{"id":20023713,"updated":"2024-04-10T08:21:36Z","additionalIndexing":"24;Buchführung;Verkauf;Goldreserve;Kapitaleinkommen;Nationalbank","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L06K110101030101","name":"Goldreserve","type":1},{"key":"L04K11030103","name":"Nationalbank","type":1},{"key":"L05K0704050208","name":"Kapitaleinkommen","type":1},{"key":"L05K0701010201","name":"Verkauf","type":1},{"key":"L04K07030201","name":"Buchführung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2003-03-07T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1039561200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1103238000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"type":"speaker"}],"shortId":"02.3713","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 22. September 2002 wurden sowohl die Gold-Initiative als auch der Gegenvorschlag des Bundesrates über die Verwendung der überschüssigen Goldreserven der SNB abgelehnt.<\/p><p>Wie der Bundesrat mehrfach betont hat, wird es über einen neuen Verwendungszweck so oder so einen neuen Parlamentsbeschluss brauchen - gleichgültig ob damit eine Verfassungsänderung verbunden sein wird oder nicht. Daraus ergibt sich, dass bis zur definitiven Regelung des Verwendungszwecks der Erlös wie auch die Erträge aus dem Erlös integral erhalten und separat ausgewiesen werden müssen. Gemäss Geschäftsbericht 2001 der SNB wird der Erlös aus den verkauften Goldreserven bereits heute gesondert bewirtschaftet.<\/p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, baldmöglichst eine Übergangsbestimmung im NBG vorzuschlagen, der die SNB beauftragt, die bereits verkauften überschüssigen Goldreserven in ihrer Rechnung separat auszuweisen. Die daraus resultierenden Erträge sind diesem separaten Rechnungsteil vor der ordentlichen Gewinnverteilung zuzuweisen.<\/p><p>Unter keinen Umständen darf das Eidgenössische Finanzdepartement mit der SNB die bestehende Vereinbarung über die Gewinnausschüttung dergestalt ändern, dass die ordentliche Gewinnausschüttung aus den Erträgen der verkauften Goldreserven gespiesen bzw. erhöht wird.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 Grundsatzentscheide zur Verwendung des von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für die Führung der Geld- und Währungspolitik nicht mehr benötigten Vermögens im Gegenwert von 1300 Tonnen Gold (\"Goldvermögen\") getroffen. Dabei hat er insbesondere beschlossen, dass das Goldvermögen in seiner Substanz erhalten wird und dass die jährlich erzielten Erträge zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausgeschüttet werden sollen. Im Hinblick auf die in der Motion geäusserten Anliegen lassen sich diese Grundsatzentscheide wie folgt zusammenfassen:<\/p><p>a. Substanzerhaltung<\/p><p>Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass das über Jahrzehnte entstandene Goldvermögen nicht jetzt und heute verbraucht werden soll. Zudem findet die Idee der Substanzerhaltung in der Bevölkerung breite Unterstützung. Der Bundesrat hat sich deshalb klar für eine Erhaltung der realen Substanz des Goldvermögens ausgesprochen.<\/p><p>Entgegen der in der Motion vertretenen Ansicht ist der Bundesrat aber der Auffassung, dass für die Substanzerhaltung und damit erst recht für das Zurückbehalten und Äufnen sämtlicher Erträge und Kapitalgewinne eine Gesetzesgrundlage (z. B. die in der Motion vorgeschlagene Übergangsbestimmung zu Art. 27 des Nationalbankgesetzes) nicht ausreicht. Damit die Substanzerhaltung garantiert werden kann, muss vielmehr - unabhängig vom gewählten Verteilschlüssel für die Erträge und unabhängig davon, ob die Substanzerhaltung bei der SNB oder in einem separaten Fonds erfolgt - eine separate Verfassungsgrundlage geschaffen werden.<\/p><p>Die Notwendigkeit einer Verfassungsgrundlage wird wie folgt begründet:<\/p><p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 17. Mai 2000 \"betreffend die Verwendung von Goldreserven und ein Bundesgesetz über die Stiftung solidarische Schweiz\" dargelegt, die nicht benötigten Goldreserven in der Höhe von 1300 Tonnen stellten im Prinzip zurückgehaltene Nationalbankgewinne dar; die Haltung des Gesetzgebers, wonach für eine Verwendung der Überschussreserven, die von der Gewinnverteilungsregel abweiche, eine ausdrückliche Verfassungsnorm zu schaffen sei, werde daher akzeptiert (BBl 2000 3979 3987).