﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20023706</id><updated>2024-04-10T09:45:41Z</updated><additionalIndexing>55;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Kapitalgewinnsteuer;Ertragssteuer;Gesellschaftsauflösung;Grundstückgewinnsteuer;Stillegung landwirtschaftlicher Betriebe;Steuerbelastung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-12-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4616</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1401040208</key><name>Stillegung landwirtschaftlicher Betriebe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070406</key><name>Kapitalgewinnsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070402</key><name>Ertragssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070405</key><name>Grundstückgewinnsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070308</key><name>Steuerbelastung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703040203</key><name>Gesellschaftsauflösung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030701</key><name>Steuerbefreiung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-12-17T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2003-02-19T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2002-12-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-12-17T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts><text><type i:nil="true" /><value>Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben.</value></text></texts></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2523</code><gender>m</gender><id>500</id><name>Pfister Theophil</name><officialDenomination>Pfister Theophil</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>02.3706</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der Überführung der landwirtschaftlichen gewerblichen Liegenschaft ins Privatvermögen entstehen so genannte Liquidationsgewinne. Neu wird die Liegenschaft nicht mehr zum Ertragswert, sondern aus dem Mittel zwischen Verkehrs- und Ertragswert bewertet. Da die Liegenschaft meistens weiterhin selbst bewohnt wird, handelt es sich bei den Liquidationsgewinnen um reine Buchgewinne. Um die Steuern bezahlen zu können, müssen oftmals die Hypotheken noch einmal erhöht werden. Es gilt für die oben genannten Fälle vorzusehen, dass bis zur bereits vorgesehenen Neuregelung der Liquidationsgewinnsteuer den Steuerschuldnern einen Steueraufschub gewährt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sowohl die Liquidations- und als auch die Grundstückgewinnsteuer stellen bei der Nachfolge von Einzelfirmen und Personengesellschaften, unter die auch die landwirtschaftliche Betriebe fallen, enorme Belastungen dar. Die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sind nun endlich zu lockern. Der Bundesrat hat angesichts der Ergebnisse der Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung das EFD beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage bis Sommer 2002 zu erarbeiten. Von diesem Vernehmlassungsverfahren ist jedoch nichts weiter zu hören (Ankündigung auf Herbst 2002). In Anbetracht der eingeleiteten Agrarpolitik werden in den nächsten Jahren noch viele weitere Bauernbetriebe zur Hofaufgabe gezwungen sein. Nebst der sich zuspitzenden prekären Einkommenssituation erschweren die diversen Vorschriften insbesondere im Bereich der Steuern einen Ausstieg in beträchtlichem Mass. Es gilt hier von Bundesseite die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für einen Steueraufschub bis zur Inkraftsetzung der längst überfälligen Unternehmensbesteuerungsreform II per dringliches Bundesgesetz vorzuschlagen. Angesichts der prekären Einkommenssituation und des grossen Strukturwandels in der Landwirtschaft kann nicht tatenlos zugewartet werden, bis ein überfälliges Unternehmenssteuerpaket zur Umsetzung kommt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Voraussetzung für die Besteuerung eines Liquidationsgewinnes ist die Veräusserung der bisher selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Liegenschaft bzw. deren Überführung in das Privatvermögen bei endgültiger Verpachtung. Sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Einkommenssteuern vom Kanton und von der Gemeinde kennen die so genannte Liquidationsgewinnsteuer (Kapitalgewinnsteuer bei Geschäftsaufgabe). Nicht unter diesen Begriff fällt die Grundstückgewinnsteuer. Da sie jedoch im Motionstext ebenfalls erwähnt ist, wird am Ende der Ausführungen gesondert auf sie eingegangen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Gegensatz zu den nichtlandwirtschaftlichen Selbstständigerwerbenden wird die Liquidationsgewinnsteuer bei den Landwirten nicht auf der Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis (bzw. Verkehrswert) erhoben, sondern maximal bis zu der Höhe der Anlagekosten. Während das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die über den Anlagekosten liegenden Kapitalgewinne von der Einkommenssteuer ausnimmt, unterstellt sie das Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) bis zur Höhe der Anlagekosten (Art. 8 Abs. 1 StHG und Art. 18 Abs. 4 DBG). Dadurch wird die Besteuerung auf das Ausmass der zuvor einkommenssteuerwirksam abgesetzten Abschreibungen beschränkt (so genannte wieder eingebrachte Abschreibungen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die im Titel der Motion erwähnte Hofaufgabe betrifft in den weitaus meisten Fällen die Übergabe innerhalb der Familie. Hier bestehen aufgrund des bäuerlichen Bodenrechtes sehr enge Regelungen, indem der Nachfolger das Recht auf Zuweisung zum landwirtschaftlichen Ertragswert geltend macht. Dies hat oft keinen Kapitalgewinn zur Folge, weshalb in diesem Bereich die Liquidationsgewinnsteuer kaum eine Belastung darstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motion peilt vielmehr diejenigen Fälle an, bei denen kleinere Betriebe mit älteren Eigentümerselbstbewirtschaftern ihre landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aufgeben und den Betrieb als Ganzes oder parzellenweise verpachten. Hier fällt die Kapitalgewinnsteuer bis zur Höhe der Anlagekosten an (s. Ziff. 2 hiervor). Da dieser Gewinn jedoch nur steuersystematisch realisiert wird und keine Mittel geflossen sind, kann es hier zu finanziellen Engpässen kommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da diese Situation bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ohne sofortige Veräusserung bei allen Selbstständigerwerbenden eintreten kann, wurde das Eidgenössische Finanzdepartement vom Bundesrat beauftragt, in seiner Vernehmlassungsvorlage zur in Aussicht genommenen Unternehmenssteuerreform II auch dieser Frage besondere Beachtung zu schenken. Gemeinsam mit Vertretern der Schweizerischen Steuerkonferenz sind im Rahmen der Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform II verschiedene Massnahmen zugunsten von Personenunternehmen bearbeitet worden. Im Vordergrund steht die steuerliche Behandlung des bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit tatsächlich erzielten Liquidationsgewinnes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich des Bereiches Landwirtschaft haben dieselben Gremien zuhanden der kantonalen Veranlagungsbehörden im Januar 2002 ein Merkblatt erlassen, welches den Aufschub des Liquidationsgewinnes bis zur tatsächlichen Veräusserung empfiehlt. Praktisch alle Kantone haben diese Praxis übernommen. Die Anliegen der Motion sind daher erfüllt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Bei der Vermögenssteuer zieht die Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen keine neue Bewertung nach sich. Der Steuerwert bemisst sich weiterhin nach dem Ertragswert, mit einem allfälligen Verkehrswertzuschlag (Art. 14 Abs. 2 StHG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Grundstückgewinnsteuer fällt erst bei einem entgeltlichen Eigentümerwechsel an. In diesem Bereich sollten sich deshalb keine finanziellen Engpässe ergeben.&lt;/p&gt; Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten ein dringliches befristetes Bundesgesetz im Bereich der direkten Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorzulegen. Dieses Bundesgesetz soll es den Kantonen ermöglichen, beim Anfallen einer Liquidationsgewinnsteuer bei der Aufgabe von landwirtschaftlichen Betrieben bis zur seit Jahren zur Diskussion stehenden Unternehmensbesteuerungsreform II einen Steueraufschub zu gewähren. Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Steuerpaketes II für den Steuerzahler günstigere Variante ist rückwirkend anzuwenden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Hofaufgabe. Aufschub der Liquidationsgewinnsteuer</value></text></texts><title>Hofaufgabe. Aufschub der Liquidationsgewinnsteuer</title></affair>