{"id":20023764,"updated":"2025-06-25T01:49:25Z","additionalIndexing":"28;Auslandschweizer\/in;Inflation;freiwillige AHV;Argentinien;Abwertung;Rezession;AHV-Beiträge","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2391,"gender":"m","id":328,"name":"Gysin Remo","officialDenomination":"Gysin Remo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4616"},"descriptors":[{"key":"L06K010401010104","name":"freiwillige 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Tatsächlich sind die meisten dieser Rückwanderer seit ihrer Ankunft in der Schweiz fürsorgeabhängig. Der Fall Argentinien hat ein offensichtliches Problem bei der Anwendung der freiwilligen AHV\/IV im Falle schwerer Wirtschaftskrisen an den Tag gebracht.<\/p><p>Die Schwere der Situation in Argentinien hat den Bundesrat bereits veranlasst, das BSV und das EDA zu beauftragen, Lösungen für \"Ausnahmefälle\" zu finden. Allerdings handelt es sich hier um ein allgemeines Problem und nicht um vereinzelte Ausnahmefälle.<\/p><p>Die in Schweizerfranken zu leistenden Beiträge der Argentinienschweizer wurden aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Pesos und aufgrund des am 1. Januar 2002 geltenden Umrechnungskurses festgelegt. Nur zwei Wochen später, am 14. Januar 2002, wurde der Peso massiv abgewertet. Als Folge davon sehen sich die Versicherten in Argentinien nun gezwungen, für die Jahre 2002 und 2003 Beiträge zu leisten auf der Basis eines nominell vielleicht unveränderten Einkommens, das in Wirklichkeit aber einen grossen Teil seines ursprünglichen Wertes verloren hat. Bedingt durch die Inflation haben die Argentinienschweizer mittlerweile einen Kaufkraftverlust von 40 Prozent erlitten. Hinzu kommt, dass die Beiträge an die freiwillige AHV\/IV in Schweizerfranken geschuldet sind und deshalb wegen der Abwertung der argentinischen Währung ein dreimal höherer Pesobetrag für die Überweisung in die Schweiz aufgewendet werden muss. Mussten Versicherte im vergangenen Jahr zur Begleichung des Minimalbeitrages (756 Franken) 500 Pesos aufwenden, so kostet sie dies heute 1500 Pesos. Die Verdreifachung des Betrages gilt selbstverständlich auch für Personen, die mehr als den Minimalbeitrag bezahlen.<\/p><p>Demzufolge stehen Zahlungen an die freiwillige Versicherung, soweit sie überhaupt noch geleistet werden können, heute in keinem Verhältnis mehr zu den realen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen, und viele sehen sich gänzlich ausserstande, ihrer Beitragspflicht nachzukommen.<\/p><p>Hinzu kommt, dass die Bankguthaben der Argentinienschweizer bis vor kurzem durch ein Regierungsdekret (\"Corralito\") blockiert waren, so dass Überweisungen ins Ausland praktisch unmöglich waren. Früher oder später riskieren Versicherte somit aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen zu werden; dies aufgrund von Umständen, auf die sie absolut keinen Einfluss haben. Erste Ausschlüsse aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise drohen bereits Ende 2002 zu erfolgen.<\/p><p>Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung über die freiwillige AHV\/IV erlaubt eine Neuberechnung der Beiträge auch während einer Beitragsperiode, sofern der Versicherte eine wesentliche dauernde (strukturell bedingte) Änderung seiner Einkommensgrundlagen bzw. Vermögensverhältnisse nachweisen kann, jedoch nicht wegen \"konjunktureller Schwankungen\".<\/p><p>Eine dermassen gravierende und lange währende Abwertung der Landeswährung, wie sie Argentinien zurzeit erlebt, kann kaum als konjunkturelle Schwankung bezeichnet werden; vielmehr hat sie für die Betroffenen, auch wenn deren Einkommen nominell unverändert geblieben sind, eine ähnliche Wirkung wie strukturell bedingte Einkommensänderungen. Deshalb muss nun rasch eine Lösung (analog zu Art. 14 Abs. 3) gefunden werden: Die Beitragssätze sind neu zu festzulegen auf der Basis von Einkommen und Vermögen, die unter Berücksichtigung der veränderten Wechselkurse neu zu berechnen sind.<\/p><p>Trotz dieser Massnahme ist zu erwarten, dass nicht alle Betroffenen ihrer Zahlungspflicht nachkommen können. Dies gilt namentlich für Personen, welche den Mindestbeitrag zu leisten haben. Da davon in Argentinien 1076 Personen betroffen sind, muss eine umfassendere Lösung gefunden werden, als sie der Bundesrat vorschlägt.<\/p><p>Ich lade den Bundesrat ein, Massnahmen für eine allgemeine Stundung zu ergreifen. Diese Stundung soll allen Personen gewährt werden, die der Schweizerischen Ausgleichskasse mitgeteilt haben, dass sie wegen der Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage sind, ihrer Beitragspflicht nachzukommen. Ihre Zahlungsunfähigkeit ist eine Folge höherer Gewalt gemäss Artikel 13 Absatz 4 VFV.