{"id":20023718,"updated":"2024-04-10T08:16:32Z","additionalIndexing":"24;28;Armut;Unterhaltspflicht;Steuerabzug;Steuersenkung;Kind;Familienunterhalt;Alleinerziehende\/r;Steuerbelastung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-12-12T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L04K11070307","name":"Steuersenkung","type":1},{"key":"L04K01030108","name":"Unterhaltspflicht","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L04K01030303","name":"Alleinerziehende\/r","type":1},{"key":"L04K01030305","name":"Familienunterhalt","type":2},{"key":"L04K01010203","name":"Armut","type":2},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":2},{"key":"L04K11070308","name":"Steuerbelastung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2003-05-09T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1039647600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1103238000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2544,"gender":"f","id":522,"name":"Wyss Ursula","officialDenomination":"Wyss Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2421,"gender":"f","id":358,"name":"Stump Doris","officialDenomination":"Stump"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2520,"gender":"m","id":497,"name":"Mugny Patrice","officialDenomination":"Mugny Patrice"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2076,"gender":"m","id":326,"name":"Günter Paul","officialDenomination":"Günter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2300,"gender":"f","id":113,"name":"Hollenstein Pia","officialDenomination":"Hollenstein"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2457,"gender":"f","id":407,"name":"Genner Ruth","officialDenomination":"Genner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2481,"gender":"m","id":457,"name":"Cuche Fernand","officialDenomination":"Cuche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2367,"gender":"m","id":301,"name":"Banga Boris","officialDenomination":"Banga"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2387,"gender":"m","id":323,"name":"Grobet Christian","officialDenomination":"Grobet Christian"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2491,"gender":"f","id":524,"name":"Garbani Valérie","officialDenomination":"Garbani Valérie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2397,"gender":"m","id":334,"name":"Jutzet Erwin","officialDenomination":"Jutzet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2522,"gender":"m","id":499,"name":"Pedrina Fabio","officialDenomination":"Pedrina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2276,"gender":"f","id":33,"name":"Bühlmann Cécile","officialDenomination":"Bühlmann Cécile"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2573,"gender":"f","id":823,"name":"Bruderer Wyss Pascale","officialDenomination":"Bruderer Wyss"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2321,"gender":"m","id":198,"name":"Schmied Walter","officialDenomination":"Schmied Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2513,"gender":"m","id":491,"name":"Maillard Pierre-Yves","officialDenomination":"Maillard Pierre-Yves"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2556,"gender":"m","id":527,"name":"Tillmanns Pierre","officialDenomination":"Tillmanns"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3718","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Kinder in Einelternfamilien leben häufig in Armut. 84 Prozent der Alleinerziehenden in der Schweiz sind Frauen (BFS, 1996) und 20 Prozent der Alleinerziehenden sind arm, wenn die Einkommensgrenze für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV als Massstab genommen wird (Armutsstudie 1997).<\/p><p>Der eben erschienene Sozialbericht des BFS \"Wohlstand und Wohlbefinden. Lebensstandard und soziale Benachteiligung in der Schweiz\" zeigt, dass gerade Alleinerziehende sowohl objektiv in Bezug auf die äusseren Lebensbedingungen als auch subjektiv in Bezug auf die Zufriedenheit mit dem Leben besonders schlecht gestellt sind.<\/p><p>Ursachen für die besondere Armutsbetroffenheit von Einelternfamilien sind spezifische Benachteiligungen:<\/p><p>- So ist die elterliche Verantwortung speziell im finanziellen Bereich zwischen getrennt lebenden Eltern einseitig verteilt zulasten der Alleinerziehenden und der Kinder.<\/p><p>- Kinderalimente fehlen oder sind ungenügend. Auch wird der finanzielle Ausfall des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Alimentenbevorschussung und -inkasso ungenügend ausgeglichen.<\/p><p>- Zudem fallen Kinderkosten in einem Haushalt mit nur einem Elternteil um rund 50 Prozent mehr ins Gewicht als in einem Paarhaushalt mit Kindern. <\/p><p>Mit der Besteuerung der Kinderalimente als Einkommen der Alleinerziehenden bürdet das Steuerrecht die gesamte steuerliche Belastung den Einelternfamilien auf und gewährt den nicht obhutberechtigten Eltern - als einziger Elterngruppe - den vollständigen Abzug ihrer Aufwendungen für ihre Kinder. Das Kind hat aber Anspruch auf diese Unterhaltsbeiträge. Sie müssen für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und nicht vom Staat gekürzt werden, indem er einen Teil als Steuern einzieht. Die Folge ist nicht nur eine unverhältnismässig hohe Steuerlast für die Einelternfamilien, sondern wegen des zu hohen steuerbaren Einkommens auch der Verlust von Vergünstigungen, z. B. von Beiträgen an die Krankenkassenprämien oder von günstigeren Krippentarifen.