{"id":20023763,"updated":"2024-04-10T14:21:04Z","additionalIndexing":"12;Schmiergelder;pharmazeutische Industrie;Eindämmung der Kriminalität;Korruption;Ratifizierung eines Abkommens;Spital;Medikament","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2391,"gender":"m","id":328,"name":"Gysin Remo","officialDenomination":"Gysin Remo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L05K0501020104","name":"Korruption","type":1},{"key":"L04K01040202","name":"Eindämmung der Kriminalität","type":1},{"key":"L06K050102010401","name":"Schmiergelder","type":1},{"key":"L05K0105030102","name":"Medikament","type":2},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":2},{"key":"L03K010503","name":"pharmazeutische 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Im Zentrum steht dabei das seit dem 1. Mai 2000 in Kraft stehende neue Korruptionsstrafrecht. Hinzuweisen ist weiter auf das Bundesgesetz über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, welches Anfang 2001 in Kraft getreten ist. Zu nennen sind aber auch die 1998 erstellte umfassende Analyse über Korruptionsgefährdungen und Sicherheitsvorkehrungen in der gesamten Bundesverwaltung sowie der Verhaltenskodex der allgemeinen Bundesverwaltung. In strafprozessualer Hinsicht ist schliesslich die per 2002 durch die Effizienzvorlage eingeführte verstärkte Rolle des Bundes bei der Verfolgung von organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität zu erwähnen: Namentlich umfasst die gemäss Artikel 340 des Strafgesetzbuches (StGB) neu eingeführte Bundesgerichtsbarkeit auch die Bestechungstatbestände.<\/p><p>Weitere Schritte zur Prävention und Repression der Korruption werden auf Bundesebene vorbereitet bzw. geprüft. So befindet sich der Vorentwurf zu einem zweiten Paket strafrechtlicher Massnahmen gegen die Korruption und zum Beitritt zur Strafrechtskonvention des Europarates in Arbeit (dazu unten Ziff. 4). Weiter prüft eine unter der Leitung des Eidgenössischen Personalamtes stehende interdepartementale Arbeitsgruppe, welche Massnahmen zur Umsetzung des Postulates 99.3388, \"Korruptionsprävention\", zu treffen sind.<\/p><p>1. Die erwähnte interdepartementale Arbeitsgruppe Korruptionsprävention hat u. a. auch den Auftrag abzuklären, inwieweit die Schaffung eines Kompetenzzentrums zur Korruptionsprävention als notwendig und sinnvoll erscheint. Dabei wird u. a. zu berücksichtigen sein, dass die föderale Struktur unseres Landes dem Wirkungskreis eines derartigen Kompetenzzentrums a priori Grenzen setzt. Der Bundesrat wird sich noch vor oder kurz nach den Sommerferien 2003 mit den Prüfungsergebnissen der Arbeitsgruppe befassen und seinen Bericht zum Postulat \"Korruptionsprävention\" verabschieden.<\/p><p>2. Mit der bereits erwähnten Revision des Korruptionsstrafrechtes sind die Strafnormen gegen die Amtsträgerbestechung grundlegend reformiert worden. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass mit den Tatbeständen der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme (Art. 322 und 322 StGB) auch Zuwendungen strafrechtlich erfasst werden, die im Hinblick auf die Amtsführung des Empfängers erfolgen. Damit sind namentlich Verhaltensweisen gemeint, die etwa als \"Anfüttern\" oder \"Klimapflege\" bezeichnet werden. Eine Strafbarkeit kommt dabei durchaus auch für Mitarbeitende von öffentlichen Kliniken infrage, sofern sie von Lieferanten, beispielsweise Medikamentenlieferanten, persönlich Vorteile annehmen. Für die Abgrenzung zwischen zulässigen Rabatten, Forschungsfinanzierungen, Sponsoring usw. und strafbarer Vorteilsannahme ist vorab die Frage massgebend, ob die Vorteile an die Institution gehen und dort ordnungsgemäss verbucht werden, oder ob sie dem Mitarbeitenden direkt zukommen (vgl. dazu die Botschaft zur Revision des Korruptionsstrafrechtes, BBl 1999, S. 5535 f.). Im zweitgenannten Fall liegt nur dann kein strafrechtlich relevanter Vorteil vor, sofern die Zuwendung dienstrechtlich erlaubt oder geringfügig und sozial üblich ist (Art. 322 Ziff. 2 StGB). Geht es nicht um Bagatellgeschenke, ist somit entscheidend, ob die Begünstigung personalrechtlich abgedeckt ist, insbesondere, ob im konkreten Fall bestehende interne Vorschriften über die Meldung, Bewilligung oder Ablieferung derartiger Zuwendungen eingehalten worden sind.