzungen vorliegen und ob die von den bei der LTS beteiligten Managern erzielten Gewinne von der Rentenanstalt zurückgefordert werden können. Die Abklärungen sind weit fortgeschritten. Das BPV wird die Öffentlichkeit voraussichtlich Ende März informieren.<\/p><p>3. Das BPV überwacht gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG), ob die in der Schweiz tätigen Versicherungseinrichtungen die notwendige Garantie für die Versicherten in Bezug auf Solvenz, Organisation und Geschäftsführung bieten. Die Aufsichtsbehörde ergreift die notwendigen Massnahmen, wenn diese Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind. Ausserdem überwacht das BPV die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in den Bereichen des Aufsichtsrechtes und des privaten Versicherungswesens und schreitet gemäss Artikel 17 Absatz 2 VAG gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.<\/p><p>Sind die Versicherten durch Missbräuche zu Schaden gekommen, sind diejenigen, welche diesen widerrechtlich verursacht haben, prinzipiell ersatzpflichtig. Weiter ist zu untersuchen, ob sich allenfalls jemand strafbar gemacht hat, sei es wegen qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), dem so genannten Insiderstraftatbestand (Art. 161 StGB) oder auch der Kursmanipulation (Art. 161 StGB). <\/p><p>4. Der Bundesrat unterstützt die Einführung eines besonderen Artikels, wie er im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der 1. BVG-Revision diskutiert wurde: Artikel 53a BVG soll eine gesetzliche Grundlage schaffen für Bestimmungen betreffend Personen, die mit der Anlage und der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind. Diese Personen sollen auch verpflichtet werden, Vermögensvorteile offen zu legen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung erzielen (Fassung des Ständerates vom 28. November 2002). Bereits unter geltendem Recht können Verwalter und Beauftragte aufgrund vertraglicher Bestimmungen zu einem solchen Verhalten verpflichtet werden. Der Bundesrat erachtet es jedoch als zweckmässig, dass auf gesetzlicher Grundlage allgemeine Mindestnormen auf diesem Gebiet geschaffen werden. Er wird beim Erlass der Ausführungsbestimmungen mit interessierten Kreisen, insbesondere den Sozialpartnern und Fachspezialisten, zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass diese Bestimmung möglichst effizient umgesetzt werden wird. Dabei wird er auch die Arbeiten an der Finanzmarktaufsicht mit einbeziehen, um die Regelung kohärent zu gestalten. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob eine Verschärfung der geltenden Strafnormen auf diesem Gebiet (vgl. Ziff. 5) notwendig ist.<\/p><p>Die Offenlegung im Sinne des vom Ständerat beschlossenen Artikels 53a BVG wird es dem paritätisch zusammengesetzten Organ besser ermöglichen, seiner Kontrollfunktion nachzukommen. Dazu wird auch die Strafverfolgung durch diesen neuen Artikel insofern erleichtert werden, als die Pflichten von Personen, die mit der Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen betraut sind, definiert werden, wodurch auch die Verletzungen dieser Pflichten, die Voraussetzung der Strafbarkeit sind, klarer erfassbar werden.<\/p><p>Ebenfalls in der 1. BVG-Revision haben der National- und der Ständerat einen neuen Absatz 5 zu Artikel 53 hinzugefügt, der die Aufgaben der Kontrollstelle explizit auf die Überwachung der Loyalität in der Vermögensverwaltung ausdehnt.<\/p><p>5. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass grundsätzlich in allen Bereichen, in denen Personen mit der Verwaltung von Vermögen Dritter betraut werden, die Gefahr besteht, dass diese Tätigkeit zu eigenem Nutzen missbraucht wird und dass es sich dabei um verschiedene und immer neu entwickelte Formen von Missbrauch handeln kann. Für Sanktionen muss sich der Staat jedoch auf konkrete gesetzliche Grundlagen stützen können. Entsteht Schaden am Vermögen der Vorsorgeeinrichtung, kann die Person wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) verfolgt werden. Ist kein Schaden nachweisbar, kann