<\/p><p>Alleinerziehende sorgen in der Regel alleine für die Erziehung der Kinder und für den Hauptteil des finanziellen Unterhaltes der Familie. Familienbegleitende Kinderbetreuung und die damit verbundenen Kosten sind für sie die Voraussetzung, um erwerbstätig zu sein und müssen daher vollständig von den Steuern abgezogen werden können.<\/p><p>Einelternfamilien dürfen durch die Steuern nicht stärker belastet werden als Zweielternfamilien. Das Steuersystem muss berücksichtigen, dass die Kinderkosten für Einelternfamilien rund 50 Prozent höher ausfallen als für Zweielternfamilien.<\/p><p>Die Motion Vermot 99.3482, \"Einelternfamilien. Gerechtere Besteuerung\", wurde am 2. Oktober 2000 vom Nationalrat als Postulat überwiesen. In die nun vorliegende Revision der Familienbesteuerung wurden diese Forderungen jedoch nicht aufgenommen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Nach der neuen Alimentenbesteuerung sind Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, vom Empfänger vollständig zu versteuern (Art. 23 Bst. f DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Andererseits können diese Alimentenleistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG). Diese Regelung gilt bei der direkten Bundessteuer seit dem Jahre 1995, bei den kantonalen Einkommenssteuern zwingend seit dem Jahre 2001.<\/p><p>Das Bundesgericht hat diese Regelung auch in seiner Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot nach Artikel 127 Absatz 3 BV (bzw. Artikel 46 Absatz 2 aBV) übernommen. So hält es fest, dass Kinder- und Ehegattenalimente im interkantonalen Verhältnis beim Empfänger zu besteuern und beim Verpflichteten zum Abzug zuzulassen sind (BGE 121 I 75; BGE 121 I 150).<\/p><p>2. Die im Herbst 1996 eingesetzte Expertenkommission \"Familienbesteuerung\" unter der Leitung von Professor Locher legte im Frühling 1999 eine umfassende Analyse der Familienbesteuerung in der Schweiz vor. Die Expertenkommission hatte auch die Situation der Alleinerziehenden im Allgemeinen und die Form der Alimentenbesteuerung im Besonderen untersucht. Nach eingehender Prüfung kam sie zum Schluss, dass die Alimentenbesteuerung des geltenden Bundesrechtes beibehalten werden sollte.<\/p><p>Massgebend war u. a. folgende Überlegung: \"Der sorgeberechtigte Elternteil verfügt über dieses Einkommen, wenn auch im Interesse der Kinder. Dieses Einkommen erhöht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, während es bei der unterhaltsverpflichteten Person wegfällt. Im Unterschied zur Verwandtenunterstützung nach Artikel 328 ZGB sind diese Alimente nicht von einer Notlage abhängig, sondern berücksichtigen die finanzielle Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteils. Aus steuersystematischen Gründen muss daher die Besteuerung beim sorgeberechtigten Elternteil erfolgen, und zwar vollständig und nicht nur teilweise\" (Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Kommission Familienbesteuerung, Bern 1998, S. 45).<\/p><p>Eine Besteuerung von nicht (mehr) vorhandenem Einkommen bei der unterhaltsverpflichteten Person erachtete daher die Expertenkommission ebenfalls als nicht richtig.<\/p><p>Sie stellte zudem fest, dass die Zivilgerichte diese neue steuerliche Situation berücksichtigen und die Steuerbelastung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge einbeziehen. Die heutige Form der Alimentenbesteuerung sei überdies für beide Elternteile insgesamt solange günstiger, als das steuerbare Einkommen des sorgeberechtigten Elternteils (inklusive Alimente) kleiner sei als dasjenige der unterhaltsverpflichteten Person (ohne Alimentenabzug).<\/p><p>3. Der Bundesrat hatte dem Parlament bereits am 20. Dezember 1999 beantragt, eine Motion Vermot (99.3482) abzulehnen. Nach dieser Motion hätten Alimente für minderjährige Kinder ebenfalls nur teilweise als Einkommen der Alleinerziehenden versteuert und bei den Alimentenverpflichteten auch nur teilweise zum Abzug zugelassen werden sollen. Der Nationalrat hat am 2. Oktober 2000 diese Motion in der Form eines Postulates überwiesen.<\/p><p>Ähnlich wie der vorliegende parlamentarische Vorstoss wurde das Anliegen damals mit der hohen Steuerbelastung der Alleinerziehenden begründet. Für den Bundesrat indes ist der in Artikel 127 BV verankerte Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wegleitend. Das bedeutet, dass die Einkommen nach denselben Kriterien ermittelt werden müssen, sollen sie miteinander verglichen werden können. Deshalb sind sämtliche Einkünfte - auch Alimentenleistungen und Waisenrenten - vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nur so kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verschiedener Personen korrekt verglichen werden.<\/p><p>4. Das Bundesrecht trägt bereits heute der Situation von alleinerziehenden Personen Rechnung. So ist für diese Personen bei der direkten Bundessteuer nicht der Tarif für Alleinstehende, sondern derjenige für Ehepaare anwendbar (Art. 214 Abs. 2 DBG).<\/p><p>Zudem schreibt Artikel 11 Absatz 1 StHG den Kantonen verbindlich vor, dass für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, die gleiche steuerliche Ermässigung zur Anwendung kommen muss wie für verheiratete Personen.