{"id":20023738,"updated":"2024-04-10T16:54:35Z","additionalIndexing":"04;Stimmenzählung;Volksabstimmung;Beziehung Bund-Kanton;Abstimmungsergebnis","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2438,"gender":"m","id":379,"name":"Wicki Franz","officialDenomination":"Wicki"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2002-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L05K0801010102","name":"Abstimmungsergebnis","type":1},{"key":"L04K08010101","name":"Stimmenzählung","type":1},{"key":"L03K080102","name":"Volksabstimmung","type":1},{"key":"L07K08070102010101","name":"Beziehung Bund-Kanton","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2003-03-12T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2003-02-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"BK","id":10,"name":"Bundeskanzlei","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1039734000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1047423600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2438,"gender":"m","id":379,"name":"Wicki Franz","officialDenomination":"Wicki"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"02.3738","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass in einer rechtsstaatlichen halbdirekten Demokratie die Gewissheit unabdingbar ist, dass das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen zuverlässig und richtig ermittelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung leitet sich aus dem vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleisteten Stimm- und Wahlrecht der Anspruch der Stimmberechtigten ab, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht wiedergibt (BGE 124 I 57).<\/p><p>Beim Urnengang vom 24. November 2002 haben Nachzählungen vereinzelte Irrtümer zutage gefördert. In aller Regel handelte es sich dabei um Versehen bei der Handaussortierung. Nach Sichtung der Rückmeldungen können gezielte Fehler ausgeschlossen werden. Oftmals glichen kleine Fehler einander aufs Ganze gesehen wieder mehr oder weniger aus.<\/p><p>Die politischen Rechte in der Schweiz sind aus verschiedenartigsten lokalen Traditionen heraus gewachsen. Bei der Ausübung der politischen Rechte in der Schweiz spielen diese gewachsenen kantonalen Traditionen eine grosse Rolle. Beinahe jeder Kanton hat zu den Modalitäten der Stimmabgabe und zu den Kontrollmechanismen der Stimmberechtigung eine eigene Regelung. Eine Vereinheitlichung der Modalitäten für Bundesabstimmungen brächte zwar mehr Übersichtlichkeit und würde den administrativen Aufwand vereinfachen. Sie käme aber in Konflikt mit den Regelungen für kantonale und kommunale Urnengänge, die in der Regel gleichzeitig stattfinden.<\/p><p>Bezahlen müssten dies die Stimmberechtigten, die am gleichen Abstimmungstag verschiedenste Formvorschriften für den Bund, den Kanton und die Gemeinde beachten müssten; absehbare Folge wären mehr ungültige Stimmen, erhöhte Stimmabstinenz und über kurz oder lang eine Einebnung der Vielfalt gewachsener lokaler und regionaler Traditionen. Solche Folgen sind nicht zu verantworten.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen:<\/p><p>1. Die bestehende Kompetenzausscheidung ist hinsichtlich der Ausübung der politischen Rechte spezifisch bürgerfreundlich und hat sich insofern auch bestens bewährt.<\/p><p>2. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes kann insgesamt als eng, harmonisch und ausgezeichnet beurteilt werden. Hervorragender Beleg dafür sind die ausgesprochen wechselseitig häufigen informellen Konsultationen über ein engstirniges Zuständigkeitsdenken hinweg. Diese gute Zusammenarbeit bedeutet nicht, dass niemals Probleme aufgetaucht wären; aber sie wurden bisher stets in konstruktiver Zusammenarbeit gelöst.<\/p><p>3. Die mit der föderalistischen Regelung verbundene Komplexität erschwert zwar den jederzeitigen und allseitigen Überblick für die Bundesbehörden, ist aber in Kauf zu nehmen. Die \"Schwierigkeiten bei der Auszählung der Stimmen\" sind häufig Folge extrem knapper Resultate von Urnengängen, wie sich auch in Gemeinden (Beispiele: Winterthur 2002, Olten 2002), Kantonen (Beispiel: Thurgau BGE 114 Ia 42-49), bei Referenden (Beispiel: Neue Alpen-Transversale BBl 1992 II 856f) oder im Ausland (Beispiel: Florida US-Präsidentschaftswahlen 2000) gezeigt hat. Das mehrstufige Verfahren für die Erwahrung der Resultate garantiert jedoch sichere Ergebnisse. Eine Änderung drängt sich deshalb nicht auf.