eine Person, die \"als Organ oder als Funktionär\" seine Stellung zu seinem Vorteil missbraucht hat, aufgrund der Strafbestimmungen des BVG (Art. 76 BVG, 4. Lemma) belangt werden. <\/p><p>In Bezug auf die Anlagestiftungen, die im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind, empfiehlt das BSV den Anlagestiftungen, in den Satzungen vorzusehen, dass die Geschäftsführung personell und wirtschaftlich unabhängig von Anbietern von Anlagen bzw. Dienstleistungen an die Stiftung sein muss. Wo dies nicht zutrifft, ist vertraglich und\/oder reglementarisch eine Regelung zu treffen, die die Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Unterstellungen und Kontrollen definiert, so dass potenzielle Interessenkollisionen minimiert und deren Behandlung geregelt werden.<\/p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob Handlungsbedarf für Richtlinien besteht, um gestützt auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen die Bekämpfung von Missbrauch und Interessenkollisionen auf diesem Gebiet zu verbessern.<\/p><p>Betreffend der Beaufsichtigung von Versicherungseinrichtungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 verwiesen.<\/p><p>6. Die Vorsorgeeinrichtungen sind Träger bedeutender Vermögenswerte. Dieses Kapital muss im Interesse der Versicherten verwaltet werden. Um dies zu erreichen, wurde von privater Seite der \"Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge\" eingeführt. Träger des Kodexes ist die \"Stiftung Verhaltenskodex in der beruflichen Vorsorge\" mit Sitz in Zürich. Der Bundesrat begrüsst diese Initiative von privater Seite. Allerdings ist ihm bewusst, dass die Beteiligung freiwillig ist und die Sanktionsmöglichkeiten beschränkt sind.<\/p><p>Da es sich bei den Vorsorgeeinrichtungen in den meisten Fällen um kleine organisatorische Einheiten handelt, ist die eigenverantwortliche Einhaltung und Durchsetzung von Artikel 49a BVV 2 von grösster Bedeutung. Die Überwachung der Vermögensanlage ist dabei eine wesentliche Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, die entsprechend organisatorisch geregelt sein muss. Allerdings können Interessenkonflikte entstehen. Für die Vorkehrungen gegen solche Interessenkollisionen wird auf die Ausführungen unter den Ziffern 4.\/5. verwiesen.<\/p><p>7. Der Bundesrat ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die bei der Umsetzung der paritätischen Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung bestehen können und hat die Verbesserung der Parität zu einem seiner Ziele in der 1. BVG-Revision gemacht. Er hatte in der Vorlage zur 1. BVG-Revision vorgeschlagen, dass sich Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bei wichtigen Geschäften beraten und vertreten lassen dürfen. Dies hätte sicherstellen sollen, dass sich die Mitglieder des paritätischen Organs auf neutrales Fachwissen stützen können, doch wurde diese Lösung in der Diskussion als nicht praktikabel erachtet und daher nicht weiter verfolgt.<\/p><p>Der Bundesrat unterstützte in der weiteren Beratung Bestrebungen, die die paritätische Verwaltung in der beruflichen Vorsorge verbessern, und wird diese weiterhin unterstützen, nicht zuletzt um die Kontrollfunktion des paritätischen Organs zu stärken; eine Funktion, über deren Wichtigkeit breite Übereinstimmung herrscht.<\/p><p>a) Bei autonomen Kassen können Versicherte oder Stiftungsräte, die eine Überschussverteilung als ungerecht empfinden, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Diese wird dann von Amtes wegen prüfen, ob das Ermessen bei der Verteilung überschritten wurde und ob ein formell richtiger Verteilbeschluss gefasst wurde. Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde kann bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Beschwerde erhoben werden, deren Entscheid wiederum an das Bundesgericht weitergezogen werden kann.