{"id":20023758,"updated":"2024-04-10T13:54:38Z","additionalIndexing":"55;2846;Bodenmarkt;Zonenplan;Landwirtschaftszone;Bauordnung;Stillegung landwirtschaftlicher Betriebe;Wirtschaftsgebäude","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2347,"gender":"m","id":264,"name":"Weyeneth Hermann","officialDenomination":"Weyeneth"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L05K1401040208","name":"Stillegung landwirtschaftlicher 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Inzwischen sind es bereits wieder weniger. Diese rasante Entwicklung ist insofern Besorgnis erregend, da sie bei gleich bleibendem Tempo den ländlichen Raum nachhaltig und in kurzer Zeit verändern wird. Gewisse Regionen laufen Gefahr, dass mittel- und langfristig die Abwanderung so stark wird, dass die bestehenden Infrastrukturen nicht mehr ausgelastet und somit auch nicht mehr überlebensfähig sind. Durch den starken Strukturwandel gibt es viele Höfe in der landwirtschaftlichen Zone, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, allenfalls auch verkauft werden. Nach heutigem Recht sind solche landwirtschaftliche Gebäude nicht mehr zonenkonform und können nur noch im jetzigen Zustand erhalten werden. Dies führt dazu, dass der Wille zum guten Unterhalt und Nutzung dieser Gebäude sehr gering ist. Werden landwirtschaftliche Wohnbauten von Nichtlandwirten zu Wohnzwecken genutzt, kann sich die Landwirtschaft einerseits neue Einkommensquellen erschliessen, andererseits trägt der weitere Gebrauch von ehemals landwirtschaftlichen Bauten auch zum Erhalt der ländlichen Infrastruktur bei. Im Zusammenhang mit der \"Agrarpolitik 2007\", welche den Entwicklungen und Zielsetzungen des ländlichen Raumes (dezentrale Besiedelung) Rechnung tragen will, gilt es die Raumplanungsgesetzgebung und die dazugehörende Verordnung entsprechend anzupassen. Entgegen der jahrelangen Versprechungen ist insbesondere durch die Verordnung zum neuen Raumplanungsgesetz die Handhabe der Kantone nicht flexibilisiert, sondern verschärft worden. Für viele Kantone ist die Verordnung einschränkender, als es die bisherige Praxis war. Es gilt von Bundesebene eine föderalistische Handhabung in der Raumplanung zu fördern und zu ermöglichen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist sich der vom Motionär angesprochenen Problematik, die mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft verbunden ist, sehr wohl bewusst. Dieser Strukturwandel bringt es in der Tat mit sich, dass die Zahl der für die Landwirtschaft nicht mehr benötigten Bauten zunimmt und sich damit zwangsläufig die Frage stellt, ob und wenn ja auf welche Weise diese Bauten sinnvoll weitergenutzt werden können. Diese Thematik bildete bereits Gegenstand der von den eidgenössischen Räten am 20. März 1998 verabschiedeten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, die auf den 1. September 2000 in Kraft getreten ist.<\/p><p>Im Rahmen dieser Revision wurde den Kantonen explizit die Möglichkeit eingeräumt, in Wohnbauten, die von der Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zuzulassen (vgl. Art. 24d Abs. 1 RPG). In der im Sommer des vergangenen Jahres zur Diskussion gestellten Revision der Raumplanungsverordnung wurde zudem vorgeschlagen, landwirtschaftliche Wohnbauten in einem gegenüber dem heutigen Recht erweiterten Mass von jenen Möglichkeiten profitieren zu lassen, die das Raumplanungsgesetz für besitzstandsgeschützte Bauten vorsieht. Rechtmässig erstellte altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten wären nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit damit auch massvollen Erweiterungen gemäss Artikel 24c Absatz 2 RPG zugänglich.<\/p><p>In Streusiedlungsgebieten und für landschaftsprägende Bauten bietet das geltende Recht in gewissen Fällen zudem bereits heute weitere Möglichkeiten, um Bauten, die für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden, umnutzen zu können (vgl. hierzu Art. 39 RPV).<\/p><p>Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass das geltende Recht den Anliegen des Motionärs bereits zu einem wesentlichen Teil Rechnung trägt. Angesichts der Dynamik des Strukturwandels, mit dem die Landwirtschaft sich konfrontiert sieht, ist der Bundesrat jedoch bereit, noch einmal vertieft zu prüfen, ob unter Beachtung der im Bereich der Raumplanung geltenden verfassungsrechtlichen Prinzipien - im Vordergrund steht hier der Grundsatz, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen - noch etwas mehr Flexibilitäten geschaffen werden könnten.<\/p><p>Den vom Motionär vorgegebenen Lösungsansatz erachtet der Bundesrat indessen nicht als sachgerecht. Die Frage, ob eine Umnutzung als zonenkonform bewilligt werden kann, lässt sich immer nur mit Blick auf die konkret in Aussicht genommene neue Nutzung beantworten. Ob die umzunutzende Baute seinerzeit als zonenkonform bewilligt wurde, kann dabei keine Rolle spielen. Die Zonenkonformität kann nur dann bejaht werden, wenn die beabsichtigten baulichen Vorkehren für die Landwirtschaft nötig sind. Ist dies nicht der Fall, bietet das geltende Recht bereits heute eine Palette von Möglichkeiten, um zonenwidrige Nutzungen ausserhalb der Bauzonen gestützt auf eine Ausnahmebestimmung bewilligen zu können (vgl. hierzu die Art. 24-24d RPG).<\/p><p>Nach dem vom Motionär für eine allfällige Revision der Raumplanungsgesetzgebung verbindlich vorgegebenen Lösungsansatz müsste nun aber jede bauliche oder nutzungsmässige Änderung einer seinerzeit rechtmässig zu landwirtschaftlichen Zwecken erstellten Baute als zonenkonform gelten. Es würde mithin nicht mehr darauf ankommen, ob die neue Nutzung und\/oder die dafür vorgesehenen baulichen Veränderungen mit dem Zweck der Nutzungszone im Einklang stehen, sondern einzig und allein darauf, ob eine ehemalige landwirtschaftliche Baute umgenutzt werden soll. Wenn dies Gesetz würde, müsste künftig jede wie auch immer geartete Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Bauten als zonenkonform gelten. Damit würden unter der Voraussetzung, dass man sich hierfür eine ehemalige landwirtschaftliche Baute beschaffen kann, mit einem Schlag auch jegliche gewerbliche Nutzungen ausserhalb der Bauzonen zonenkonform. Der von der Motion vorgegebene Lösungsansatz würde somit nicht nur zu einer völligen Aushöhlung des Begriffes der Zonenkonformität und zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung gegenüber Gewerbetreibenden in den Bauzonen, sondern letztlich auch zu einem unlösbaren Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatz führen.<\/p><p>Der Bundesrat ist somit bereit, die von der Motion aufgegriffene Thematik mit Blick auf die sich beim Bauen ausserhalb der Bauzonen generell stellenden Fragen noch einmal umfassend zu prüfen, lehnt die von der Motion verbindlich vorgegebene Form der Problemlösung jedoch ab.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz und die dazugehörende Verordnung so zu überarbeiten, dass bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen, die nach ihrer Erstellung landwirtschaftlich genutzt wurden, heute jedoch nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, trotz Hofaufgabe und allenfalls Verkauf des Gebäudes die Zonenkonformität erhalten bleibt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zonenkonformität bei Hofaufgaben bzw. 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