<\/p><p>4.\/6.\/7.\/8. Der Bundesrat will auch weiterhin den gewachsenen kantonalen Traditionen Rechnung tragen. Er respektiert, dass die Kantone es vorziehen, selber Gewähr zu bieten für die korrekte Ermittlung der Abstimmungsergebnisse. Vonseiten des Bundes sind daher gerade keine zusätzlichen Rechtsregeln oder einheitlichen Weisungen an Stimmausschüsse vorzukehren.<\/p><p>Stattdessen hat der Bundesrat mit Kreisschreiben vom 15. Januar 2003 eine im Einvernehmen mit den Kantonen erarbeitete Lösung verabschiedet (BBl 2003 419f.). Darin erteilt der Bundesrat eine pauschale Genehmigung für den Einsatz technischer Mittel. Messmittel wie Präzisionswaagen müssen zudem für die maschinelle Stimmenzählung geeignet, vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung zugelassen und von den zuständigen kantonalen Eichämtern geeicht sein. Ausserdem ging es darum, auf bestehendes Bundesrecht hinzuweisen, welches teilweise übersehen, aber zweifelsfrei nicht bewusst übergangen worden war. Weitere Änderungen drängen sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf.<\/p><p>5. Die Bundeskanzlei kann Kantone nicht zur Anordnung einer Nachzählung verpflichten; diese Kompetenz hat in einem späteren Stadium der Bundesrat (beispielsweise anlässlich der Behandlung einer an ihn weitergezogenen Beschwerde). Mit ihrem Ersuchen an die Kantone um Anordnung einer limitierten Nachzählung zielte die Bundeskanzlei auf eine beweissichernde Massnahme zum Zeitgewinn. Die Bundeskanzlei beansprucht keine generelle Kompetenz zur Anordnung von Nachzählungen, zumal übersehene Bestimmungen des Bundesrechtes nach dem Kreisschreiben des Bundesrates künftig zweifellos in allen Gemeinden wieder präzis befolgt werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Nachgang zur letzten Volksabstimmung sind hinsichtlich der Ermittlung der Stimmenzahlen Unsicherheiten und Fragen über die Art der Auszählung sowie der Kompetenzen von Bund, Kantonen und Gemeinden aufgetaucht. Zweifel an der Richtigkeit amtlich bekannt gegebener Resultate schürten Unsicherheiten.<\/p><p>Die Gewissheit, dass das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen zuverlässig und richtig ermittelt wird, ist ein grundlegendes, wichtiges Element der Demokratie. Jeder Zweifel, die bekannt gegebenen Resultate würden nicht den abgegebenen Stimmen entsprechen, muss vermieden werden.<\/p><p>Daher bitte ich den Bundesrat um baldige Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Hat sich die bestehende Kompetenzausscheidung zwischen dem Bund und den Kantonen bei der Organisation eidgenössischer Volksabstimmungen im Allgemeinen bewährt?<\/p><p>2. Wie beurteilt er die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone?<\/p><p>3. Welche Schlüsse zieht er aus den Schwierigkeiten bei der Auszählung der Stimmen?<\/p><p>4. Sind vonseiten des Bundes bereits alle notwendigen Vorkehrungen (rechtliche Regelungen, praktische Wegleitungen für die Stimmausschüsse und Ähnliches) getroffen, um die Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung des Ergebnisses von Volksabstimmungen zu vermeiden? Wenn nicht, welche zusätzlichen Vorkehrungen werden aufgrund der Erfahrungen anlässlich der Volksabstimmung vom 24. November 2002 getroffen?<\/p><p>5. Gibt es eine Bestimmung, die der Bundeskanzlei erlaubt, von einem Kanton eine Nachzählung zu verlangen? Falls Ja: Warum konnte dies nicht durchgesetzt werden? Falls Nein: Sollte eine solche Bestimmung geschaffen werden?<\/p><p>6. Wie beurteilt er den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Auszählung von Stimmen? Sind einheitliche Weisungen des Bundes zu erlassen?<\/p><p>7. Gedenkt er, die offensichtlich nicht beachtete Vorschrift von Artikel 84 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte betreffend die Bewilligungspflicht für technische Hilfsmittel in Zukunft durchzusetzen, oder will er bei nächster Gelegenheit dem Parlament eine Aufhebung oder Änderung dieser Vorschrift beantragen?<\/p><p>8. Drängen sich aufgrund der Erfahrungen anlässlich der Volksabstimmung vom 24. November 2002 weitere Änderungen auf?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Stimmen die Stimmen?"}],"title":"Stimmen die Stimmen?"}