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die freiwillige AHV\/IV leidet seit ihrer Schaffung unter einem chronischen Defizit. Mit der Revision vom 23. Juni 2000 hat der Gesetzgeber die Struktur der freiwilligen Versicherung tiefgreifend umgestaltet und namentlich eine bessere Eigenfinanzierungsbasis geschaffen. Wesentliche Merkmale der Revision sind die drastische Einschränkung des Versichertenkreises auf Länder ausserhalb der EU, die Erhöhung des Beitragssatzes, die Verdoppelung des Mindestbeitrages und die Neukonzeption als Weiterführungsversicherung (der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist nur noch unmittelbar nach einer ununterbrochenen, mindestens fünfjährigen Karriere in der obligatorischen Versicherung möglich). Mit einer Weiterführungsversicherung sollte die schweizerische Versicherungskarriere vervollständigt bzw. bewahrt werden können. Im Ausland geborene und dort integrierte Schweizer Bürgerinnen und Bürger können der Versicherung jedoch nicht mehr beitreten. Bei Inkrafttreten bereits Versicherte wurden zwar nicht aus der Versicherung ausgeschlossen, doch wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich in Kauf genommen, dass sich bei dieser Versichertenkategorie mit einer Verdoppelung des Mindestbeitrages der Versichertenbestand allmählich reduziert (wovon auch Argentinien nicht verschont ist).<\/p><p>Die nach wie vor beachtlichen Verluste der freiwilligen Versicherung müssen von den obligatorisch versicherten Personen und den Steuerzahlenden in der Schweiz aufgefangen werden. Diese einseitige Zwangssolidarität ist problematisch. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat daher vom Bundesrat verlangt, er möge prüfen, ob die freiwillige AHV\/IV nicht kostendeckend ausgestaltet werden kann (Postulat SGK-S 00.3006).<\/p><p>Der Bundesrat muss die geschilderte Ausgangslage berücksichtigen. Den allgemeinen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Ausland kann auch de lege ferenda nicht vermehrt Rechnung getragen werden, ohne die Revisionsziele zu verwässern. Die höhere Gewalt, d. h. die für eine Stundung massgebliche Unmöglichkeit, die Beiträge zu bezahlen, muss auf Störungen des Zahlungsverkehrs beschränkt bleiben. Es ist einzuräumen, dass dadurch Versicherte riskieren, aus Gründen aus der Versicherung ausgeschlossen zu werden, auf die sie kaum einen Einfluss ausüben können. Dies ist aber in der Grundkonzeption der revidierten freiwilligen Versicherung angelegt: Die Zwangssolidargemeinschaft der schweizerischen Bevölkerung soll nicht weltweit in Anspruch genommen und so die Altersvorsorge auf schweizerischem Niveau fernab von der Schweiz gleichsam zu einem günstigen Sondertarif geboten werden.<\/p><p>Anders als infrastrukturelle oder institutionelle Gründe, die die Beitragszahlung verunmöglichen, und die sehr wohl für ein ganzes Land global festgestellt werden können, sind wirtschaftliche Gründe im AHV\/IV-Beitragsfestsetzungsverfahren immer nur individuell zu berücksichtigen. Sonst entstehen weitere Ungerechtigkeiten. Neben Versicherten, die ihre Beiträge nicht oder nur mit allergrösster Mühe entrichten können, gibt es in Argentinien nach wie vor auch solche, die ihre Beiträge ohne weiteres bezahlen können (dazu gehören auch Personen, deren Beiträge von ihren Angehörigen in der Schweiz übernommen werden). Bei einer generellen Stundung aus wirtschaftlichen Gründen wäre es daher ein Ding der Unmöglichkeit, einen allgemeinen Endzeitpunkt festzulegen, soll die Stundung nicht unbestimmt und endlos lange dauern.<\/p><p>Für sich allein bringt eine Stundung den Versicherten nichts: während des Moratoriums entstehen laufend neue Forderungen und wachsen die Beitragsausstände ständig weiter an. Die Anordnung einer Stundung ruft nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geradezu nach einem weiteren Schritt, nämlich der Forderung nach Herabsetzung bzw. Erlass der aufgelaufenen Beitragsschulden.<\/p><p>Die Gewährung einer Stundung würde zudem in verschiedener Hinsicht einen nicht zu unterschätzenden Präzedenzfall schaffen. Argentinien ist nicht das einzige Land, das mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten kämpft. Es würde nicht bei einer \"lex Argentina\" bleiben. Begehren für Sonderregelungen aus anderen Ländern würden folgen. Solche Sonderregelungen wären aussenpolitisch heikel und sollten nach Möglichkeit vermieden werden, weil damit ein negatives Rating verbunden ist.