<\/p><p>b) Bei Sammelstiftungen ist nicht nur das paritätische Organ des angeschlossenen Vorsorgewerkes, sondern auch das oberste Organ der Stiftung für die rechtmässige Durchführung der beruflichen Vorsorge verantwortlich. Dabei darf es nicht einseitig die Interessen einer Seite vertreten. Versicherte oder Mitglieder des paritätischen Organs des Vorsorgewerkes (Vorsorgekommission) können sich daher an dieses Organ wenden. Kommt es dieser Aufgabe nicht pflichtgemäss nach, kann dies der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Das weitere Vorgehen entspricht demjenigen unter a).<\/p><p>8. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Einführung von Bestimmungen auf gesetzlicher Ebene eine Verstärkung darstellt im Vergleich zu freiwilligen Branchencodices, insbesondere im Bezug auf die allgemeine Bindung an diese Normen und die Sanktionsmöglichkeiten. Für die weiteren Absichten des Bundesrates wird auf die Ausführungen unter den Ziffern 4.\/5. verwiesen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bei der Rentenanstalt wurde offen gelegt, dass Manager ihre Stellung als Verwalter von Milliardenvermögen systematisch dazu missbrauchten, sich auf Firmen- bzw. Versichertenrisiko privat zu bereichern. Es gibt Zeichen dafür, dass auch andere Finanzinstitute ähnliche Geschäfte pflegen oder dulden.<\/p><p>1. Hat der Bundesrat veranlasst, dass auch die übrigen Finanzinstitute mit gleicher oder ähnlicher Ausrichtung hinsichtlich solcher Praktiken einer Prüfung unterzogen werden, oder wird er dies tun?<\/p><p>2. Werden die Manager der Rentenanstalt, die ihre Gewinne aus dem LTS-Geschäft offenbar ohne eigenes Risiko erzielten, die erschlichenen Millionen zurückerstatten?<\/p><p>3. Welche rechtliche Handhabe besteht diesbezüglich vonseiten des Bundes bzw. der betroffenen Versicherten, um gegen solche Missbräuche vorzugehen?<\/p><p>4. Auch für Verwalter oder Beauftragte von autonomen Kassen gibt es Möglichkeiten, sich durch Frontrunning, Schubladengeschäfte usw. private Vorteile zu verschaffen. Wird der Bundesrat auch in diesem Bereich gegen Missbräuche vorgehen, und wenn ja, wie?<\/p><p>5. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass Missbräuche auch ohne ein rechtliches Gefäss wie die \"Long Term Strategy\" (LTS) möglich sind? Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen aus Sicht des Bundesrates, um gegen die inoffiziellen Insidergeschäfte vorzugehen, wenn die Abwicklung über Privatkonti erfolgt?<\/p><p>6. Innerhalb der beruflichen Vorsorge gibt es gewisse freiwillige Kodices und eine Reihe von Organisationen, die alle für sich beanspruchen, auf ihrem Gebiet Wegleitendes zu leisten. Angesichts des kleinen Kreises von in Missbräuche involvierten Personen besteht allerdings die Gefahr, dass jeder jeden gegenseitig schützt. Welche organisatorischen oder rechtlichen Vorkehrungen kann der Bundesrat treffen, damit Interessenkollisionen vermieden werden?<\/p><p>7. In kleinen und mittleren Vorsorgeeinrichtungen werden Stiftungsräte häufig \"handverlesen\" bestellt. Die Interessenwahrnehmung z. B. bei der Regelung der Gewinnverteilung ist oft erschwert, weil die Gewählten über ihren Beruf teilweise in einem starken Abhängigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber stehen. Dies ist besonders gravierend, wenn der Arbeitgeber ebenfalls im Stiftungsrat Einsitz nimmt und sich durch nahestehende Versicherungs-\"Experten\" begleiten lässt. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für die Versicherten bzw. deren Stiftungsräte, gegen eine als ungerecht empfundene Verteilung von Überschüssen vorzugehen a) in autonomen Kassen und b) in Sammelstiftungen?<\/p><p>8. Die Missbrauchsbekämpfung in der zweiten Säule hat trotz freiwilliger Branchenkodices offensichtlich nicht funktioniert. Im Gesetz über Börsen und Effektenhandel ist die Treuepflicht der Vermögensverwalter statuiert. Im Rahmen der 1. BVG-Revision werden neue Bestimmungen eingefügt. Was gedenkt der Bundesrat auf der rechtlichen Ebene noch zu tun, um die Versicherten vor Abkassierern zu schützen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Pensionskassen- und Versicherungsvermögen. Insidergeschäfte"}],"title":"Pensionskassen- und Versicherungsvermögen. Insidergeschäfte"}