<\/p><p>Die Schaffung von entsprechenden klinikinternen Richtlinien oder Weisungen dient dem Ziel, die vom Korruptionsstrafrecht geforderte Transparenz sicherzustellen. Die Erweiterung der Strafbarkeit der Geschenkannahme und ihre Relevanz auch für öffentliche Kliniken und deren Personal darf bei den Betroffenen als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. z. B. \"Schweizerische Ärztezeitung\" 2001, Nr. 14).<\/p><p>Bestechungsdelikte, einschliesslich Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme, werden im Übrigen von Amtes wegen verfolgt. Zuständig sind im hier zur Diskussion stehenden Bereich primär die kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Der Bundesrat hat keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Strafgesetz vorliegend ungenügend Nachachtung verschafft würde. Entsprechend bedarf es nach seiner Auffassung auch keiner zusätzlicher Massnahmen, wie z. B. dem Erlass von Vorschriften zur Präzisierung oder Einführung des Korruptionsstrafrechtes.<\/p><p>3. Die vom Interpellanten aufgeworfene Frage, ob für so genannte \"whistleblowers\" besondere Massnahmen zum Schutz vor Repressalien seitens des Arbeitgebers angezeigt sind, wird ebenfalls durch die bereits erwähnte interdepartementale Arbeitsgruppe Korruptionsprävention geprüft. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung von Informationen durch verwaltungsinterne Dritte für die Korruptionsbekämpfung bewusst. Es ist deshalb ein mitteilungsfreundliches Klima anzustreben. Gleichzeitig gilt es aber ebenso, nicht einem eigentlichen Denunziantentum Vorschub zu leisten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Dienstrecht des Bundes keine allgemeine Anzeigepflicht für Amtsträger statuiert.<\/p><p>4. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarates, welches von der Schweiz am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde, stellt inhaltlich eine zweite, fortgeschrittene Etappe der multilateralen Korruptionsbekämpfung dar. Es enthält Massnahmen zur strafrechtlichen Erfassung der Amtsträgerbestechung sowie der Privatbestechung auf nationaler und internationaler Ebene unter Einschluss eines Überwachungsmechanismus mit Länderexamen. Obgleich bereits das geltende schweizerische Recht den Anforderungen dieser Konvention über weite Strecken zu genügen vermag, bedingt eine Ratifikation weitere Anpassungen des Korruptionsstrafrechtes.<\/p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, in der zweiten Jahreshälfte 2003 ein Vernehmlassungsverfahren über den entsprechenden Vorentwurf und Bericht durchzuführen. Die Verabschiedung der Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte ist in der ersten Jahreshälfte 2004 geplant.<\/p><p>5. Die (aktive) Privatbestechung wird im geltenden Recht durch Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) unter Strafe gestellt. Der Bundesrat hatte bereits 1998 im Rahmen des Vorentwurfes zur Revision des Korruptionsstrafrechtes Vorschläge für neue Strafnormen gegen die Privatbestechung unterbreitet. Gestützt auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens und mit Rücksicht auf die zeitliche Dringlichkeit jener Vorlage verzichtete er jedoch darauf, in der entsprechenden Botschaft auch eine Revision der Privatbestechung vorzuschlagen. Er wies indessen schon damals darauf hin, dass eine bessere Erfassung der Privatbestechung, namentlich die Bestrafung auch der passiven Privatbestechung, angezeigt und zur Umsetzung der Strafrechtskonvention des Europarates notwendig sei (vgl. BBl 1999, S. 5521f.).<\/p><p>Diese Beurteilung ist auch heute noch gültig. Entsprechend wird der Bundesrat im Rahmen der Vorlage zur Ratifikation der Strafrechtskonvention des Europarates (oben Ziff. 4) neue Entwürfe zur strafrechtlichen Erfassung der Privatbestechung unterbreiten.