<\/p><p>Die monatliche minimale Altersrente von zurzeit 1055 Franken liegt deutlich über dem durchschnittlichen Lohn in Argentinien. Dieser beträgt heute 750 Pesos oder umgerechnet rund 325 Franken. Da das Hauptproblem darin liegt, dass - wie auch im Vorstoss eingeräumt wird - etliche Versicherte wohl auch den Mindestbeitrag nicht entrichten können, bestünde eine Lösung darin, die freiwillige AHV\/IV dem Lebenshaltungskostenniveau des jeweiligen Landes anzupassen. Daraus resultierten für die Versicherten einerseits erschwingliche Beiträge, andererseits erhielten sie indes wesentlich geringere Leistungen, die aber trotzdem dem Einkommensniveau im Wohnsitzstaat entsprächen. Im Rahmen der Revision der freiwilligen Versicherung wurden dahin zielende Vorschläge zwar diskutiert, aber zugunsten einer Weiterführungsversicherung zur Aufrechterhaltung einer vollständigen schweizerischen Versicherungskarriere verworfen.<\/p><p>Von den generellen Massnahmen einer Neuberechnung und -festsetzung der Beiträge sowie einer allgemeinen Beitragsstundung, die so nicht infrage kommen, deutlich zu unterscheiden sind nun allerdings individuelle Massnahmen. In seiner am 2. Dezember 2002 auf die Fragen Eggly (02.5200) und Gysin Remo (02.5204) erteilten Antwort hat der Bundesrat festgehalten, wegen der besorgniserregenden Situation in Argentinien hätten das Bundesamt für Sozialversicherung und der Auslandschweizerdienst des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, ob nicht in begründeten Einzelfällen Lösungen gefunden werden könnten. Die entsprechenden Arbeiten sind zurzeit im Gange. Der Verwaltung bleibt dafür ausreichend Zeit, weil sich die Lage in Bezug auf die freiwillige Versicherung nicht so dramatisch darstellt, wie im Vorstoss der Anschein erweckt wird. Die bisher verfügten Ausschlüsse betreffen nämlich allesamt Personen, die ihre Beiträge bereits für das Jahr 1998 und frühere Jahre nicht vollständig bezahlt haben. Ausschlüsse, die mit der massiven Abwertung des Pesos von Anfang 2002 im Zusammenhang stehen, können frühestens Anfang 2004 angeordnet werden, wenn die Beiträge für das Jahr 2002 nicht vollständig bezahlt werden.<\/p><p>Im Sinne solcher individueller Massnahmen ist der Bundesrat bereit, sich der im Vorstoss vorgebrachten Anliegen anzunehmen. Ausnahmen sind dabei sehr restriktiv zu handhaben. Eine solche Praxis wird notwendig sein, um ein Präjudiz für eine Aufweichung der geltenden Grundsätze im Beitragssystem der AHV zu verhindern.<\/p><p>Die Realisierung der im Vorstoss verlangten Massnahmen würde eine Revision des AHV-Gesetzes voraussetzen. Im geltenden Recht fehlt eine Grundlage, die es dem Bundesrat erlaubte, für Länder, die mit schweren wirtschaftlichen Problemen kämpfen, ein Sonderregime einzuführen. Nach der eben erst in Kraft getretenen Revision der freiwilligen Versicherung ist der Bundesrat nicht bereit, bereits wieder ein Gesetzesrevision an die Hand zu nehmen.<\/p><p>Der Bundesrat weist abschliessend darauf hin, dass selbst die Beiträge von Personen, die aus der Versicherung ausgeschlossen werden müssen, nicht verloren sind, sondern bei Eintritt des Versicherungsfalles einen (Teil-) Rentenanspruch begründen, der trotz unvollständiger Beitragsdauer in Ländern mit einer krisengeschüttelten Wirtschaft die sozialen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Personen stark verbessern kann. Dabei geht es nicht bloss um Leistungen für Personen, die das Rentenalter erreicht haben. Ein solcher Rentenanspruch steht weiterhin auch den von der Versicherung ausgeschlossenen Personen zu, die invalid werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, Massnahmen zu ergreifen, welche die Neuberechnung der Beiträge, welche die Schweizer in Argentinien an die freiwillige AHV\/IV zu entrichten haben, ermöglichen. Die neuen Beitragssätze sollen der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Argentinienschweizer Rechnung tragen.<\/p><p>Im Weiteren wird der Bundesrat eingeladen, eine Lösung in Form einer allgemeinen Stundung für jene Personen zu finden, die trotz der neuen Beitragssätze nicht in der Lage sind, ihre Beiträge an die freiwillige Versicherung zu leisten. Es soll vermieden werden, dass Personen wegen der schweren Wirtschaftskrise in Argentinien aus einer Versicherung ausgeschlossen werden, welche ihre einzige sichere Altersvorsorge darstellt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Argentinienschweizer unterstützen"}],"title":"Argentinienschweizer unterstützen"}