<\/p><p>5. Eine Neuregelung der Alimentenbesteuerung - wie dies die Motionärin verlangt - wäre der falsche Weg, der Situation der alleinerziehenden Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen. Gemäss der zurzeit im Differenzbereinigungsverfahren hängigen Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung sollen bei der direkten Bundessteuer die Alleinerziehenden hauptsächlich durch bestimmte Abzüge entlastet werden.<\/p><p>Zum einen ist für sie ein spezieller Alleinerzieherabzug vorgesehen: 3 Prozent des Reineinkommens können bis zu einem Höchstbetrag von 5500 Franken abgezogen werden (Art. 213 Abs. 1 Bst. e DBG). Zum anderen können sie den gegenüber dem geltenden Recht massiv erhöhten Kinderabzug geltend machen. Schliesslich wird den Alleinerziehenden, wie allen übrigen Steuerpflichtigen, die allein oder allein mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, ein Haushaltabzug in der Höhe von 11 000 Franken gewährt (Art. 213 Abs. 1 Bst. e).<\/p><p>All diese Massnahmen bewirken, dass im Rahmen der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung sachgerechte Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Familienkategorien erreicht werden. Einelternfamilien werden daher durch die Steuern in aller Regel nicht stärker belastet als Zweielternfamilien. Die Einführung eines besonderen Steuerabzuges für Alleinerziehende, die für ihre Kinder keine Alimente erhalten, ist daher nicht nötig, zumal die in der Reform vorgesehenen Entlastungsmassnahmen dazu führen werden, dass bei der direkten Bundessteuer anstelle der bisher rund 17 Prozent neu rund 35 Prozent aller natürlichen Personen von der direkten Bundessteuer freigestellt sein werden. Damit werden gerade auch Haushalte mit mittleren Einkommen entlastet, während solche mit tieferen Einkommen keine direkte Bundessteuer (mehr) zu entrichten haben.<\/p><p>6. Im Rahmen der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung soll bei der direkten Bundessteuer ein neuer Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte eingeführt werden. Nach konstanter bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung sind die durch die Fremdbetreuung der Kinder entstehenden Kosten nicht als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen zu qualifizieren, obwohl sie eng mit der Einkommenserzielung zusammenhängen können. Die Ausgestaltung des Kinderbetreuungsabzuges ist daher praktisch nur in der Form eines so genannten anorganischen Abzuges denkbar.<\/p><p>Anorganische Abzüge werden für besondere Aufwendungen gewährt, die an sich nicht abzugsfähige Einkommensverwendung darstellen, aus ausserfiskalischen Gründen jedoch in gewissem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Massgebend sind dabei die in der jeweiligen Steuerperiode effektiv angefallenen Kosten, die vom Gesetzgeber bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als abzugsberechtigt erklärt werden.<\/p><p>Bei der Beratung der Reform waren sich die eidgenössischen Räte einig, dass für diesen Kinderbetreuungsabzug ein Maximalbetrag von 7000 Franken vorgesehen werden soll. Der neue in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c DBG geregelte Abzug wird bis zum gesetzlichen Höchstbetrag Steuerpflichtigen gewährt, die mit Kindern im gleichen Haushalt leben, wenn sie deren Betreuung infolge Erwerbstätigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Ausbildung, Krankheit oder Unfall vorübergehend oder dauernd nicht selber wahrnehmen können.<\/p><p>Die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung sieht zudem vor, dass die Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges auch den Kantonen zwingend im StHG vorgeschrieben wird. Bis zu welchem Höchstbetrag die effektiv angefallenen Kosten abgezogen werden können, hat der kantonale Gesetzgeber festzulegen.<\/p><p>Die Vorlage eines Gesetzesvorschlages, der den Abzug sämtlicher berufsbedingter Kinderbetreuungskosten vorsieht, erscheint daher aufgrund der in der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung vorgesehenen und von den eidgenössischen Räten bereits beschlossenen Lösungen nicht sachgerecht.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Alleinerziehende steuerlich entlastet werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:<\/p><p>- Die Steuerlast muss auf die getrennt lebenden Eltern gerecht verteilt werden. Alimente für minderjährige Kinder sind nicht vollumfänglich als Einkommen der Alleinerziehenden zu besteuern und bei den Alimentenverpflichteten nicht vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.<\/p><p>- Die Waisenrente ist nicht als Einkommen des Kindes zu besteuern und auch nicht vollumfänglich als Einkommen der Alleinerziehenden.<\/p><p>- Für Alleinerziehende, deren Kinder keine Alimente erhalten, ist ein besonderer Steuerabzug einzuführen.<\/p><p>- Die effektiven berufsbedingten Kinderbetreuungskosten müssen vollständig von der Steuer abgezogen werden können.<\/p><p>- Einelternfamilien sind durch die Steuern nicht stärker zu belasten als Zweielternfamilien.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerentlastung für Alleinerziehende"}],"title":"Steuerentlastung für Alleinerziehende"}