<\/p><p>6. Gestützt auf den verfassungsmässigen Auftrag in Artikel 64 der Bundesverfassung fördert der Bund die wissenschaftliche Forschung, so namentlich durch die Finanzierung über den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass neben zahlreichen anderen Themen auch die Untersuchung der Korruptionsproblematik ein förderungswürdiges Forschungsgebiet bildet. Sie wurde denn auch im Rahmen des Nationalen Forschungsprogrammes \"NFP 40 Gewalt im Alltag und organisierte Kriminalität\" (Rahmenkredit 8 Millionen Franken) zwischen 1995 und 2002 mit mehreren Projekten breit untersucht. Die Ergebnisse dieses erst Ende 2002 abgeschlossenen NFP müssen nun von den zuständigen Stellen für die Praxis ausgewertet bzw. genutzt werden.<\/p><p>Gestützt darauf können zusätzliche spezifische Fragestellungen nach Bedarf im Rahmen der Ressortforschung abgeklärt werden. Grundlegende Forschungsfragen zu diesem Problembereich können ausserdem nach wie vor im Rahmen der Projektförderung des Schweizerischen Nationalfonds in Angriff genommen werden. Vor diesem Hintergrund drängt sich ein neues NFP im Moment nicht auf.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Obwohl das Korruptionsstrafrecht verschärft und die Steuerabzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern aufgehoben wurde, wird die Korruption in der Schweiz zu wenig ernsthaft bekämpft. Transparency Switzerland hat den Bundesrat  und die private Unternehmerschaft im vergangenen Sommer zu Recht aufgefordert, weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Korruption zu ergreifen.<\/p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachstehender Fragen:<\/p><p>1. Transparency Switzerland hat den Bundesrat aufgefordert, ein Kompetenzzentrum zur Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung zu schaffen. Dieses soll die Bestrebungen der einzelnen Departemente koordinieren und in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Stellen vor allem auch vorbeugend wirksam werden.<\/p><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass ein solches Kompetenzzentrum notwendig ist? Welche Schritte sieht er zu dessen Errichtung vor?<\/p><p>2. Gemäss Korruptionsstrafrecht und Heilmittelgesetz (Art. 33) ist das \"Anfüttern\" bzw. das Anbieten von \"geldwerten Vorteilen\" verboten. Im Schweizer Gesundheitswesen, auch in Universitäts- und anderen Spitälern, ist die Unsitte, den Medikamentenverkauf bzw. -einkauf mit Begünstigungen unterschiedlichster Art (z. B. Einzahlungen in privat verfügbare Fonds) zu verbinden, nach wie vor zu beobachten. Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben lässt offensichtlich zu wünschen übrig. Gemäss Artikel 186 Absatz 4 der Bundesverfassung sorgt der Bundesrat für die Einhaltung des Bundesrechtes auch auf kantonaler Ebene.<\/p><p>Welche Massnahmen hat er zur Durchsetzung der Anti-Korruptionsbestimmungen auf kantonaler Ebene getroffen? Gibt es einschlägige Einführungsvorschriften? Welche Formen von Kontrollen finden statt oder sind vorgesehen?<\/p><p>3. Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Korruptionsfälle aufdecken und intern melden oder an die Öffentlichkeit tragen, geniessen in der Schweiz im Unterschied zu verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen keinen besonderen Schutz vor willkürlichen Repressalien vonseiten des Arbeitgebers.<\/p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diesen Mangel zu beheben?<\/p><p>4. Die Strafrechtskonvention des Europarates (Criminal Law Convention on Corruption) trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Die Schweiz unterzeichnete das Übereinkommen am 26. Februar 2001.<\/p><p>Wie sieht der bundesrätliche Zeitplan zur Ratifikation der Konvention aus?<\/p><p>5. Wie schätzt der Bundesrat die Korruption unter Privaten ein? Wie will er diese Korruptionsform bekämpfen?<\/p><p>6. Beabsichtigt er, die wissenschaftliche Untersuchung der Korruptionsproblematik in der Schweiz nach Abschluss des Nationalfondsprojekts 40 weiterhin zu unterstützen? In welcher Form?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Korruptionsbekämpfung in der Schweiz"}],"title":"Korruptionsbekämpfung in der Schweiz"}