<\/p><p>Der geltende Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung sieht die Ausschüttung der SNB-Gewinne zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone vor. Mit einer solchen Ausschüttung ist naturgemäss verbunden, dass die Empfänger über die Mittel uneingeschränkt verfügen können. Tritt nun die Auflage der Substanzerhaltung hinzu, ist diese umfassende Dispositionsmöglichkeit nicht mehr gegeben; die Lösungsvariante \"Substanzerhaltung\" stellt somit unabhängig vom gewählten Verwendungszweck eine Abweichung vom geltenden Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung dar.<\/p><p>Auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen durch die SNB verwalteten Fonds oder für eine andere Abgrenzung eines Sondervermögens innerhalb der Rechnung der SNB sollte verzichtet werden, weil dadurch die Vermögensverwaltung durch die SNB institutionalisiert und vermutlich verlängert würde. Die Vermögensverwaltung durch die SNB birgt die Gefahr von Interessenkonflikten mit der Führung der Geld- und Währungspolitik.<\/p><p>Zudem erzielt die SNB aufgrund gesetzlicher Beschränkungen ihres Anlagespielraums auf dem Goldvermögen geringere Erträge als ein externer Vermögensverwalter. Deshalb soll das Goldvermögen so rasch als möglich aus der SNB ausgelagert und an einen separaten Bewirtschaftungsfonds übertragen werden. Der Bundesrat wird deshalb dem Parlament eine Verfassungsgrundlage vorlegen, welche nicht nur die Substanzerhaltung, sondern auch die Übertragung des Vermögens an einen externen Bewirtschaftungsfonds regelt.<\/p><p>b. Zusätzliche Gewinnausschüttungsvereinbarung<\/p><p>Bis zum Inkrafttreten der Verfassungsgrundlage, welche die Substanzerhaltung und Übertragung des Goldvermögens an einen Bewirtschaftungsfonds sowie die Verwendung der jährlich anfallenden realen Erträge regelt, werden die jährlich erzielten nominellen Erträge auf dem verkauften und reinvestierten Gold in die normale Erfolgsrechnung der SNB fliessen.<\/p><p>Die Substanzerhaltung und Äufnung des Goldvermögens im Ausmass der Teuerung ist wie bereits erläutert ohne Verfassungsgrundlage nicht möglich. Weil beim Abschluss der Gewinnausschüttungsvereinbarung zwischen EFD und SNB im Frühling 2002 mit der raschen Übertragung des Goldvermögens an seinen neuen Verwendungszweck nach der Volksabstimmung vom September 2002 gerechnet wurde, wurden diese auf dem Goldvermögen erzielten Erträge nicht in die Ertragsprognosen miteinbezogen. Dadurch werden nun die Rückstellungen der SNB tendenziell stärker als erwartet ansteigen.<\/p><p>Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, mit der SNB Gespräche aufzunehmen mit dem Ziel, eine zusätzliche befristete Gewinnausschüttungsvereinbarung abzuschliessen, wonach die nominell auf dem Goldvermögen anfallenden Erträge bereits ab Frühling 2004 bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsgrundlage ebenfalls an Bund (ein Drittel) und Kantone (zwei Drittel) ausgeschüttet würden. Würde, wie in der Motion gefordert, auf eine Zusatzvereinbarung verzichtet, hätte dies dennoch keinen Substanzerhalt des Goldvermögens zur Folge. Vielmehr würden die auf dem Goldvermögen erzielten Erträge wie erwähnt vorläufig in die Rückstellungen der SNB fliessen und damit grundsätzlich bei späteren Gewinnausschüttungsvereinbarungen für die \"reguläre\" Gewinnausschüttung an Bund und Kantone zur Verfügung stehen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag für eine Übergangsbestimmung zu Artikel 27 des Nationalbankgesetzes (NBG) zu unterbreiten, mit welcher die Verwaltung der 1300 Tonnen überschüssiger Goldreserven bis zur definitiven Regelung der Verwendung bestimmt wird.<\/p><p>Der Erlös der verkauften überschüssigen Goldreserven und der daraus erzielte Ertrag sind von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in einem separat geführten Teil ihrer Rechnung zu führen. Der Ertrag des Erlöses soll bis zur definitiven Regelung zurückbehalten und darf nicht ausgeschüttet werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erlös und Ertrag der verkauften Goldreserven. Vorsorgliche Massnahmen"}],"title":"Erlös und Ertrag der verkauften Goldreserven. Vorsorgliche Massnahmen"}